Empfehlung für Termine bei Gutachtern, Amtsärzten und Behörden allgemein

 

 

Begleitperson

Ignorante Gutacher?

Gesprächsvorbereitung

 

Siehe auch: 

Landesbeamter gesteht: "Behinderte Menschen werden mit falschen Gutachten geprellt!“

Unabhängige Gutachter der Berufsgenossenschaften?

Gerichtlich bestellte Gutachter:

Nicht jedes Gutachten ist zu akzeptieren - in vielen Fällen werden unqualifizierte Gutachter ohne Kenntnissen zu Umwelterkrankungen bestellt.

Sachverständige für Umwelterkrankungen - Schadstoffprobleme

 

 

 

Vorbereitung zu einer gutachterlichen, einer amtsärztlichen Untersuchung, zu einem Behördentermin

Diese Hinweise gelten auch für allgemeine Behördentermine, Vorladungen zu einem "Personalgespräch" -

vermeiden Sie Telefonate (ohne autorisierten, dem Gesprächpartner gemeldeten Zeugen) im Vorfeld und kommunizieren Sie grundsätzlich nur schriftlich mit Behörden! Bereiten Sie sich im Vorfeld gut auf jedes Gespräch vor. Erstellen Sie unmittelbar nach Terminen ein von den Zeugen bestätigtes Gesprächprotokoll:

 

Begleitperson

Sehr oft werden Umwelterkrankte bei sozial- oder arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, Beschwerdeführer bei Schadstoffproblemen an Schulen und Kitas, aufgefordert,

  • einen Amtsarzt für eine "Untersuchung" (meist handelt es sich dabei aber keineswegs um umweltmedizinische Anamnesen -!  vielmehr werden Symptome dabei sehr gerne als "psychosomatisch verursacht" beurteilt;)

           siehe dazu "Bankrotterklärung der umweltmedizinischen Versorgung in Deutschland"; Zitat RKI:

"Eine flächendeckende umweltmedizinische Versorgung konnte bis zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht realisiert werden" Das betrifft sowohl den niedergelassenen Bereich, den öffentlichen Gesundheitsdienst als auch die Universitätskliniken."

 

  • oder eine Behörde für ein "persönliches Gespräch" aufzusuchen.

 

In vielen Fällen fühlen sich die Betroffenen bei solchen Untersuchungen oder Gesprächen diskriminiert, die Krankheit wird als psychosomatisch bewertet; das Attest des Amtsarztes ergibt das Bild eines psychisch Erkrankten,

bei Behördenterminen besteht meist nicht die Möglichkeit, eventuelle Prüfberichte im Vorfeld neutral begutachten zu lassen, Gesundheitsämter bieten häufig verharmlosende Interpretationen tatsächlicher Belastungen! Siehe dazu "die 13 häufigsten Tricks".

 

Wir empfehlen daher auf jeden Fall eine Begleitperson zu einer solchen Vor- oder Einladung  mitzunehmen - so kann zumindest ein Nachweis erbracht werden, wenn der Arzt nicht auf die tatsächlichen Befindlichkeiten eingegangen ist, die Behörde gestellte Fragen nicht umfassend beantworten will oder kann. 

Der Amtsarzt, die Behörde muss allerdings im Vorfeld darüber informiert werden, dass eine Begleitperson gewünscht wird; sollte dies abgeehnt werden, kann auf nachstehende Gerichtsurteile hingewiesen werden.

Zusammen mit der Begleitperson sollte unmittelbar nach der Untersuchung bzw. nach dem Behörden- Gespräch ein Gedächtnisprokoll angefertigt werden - und dieses mit den Unterschriften versehen dem Amtsarzt/ dem Gesprächspartner zur Kennntnis vorgelegt (zugesandt werden). Dies mit dem Hinweis, dass im Falle keines Widerspruchs seinerseits dazu binnen der nächsten 2 Wochen dieses Protokoll als offensichtlich unwidersprochen Bestandteil sämtlicher zukünftiger Auseinandersetzungen mit Sozial- und Arbeitsgerichten, gegebenfalls auch bei Anfechtung des eigentlichen Gutachtens herangewogen wird.

Optimal sollte versucht werden, einen Rechtskundigen oder Arzt (Anwalt, Umweltmedizinier, Vertreter der Gewerkschaft, des Betriebsrates...) als Begleiter auszuwählen.

