Neubau- Kauf- Miete- Sanierung

 

Minimierung von Schadstoffen in Gebäuden

Rapid zunehmende Allergien und Umweltkrankheiten haben vielfältige Ursachen  - unter anderem

  • Umweltgifte in Lebensmitteln, Kosmetik, Textilien -
  • aus Verkehr und Industrie
  • aber auch aus dem häuslichen Umfeld

letztere verursacht durch schadstoffbelastete Möbel, Heimtextilien, Reinigungsmitteln, nicht zuletzt aber auch aus

  • Baustoffen,
  • Böden,
  • Farben

(Überblick: Chemikalien, Kontaktallergene)

siehe auch BfR- "Allergien"

ebenso wie durch

  • Schimmel und dessen Folgeprodukten  (link)

Ausgegangen wird heute von ca. 30 % der Bevölkerung mit Allergien und ca. 400.000 MCS Erkrankten in Deutschland. link

 

Umfangreiche Studien zu den Auswirkungen von Raumluftbelastungen auf die Gesundheit werden seit Jahren am UFZ Leipzig durchgeführt - so wurde nachgewiesen, daß "umweltschädliche Chemikalien aus Farben und Möbeln bereits in geringer Konzentration Lungenzellen verändern" (link)

Störungen der neurologisch- neuropsychologischen Entwicklung durch Schadstoffeinflüsse und erhöhtes Allergierisiko ergeben sich vor allem bei noch Ungeborenen und Kleinkindern - vor allem da sich die Blut-Hirnschranke, die bei Erwachsenen einen Schutz des Gehirns gegenüber bestimmten Schadstoffen ermöglicht,  postnatal erst bis zum 6. Lebensmonat auf Erwachsenenniveau entwickelt.

Die vulnerable Phase der neurologischen Entwicklung gegenüber toxischen Einflüssen dauert für einige Noxen bis zur kompletten Entwicklung des Gehirns an.

Störungen der neurologischneuropsychologischen Entwicklung durch Schadstoffeinflüsse (Leitlinie der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin)

Allergien durch Chemikalien (UFZ Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH siehe auch Allergien im Kindesalter)

 

 

Entwicklung der Gesetzgebung - Bauprodukterichtlinien  - Zulassungen

Im Rahmen von Vorgaben der EU zu einer gesundheitlichen Bewertung von Baustoffen (europäische Bauprodukterichtlinien)  bemühte sich zwischenzeitlich das Institut für Bautechnik, im Rahmen der Zulassungsverfahren für Baustoffe auch strenge Emissionsprüfungen (nach AgBB) einzubinden; ebenso wird durch die europäische "Reachverordnung" versucht, strengere Maßstäbe im Hinblick auf Informationspflicht und Kennzeichnung von Inhaltsstoffen durchzusetzen.

Dies konnte zwar  nur in ganz wenigen Bereichen für die besonders relevanten Innenraumprodukte  (Böden, Wände, Decken) auch wirklich erfolgreich umgesetzt werden.

Bodenbeläge nach DIN EN 14342       1.1.2011

Parkettlacke, Beschichtungen für Bodenbeläge   1.1.2011 

Wandbaustoffe ab 1.1.2014                                 

Diese damit vorgeschriebenen Prüfungen nach AgBB garantierten aber eine gewisse "Emissionsarmut"  und die Einhaltung definierter Höchstwerte von Emissionen allgemein. Die dazu erforderlichen Prüfberichte mit definierten Einzelemissionswerten stellten aber zugleich beispielsweise für EGGBI eine  wertvolle Grundlage für eine individuelle gesundheitliche Bewertung dieser Produkte auch für Allergiker, Chemikaliensensitive dar.

(Streng definierte Prüfmethodik und Auswertungsvorschriften durch AgBB).