 

Wir möchten keineswegs allen Amtsärzten unterstellen, Umweltkrankheiten nicht ausreichend zu würdigen. Wir kennen aber Fälle, in denen Amtsärzte öffentlich bewiesen haben, dass sie keinerlei Kenntnis zu Innenraumschadstoffen besitzen (umweltmedizinische "Kenntnisse" mancher Amtsärzte). In solchen Fällen ist es zielführend, eine entsprechende Gesprächsdokumentation vorzunehmen und gegebenenfalls ein abweichendes Attest zu beeinspruchen.

Das gleiche gilt für Behörden jeglicher Art - vor allem auch Schulbehörden, die in Einzelfällen unmittelbar und transparent ihre Fürsorgepflicht gegenüber Schülern und Lehrern sehr gewissenhaft wahrnehmen.

Sehr oft sind wir aber leider auch mit Behörden konfrontiert, die jegliche Transparenz vermissen lassen!

 

 

Urteile, die das Recht auf eine Begleitperson bestätigen:

 

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (I)

Im Beschluss vom 23.02.2006 ( L 4 B 33/06 SB )

(WICHTIG Stellungnahme dazu - Artikel in Umwelt-Medizin.Gesellschaft)

 

kommt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass der generelle Ausschluss einer Begleitperson nicht zulässig sei. Vielmehr könne die Gutachterin eine Begleitperson nur ablehnen, wenn es hierfür sachliche Argumente gebe. Solche Argumente könnte beispielsweise die Befürchtung sein, dass die Begleitperson die Untersuchung stört oder beeinflusst. Bestehen solche sachlichen Gründe nicht, sei die Gutachterin verpflichtet, die Begleitperson zuzulassen.


Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich ein Anwesenheitsrecht unter anderem aus dem Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren ergebe. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet sowohl Gericht als auch Gutachterin zur Rücksichtnahme der Klägerin gegenüber. Ein genereller Ausschluss einer Begleitperson komme deshalb nicht in Betracht.


Da die ärztliche Untersuchung regelmäßig tief in die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde der Klägerin eingreife, könne der Anspruch auf eine Begleitperson selbst dann gegeben sein, wenn eine sachliche Begründung für die Notwendigkeit einer Begleitung nicht vorliege.


 

Das Oberlandesgericht Hamm

 

Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.02.2015 ( II-14 UF 135/14, 14 UF 135/14 ).

https://openjur.de/u/760720.html

 

In seiner Begründung stellt dieses Gericht darauf ab, dass die Klägerin ohne Begleitperson keinerlei Möglichkeit habe, sich gegen ein Fehlverhalten der Gutachterin und ein aufgrund dieses Gutachtens ergangenes Urteil effektiv zu wehren.
Aber auch das Oberlandesgericht Hamm gewährt keinen uneingeschränkten Anspruch. Denn nicht zulässig sei jede Beteiligung der Begleitperson an der Erstellung des Gutachtens etwa durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen.

Handlungsmöglichkeiten

Weigert sich die Gutachterin, eine mitgebrachte Begleitperson zuzulassen, kann die Klägerin

 

·         versuchen, die Anwesenheit der Begleitperson durchzusetzen

und bei Erfolglosigkeit

·         die Begutachtung ablehnen

oder

·         die Begutachtung ohne Begleitperson durchführen lassen.

Versuch, die Anwesenheit der Begleitperson durchzusetzen

Zunächst sollte die Klägerin versuchen, der Gutachterin höflich aber bestimmt zu erläutern, dass und warum die Begleitperson an der Begutachtung teilnehmen soll. Weigert sich die Gutachterin dennoch, kann die Klägerin darauf bestehen, dass die Gutachterin Kontakt mit dem Gericht aufnimmt. Denn letztlich ist es nicht die Gutachterin, sondern allein das Gericht, das über die Anwesenheit der Begleitperson zu entscheiden hat. Das Gericht kann die Gutachterin anweisen, die Begleitperson zuzulassen.
Auch wenn viele Kläger*innen diese Vorgehensweise aus Ängstlichkeit scheuen werden, ist es doch ihr gutes Recht, so zu verfahren.

 

Ablehnung der Begutachtung

 

Lehnt die Klägerin die Begutachtung ab, kann sie gegen die Gutachterin beim Gericht einen Befangenheitsantrag stellen. Das Gericht muss dann prüfen, ob die Weigerung der Gutachterin, eine Begleitperson zuzulassen, berechtigt war oder nicht. Ein solcher Antrag muss zwingend spätestens zwei Wochen nach der Weigerung der Gutachterin bei Gericht eingereicht sein.
Ein solches Vorgehen ist jedoch aus mehreren Gründen nicht zu empfehlen.

 

·         Zum einen gibt es - wie gezeigt - Gerichte, die einen Anspruch auf eine Begleitperson generell ablehnen. Diese Gereichte werden einen Befangenheitsantrag mit Sicherheit zurückweisen. 

·         Zum anderen ist die Neigung der Gerichte, Befangenheitsanträge gegen Gutachter*innen stattzugeben, allgemein sehr gering ausgeprägt. So war auch das Oberlandesgericht Hamm in der geschilderten Entscheidung nicht bereit, die Gutachterin für befangen zu erklären, obwohl diese eine Begleitperson zu Unrecht abgelehnt hatte. 

·         Zum dritten kann es leicht passieren, dass das Gericht die Klage insgesamt abweist, weil die Klägerin durch die Ablehnung der Begutachtung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Gegen ein solches Urteil kann die Klägerin Rechtsmittel einlegen (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) und argumentieren, eine Mitwirkungspflicht ihrerseits habe gar nicht bestanden. Denn diese Pflicht bestehe nur, wenn der Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren und damit auf rechtliches Gehör erfüllt ist. Genau dieses Recht sei aber dadurch verletzt, dass die Gutachterin die Begleitperson zu Unrecht nicht zugelassen habe.

·         Schließlich ist es durchaus möglich, dass die Gutachterin trotz ihrer Ablehnung der Begleitperson zu einem für die Klägerin positiver Ergebnis kommt.

Begutachtung ohne Begleitperson

 

In diesem Fall gibt es am Ende ein Gutachten. Hat es für die Klägerin ein negatives Ergebnis, kann sie sich gegen die Verwertung ebenfalls wehren, indem sie während des Prozesses einen Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin stellt. Für Frist und Erfolgsaussichten eines solchen Antrags gilt dasselbe wie bereits oben beschrieben. Außerdem kann sie dem Gericht ihre Einwendungen gegen das Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitteilen. Was angemessen ist, hängt vom Umfang und der Schwierigkeit der aufgeworfenen medizinischen Fragen ab.

 

 


 

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (II)

Ebenfalls "pro Begleitperson" entscheid dieses Gericht am 20.06.2006 ( L 5 KR 39/05 ).
Dort führen die Richter*innen aus, dass eine Gutachterin der Anwesenheit einer Begleitperson nur widersprechen kann, wenn die Ärztin dafür einen triftigen Grund hat.
Als Begründung verweist das Gericht unter anderem ebenfalls auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, der ein Teilaspekt des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Artikel 103 Grundgesetz).



Aber Vorsicht! Setzt das Gericht eine bestimmte Frist, innerhalb der die Einwendungen vorzubringen sind, muss die Klägerin diese Frist unbedingt einhalten. Ergeht ein für die Klägerin negatives Urteils oder ein negativer Gerichtsbescheid, stehen ihr die Rechtsmittel der Berufung, der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zur Verfügung. Auch hier kann die Klägerin zur Begründung darauf abstellen, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10. 2011, Az: L 11 R 4243/10, hier im Volltext

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil 23.02.2006, Az: L 4 B 33/06 SB, hier im Volltext

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil 20.06.2006, Az: L 5 KR 39/05 hier im Volltext

 

Leitsatz:

Der Proband hat bei einer medizinischen Begutachtung grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass eine Vertrauensperson seiner Wahl bei der Begutachtung anwesend ist. Der Ausschluss einer Vertrauensperson durch den Gutachter ist nur möglich, wenn dieses aus medizinischen Gründen, wie im psychatrischen Bereich, notwendig ist. Der Ausschluss ist nachvollziehbar zu begründen. Textquelle

 

Weitere Hinweise zur Begutachtung:

1) Begleitperson: "Sie sind grundsätzlich berechtigt, eine Begleitperson zur Untersuchung mitzubringen. Diese darf, wenn Sie dies wünschen, auch bei der Untersuchung anwesend sein. Die Anwesenheit der Begleitperson kann durch den Gutachter aus sachlichen Gründen nur dann abgelehnt werden, wenn hierdurch eine sachgerechte Begutachtung ausgeschlossen ist. Das Argument, in Anwesenheit der Begleitperson könne nicht das notwendige Vertrauensverhältnis aufgebaut werden, stellt keinen sachlichen Grund dar. Der Gutachter selbst hat hingegen keinen Anspruch auf die Anwesenheit z.B. einer Arzthelferin, wenn Sie dem widersprechen. Es sei denn, die Anwesenheit ist zur Untersuchung unentbehrlich (z.B. Hilfestellung bei bestimmten Untersuchungsmethoden)".