Leider wurde durch einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs diese Regelung für unzulässig erklärt, und seit Oktober 2016  außer Kraft gesetzt - vor allem auch Planer, Verarbeiter, die im geplanten Gebäude gewisse Höchstwerte nicht überschreiten wollen (oder laut Ausschreibung/ Auftrag dürfen), müssen nunmehr auf das Europäische CE Zeichen warten, welches in (ferner) Zukunft dann auch gesundheitliche Aspekte mit bewerten wird. Siehe dazu "bauaufsichtliche Zulassung"

 

Empfehlung zur Auswahl von Bauprodukten

Ich empfehle daher Bauherren,  sich nicht ausschließlich auf Herstellerangeben und Zulassungen (= Mindeststandards) zu verlassen, sondern selbst kritische Anforderungen an  die Deklarationen und Produktinformationen der zu verwendenden Bauprodukte zu stellen.

Wichtig:

"Ökologische Bauprodukte", "Naturbaustoffe" haben sehr oft umfassende technische und "nachhaltige" Vorteile und sollten daher forciert werden -

auch sie müssen aber ihre Emissionsarmut nachweisen, da auch die Natur viele Schad- und sensibilisierende Stoffe bietet; viele Hersteller von Naturfarben aber auch Holzwerkstoffen (z.B. OSB Platten) bringen nicht unerhebliche  Emissionsrisiken mit sich  und verweigern nach wie vor glaubhafte, umfassenden Emissionsnachweise unter anderem zu ihren VOC Emissionswerten. Entscheidend ist auch die "Raumbeladung" (wie viel Material auf welche Raumgröße) und die Luftwechselrate des Gebäudes. (Fallbeispiel)

EGGBI hat dazu eine Aufstellung von Kriterien zusammengestellt, welche Informationen zu Produkten grundsätzlich notwendig wären, um eine seriöse Bewertung von Baustoffen vornehmen zu können.

Ich empfehle den Verbrauchern, hier bei Händlern, Verarbeitern und Baustoff-Herstellern kritisch nachzufragen, um teilweise (!) noch immer praktizierte "Geheimniskrämerei" der Industrie durch den Druck der Konsumenten "aufzuweichen".

Anforderungskatalog zu Produktinformationen

Bei der Forderung nach Emissionsprüfberichten geht es aber nicht nur um den Nachweis, dass keine toxischen Stoffe relevant enthalten sind, sondern auch um die damit verbundene Möglichkeit, eventuelle für Allergiker, Umweltsensitive Bauherren  durchaus auch natürliche "Reizstoffe, Allergene" zu erkennen und im Bedarfsfalle zu vermeiden.

 

Emissionen auch aus "verbauten" Produkten:

Schadstoffbelastungen können durchaus auch aus Fassadendämmstoffen, Estrichdämmungen (Sytrol, 2-Chlorpropan) kommen - die Anforderung an "Emissionsarmut" beschränkt sich damit keinesfalls auf sogenannte "Oberflächenprodukte". Beispiele:

Link1Link 2Link 3

Zitat:

"Zur Vermeidung einer zusätzlichen Raumluftbelastung durch 2-Chlorpropan in den Gebäuden der Stadt Nürnberg empfiehlt die Arbeitsgruppe "bug" Resol Hartschaumplatten weder im Innen- noch im Außenbereich weiter einzusetzen."   Wabolu Bericht, Seite 26    Mai 2012

Siehe dazu auch "Innenraumbelastungen durch Aussenprodukte"

Durch fachgerechte Verarbeitung können ebenso wie durch strenge Kriterien für die Haustechnik (u.a. für Lüftungsanlagen) viele Belastungen vermieden - reduziert werden.

Die Vermeidung von Bauschäden (z.B. durch fachgerechte Ausführung der Luftdichtheitsebene) minimiert das Risiko späterer Schimmelbelastungen (Hauptverursacher zahlreicher "Wohnraum- Erkrankungen")

Fragen wie Radonbelastung und elektromagnetische Strahlenbelastungen intern und extern müssen ebenso sorgfältig beachtet werden.