Befangenheit des Gutachters: "Entsteht vor oder während der Untersuchung der Eindruck, der Gutachter hätte sich bereits vorab eine Meinung gebildet, kommt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Ablehnung des Gutachters wegen Befangenheit in Betracht."

 

Mit Begleitperson zur Begutachtung?

Stellungnahme VDK

Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob bei einer medizinischen Begutachtung im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ein Recht auf die Anwesenheit einer Begleitperson besteht. Allgemeingeltende gesetzliche Regelungen gibt es hierzu nicht.

Durch den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit sollte jedoch der Wunsch nach Hinzuziehung einer Begleitperson grundsätzlich berücksichtigt werden (siehe Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006, Aktenzeichen: L 4 B 33/06). Der generelle Ausschluss von Begleit- und Vertrauenspersonen – ob Ehepartner oder Anwalt – ist nicht möglich.

Der Wunsch kann nur dann berechtigt abgelehnt werden, wenn nachvollziehbare Gründe gegen die Anwesenheit bei der Begutachtung sprechen. So können familiäre, gesundheitliche, aber auch situationsbezogene Gründe gegen eine Begleitung sprechen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des Untersuchten eingreift, kann die Begleitung durch eine Vertrauensperson - selbst aus unsachlichen Gründen - gerechtfertigt sein. Die endgültige Entscheidung ist jedoch nicht vom Sachverständigen zu treffen, sondern steht im Ermessen des Gerichts beziehungsweise der jeweiligen Behörde.

Das Gericht stellt klar, dass es hierzu nicht ausreicht, wenn der Gutachter seine Weigerung allein damit begründet, in Anwesenheit einer Vertrauensperson könne nicht das notwendige Vertrauensverhältnis zum Untersuchten hergestellt werden und eine ordnungsgemäße Begutachtung sei so nicht möglich. Ohne weitere überzeugende Begründung dürfte das Misstrauen des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar sein.

Erfolgt eine Ablehnung zu Unrecht, kann dies den Beweiswert des Gutachtens mindern. Demgegenüber kann der Sachverständige nicht allein durch eine unbegründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Durch den Beschluss des LSG wird bestätigt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson zur ärztlichen Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren besteht.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die „Rechtfertigungslast” auf Seiten des Sachverständigen liegt und nicht auf Seiten des zu Begutachtenden. Der Sachverständige muss also belastbare Gründe für seine Weigerung vorbringen, die das Gericht beziehungsweise die Behörde als ausreichend für eine Ablehnung der Mitnahme einer Begleitperson hält."

Marlen Holnick

 

 

 

 

 

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Ignorante Gutachter?

In vielen Fällen werden von Sozialämtern, Sozialgerichten Gutachter benannt, die sich noch nie mit Krankheiten wie MCS, EHS befasst haben - in ihren Berufsbezeichnungen allerdings Begriffe wie z.B. Naturheilkunde (bei Umwelterkrankungen wie MCS in keiner Weise relevant) führen.

Ihr Wissen um diese Krankheit bezieht sich oft auf eine Internetrecherche (mit späterer Benennung einer Publikation zu MCS aus 2002(!) und Zitaten daraus im Gutachten) - dabei völlig ignorierend, dass die klinische Umweltmedizin heute auf einem anderen Wissenstand steht als vor 20 Jahren.

Diagnosen namhafter klinischer Umweltmediziner (aus dem Berufsverband klinischer Umweltmediziner) werden in solchen "Gutachten" (aktueller Fall!) mit Begriffen wie "Verlegenheitsdiagnosen" diffamiert - Anträge beispielsweise auf "Behinderung durch MCS" mit "psychischen Deutungen der Beschwerden" völlig zu Unrecht abgelehnt. (Stellungnahme des DIMDI 2008 bestätigt, dass MCS keine psychische Krankheit ist!)

In solchen Fällen ist die Inanspruchnahme eines Anwalts unerlässlich, sinnvoll ist bei Aufforderung zu gutachterlichen Untersuchungen die Qualifikation des benannten Gutachters im Hinblick auf klinische Umweltmedizinkenntnisse zu hinterfragen und gegebenenfalls dieser bereits im Vorfeld abzulehnen.

Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe

 

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Vorbereitung auf das Gespräch

 

Bereiten Sie sich gründlich auf das Gespräch vor, und denken Sie darn,

  • dass nicht Sie über die Dauer der Untersuchung entcheiden, sondern der Arzt,
  • und daß Ihr(e) Begleiter(in) in keiner Weise in das Gespräch eingreifen darf.