 

Empfehlung bei baulichen Maßnahmen

Schadstoffbelastungen in Neubauten, kostenintensive nachträgliche Sanierungen zu Lasten des Bauherren (sowohl im privaten Bereich als auch bei öffentlichen Gebäuden, Schulen Kindergärten) könnten vermieden werden, wenn der Auftraggeber bereits bei Ausschreibung - Auftragserteilung vertraglich die Einhaltung von raumhygienischen Werten fixieren würde, welche bei Übergabe des Gebäudes auch überprüfbar sind.

Dazu gibt es ebenfalls bereits Empfehlungen:

Nachweis einer erfolgreichen emissionsminimierten Bauausführung

 

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Kleiner Leitfaden für versteckte Hygiene Mängel im Haus:

Tauwasserschale des Kühlschranks 2x/Jahr  mit Essingessenz säubern

Ablaufsieb Spülmaschine regelmäßig leeren/säubern

Spülmaschine hin und wieder mit höherer Temperatur laufen lassen

Waschmaschine hin und wieder die Kochwäsche oder mit Leerlauf bei 95 Grad laufen lassen oder desinfizieren

Waschmaschinen Dichtungsgummi, Auslaufsieb, Einschub-Waschmittel fortlaufend reiningen und desinfizieren

Ablauf Spülbecken hin und wieder mit Desinfektionsmittel desinfizieren

Opferanoden des Warmwasserspeichers etwa alle 5 Jahre erneuern lassen

Hauswasseranschluss regelmäßig spülen und reinigen

Duschen/Badewannen (v.a.) Ränder/Fugen regelmäßig kontrollieren und reinigen

 

Bei Neubau/Sanierung von der Planung/Ausführung so gestalten dass Schimmel bestmöglich vermieden wird.

 

 

Tipps für die Pflege und Reinigung des Schlafplatzes:

Bis zu 10% der Matratzen sind zwischen Lattenrost und Matratze verschimmelt; regelmäßig umdrehen, auf Lattenrost einen Matratzenschoner (Moltotücher) legen, Luftzirkulation unter dem Bett ermöglichen, Matratzen öfter im Jahr im Freien ausklopfen, regelmäßig kräftig absaugen (Klopfsauger), immer wieder mal im Freien auslüften und die Sonne draufscheinen lassen, nach spätestens 10 Jahren Matratzen austauschen, Bettdecken tagsüber zurückschlagen lassen zum austrocknen, auch Lattenrost und ‚Bett ab und zu absaugen

Besonders in Kopfkissen finden sich oft Pilze und Bakterien; Kopfkissen regelmäßig gut auslüften uns austrocknen, hin und wieder Sonne (desinfizierendes UV-Licht) in die Sonne legen, Bettwäsche wöchentlich heiß waschen , Kopfkissen öfter erneuern . Optimale: monatlich in einer Huassaune Matatzen,KIssen auf über 60 Grad C erhitzen.     


Quelle unter anderem Bernd Kinze, Aschaffenburg

 

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Gebäudesanierungen - Renovierungen; Rechte umwelterkrankter Mieter

Bedauerlicherweise kommt es bei baulichen Tätigkeiten stets zu Raumluft- und Staubbelastungen, die je nach Art der Maßnahmen allgemein gesundheitsgefährdend,  in vielen Fällen aber auch „nur“ individuell belastend (allergenisierend, sensibilisierend)  sein können – dies vor allem für Allergiker, besonders aber für Chemikaliensensitive, für Menschen mit geschwächtem Immunsystem. 

Allgemeine Verpflichtung des Vermieters:  

Entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung und der MVV-TB (siehe dazu:  https://www.eggbi.eu/fileadmin/EGGBI/PDF/Rechtliche_Grundlagen_fuer_Wohngesundheit.pdf  (Kapitel 6 und 7):

„Gemäß § 3 und § 13 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.“

Dies bedeutet, dass die Wohnung nach der Sanierung keinerlei erhöhte Schadstoff- , längerfristige Geruchsbelastungen aufweisen darf – andernfalls können  neben Mietminderung entsprechende gerichtliche Schritte mit Schadenersatz, Schmerzensgeld etc.  eingeleitet werden.