Erstellen Sie daher eine kurze
prägnante Auflistung jener Fakten, die Sie unbedingt vorbringen wollen

 

1) Istzustand 

Hierzu ist eine möglichst exakte Vorbereitung Ihrerseits erforderlich, als Hilfsmittel kann das "Beschwerden-Tagebuch"  und die Auflistung "mögliche Belastungen in Gebäuden" dienen, um möglichst alle auftretenden Symptome  und Auslöser aufzulisten.

  • Symptome
  • welche (aktuellen) Auslöser führen gegenwärtig(!) zu den Beschwerden (Gerüche, Duftstoffe, Umgang mit bestimmten Produkten)
  • welche der Beschwerden treten permanent auf, welche nur bei gewissen Anlässen (bestimmte Räume, Umgebung)

2) Welche Atteste

vor allem dazu(!) liegen bereits vor (optimal Kopien davon mitnehmen, auch wenn der Arzt diese bereits besitzen sollte - mit der erneuten Abgabe vor Zeugen kann er eine Berücksichtigung dieser Atteste in seinem Bescheid nicht ablehnen)

 

3) "Historische" Ursachen  

  • Welche ursprünglichen Ursachen (Auslöser wie genetische Ursachen, Holzschutzmittel, Amalgam, Biozide, Schimmel, Weichmacher, Flammschutzmittel...) wurden bei früheren Untersuchungen bereits als "möglich" ermittelt,
  • welche werden Ihrerseits möglicherweise zusätzlich "vermutet"

 

Gerade bei der Schilderung der "Vorgeschichte" bitte möglichst kurz halten

Wichtig ist, dass Sie die oben angeführten Punkte vor Ihrem Zeugen vorbringen können, bevor der Amtsarzt die Sitzung beendet! Für ausschweifende, weitere Erklärungen und Deutungen sollte Ihrerseits keine Zeit "verwendet" werden - oft liest der Arzt bereits aus zu vielen "eigenen Vermutungen" psychosomatische Symptome ab; beschränken Sie sich diesbezüglich möglichst zielgerichtet auf Antworten auf die Fragen des Arztes.

Sollte der Arzt Ihnen nicht die Möglichkeit geben, Punkte 1 und 2 ausreichend vorzubringen, so überreichen Sie ihm diese am Ende der Sitzung in schriftlicher Form (maximal 1 Seite! - mehr wird mit Sicherheit nicht "gelesen!").

Bereiten Sie sich die genannten Punkte auch als Stichwortliste für das Gespräch vor, damit Sie diese wirklich in Kurzform auch "komplett" vortragen können.

 

Grundsätzlicher Hinweis zum Umgang mit Behörden

Auch wenn unter Umständen sofort ersichtlich ist, dass ein Gesprächspartner die Probleme nicht ernst nimmt - bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie jegliche (oft grundsätzlich berechtigte!) Aggressivität, weil diese im Attest, aber auch bei allgemeinen Bescheiden dann sehr oft  mit "psychisch begründeter Aggressivität" bewertet wird und ein negatives Ergebnis bringt.

Selbst wenn es oft schwerfällt - ein Erfolg kann nur durch "sachliches Vorbringen" erwartet werden - falls erforderlich, kann natürlich nachträglich eine Beschwerde über "unzumutbare" (vom Zeugen bestätigte) Vorgangsweise des Gesprächspartners bei der übergeordneten Stelle eingebracht werden.

Siehe dazu auch:

Handlungsempfehlung für Umwelterkrankte für den Umgang mit Behörden und Institutionen

 

Abbruch des Gespräches

Bei besonderer Unverträglichkeit gegenüber Gerüchen und Duftstoffen kann der Amtsarzt im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht werden; ersuchen Sie gegebenenfalls bereits bei der Terminbestätigung, darauf Rücksicht zu nehmen (beispielsweise keine unzumutbare Wartezeit in einem Wartezimmer mit zahlreichen weiteren " bedufteten Patienten".)

Wenn der Geruch im Besprechungszimmer zu unmittelbaren Beschwerden führt (z.B. Kunststoffboden, frisch lackierte Möbel, frische Wandfarbe) so ist der Amtsarzt höflich aber bestimmt auf die akute Unverträglichkeit hinzuweisen; im Extremfall ist das Gespräch bei entsprechender "Unverträglichkeit" abzubrechen und die Ursache und das Unverständnis des Arztes ebenso zu protokollieren!

 

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