Siehe dazu Sammlung Gerichtsurteile  

 

Auch während der Sanierung hat der Vermieter Sorge zu tragen, dass durch Stemm- und Schleifarbeiten,  Malerarbeit und andere handwerkliche Tätigkeiten keine Gefährdung des Mieters oder dessen Hausrats (Staub- und Schadstoffkontamination) stattfinden darf (Anweisungen an Verarbeiter, professionelle Abdeckung des Hausrats, abschließende Feinstaubreinigung der gesamten Wohnung, bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten auch Ersatzwohnung für die Dauer der Tätigkeit). Bei Altlasten (z.B. Holzschutzmittel, Asbest, Mineralwolle alt, PAK, PCB…) sind entsprechende gesetzliche Anweisungen besonders zu beachten.

 

Der Verarbeiter ist laut Landesbauordnung verpflichtet, eine allgemein gesundheitlich unbedenkliche Wohnung – auch ohne störende Gerüche abzuliefern!

Dem Mieter gegenüber ist aber der Vermieter verantwortlich – er kann aber bei seinem Handwerker Regress einfordern.

 

 

Auf jeden Fall sollte der Vermieter frühzeitig auf besondere gesundheitliche Situationen schriftlich aufmerksam gemacht werden – und er gebeten werden,

  • bei Auftragserteilung auch den Verarbeiter darauf hinzuweisen
  • die ohnedies vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, die der Verarbeiter vor Beginn der Tätigkeit zu erstellen hat, auch dem Mieter zur Verfügung zu stellen, um daraus ersichtliche gesundheitliche Risiken bereits im Vorfeld möglichst auszuschließen.  

 

Bei begründbarem Verdacht auf Schadstoffbelastung ist der Vermieter verpflichtet, entsprechende Maßnahmen incl. "qualitativer Ursachensuche" (Schadstoffuntersuchungen)  vorzunehmen.

 

Gesundheitsbezogene -"nur individuelle" Anforderungen an die Wohnung

Hier handelt es sich mehr oder weniger um eine freiwillige Unterstützung durch den Vermieter: 

Belastungen, die nur individuell besondere gesundheitliche Bedürfnisse betreffen (z.B.  auf Grund von Umwelterkrankungen, nachweisbar reduziertem Immunsystem…)  stellen eine derzeit leider eher nicht rechtlich abgesicherte Situation dar!

 

 

Hier kann nur ein Anwalt beraten,

eine wesentliche Frage dazu wäre, ob der Vermieter bei Vertragsabschluss auf besondere gesundheitliche Anforderungen bereits aufmerksam gemacht worden ist, aber auch, wenn dies nicht geschehen ist, kann er entsprechende nachvollziehbare Wünsche nicht kommentarlos und ohne Begründung „ignorieren“,

den Tatbestand fahrlässiger, gegebenenfalls auch grob fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Unterlassung entsprechender begründet erbetener Vorsichtsmaßnahmen sollte ein Anwalt möglicherweise erwägen.

 

Nur für den sensitiven Mieter wahrnehmbare „Belästigungen“ werden im Sinne der MVV-TB leider kaum vor Gericht akzeptiert, wenn sie von anderen „Zeugen“ nicht ebenfalls zumindest als „störend“ bestätigt werden.

 

Erst wenn auch andere Gerüche, Schadstoffbelastungen wahrnehmen, besteht natürlich die Möglichkeit entsprechender Rechtsschritte im HInblick auf „Mangel am Mietgegenstand Wohnung“ – üblicherweise aber erst nachträglich - für den Mieter oft mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.

 

Natürlich sollten während der Bauarbeiten

Photos von der Baustelle (z.B. Staubentwicklung), Fotos von den Baustoffverpackungen, Dosen, Kartuschen gemacht werden… (Beweissicherung für spätere Auseinandersetzungen),

diese Bilder aber möglichst zeitnah auch dem Vermieter zugesandt werden, damit er gegebenenfalls (falls er dazu bereit ist) sofort gegen den Verarbeiter einschreiten kann.

Diesbezügliche „Reklamationen“ sollten ebenso wie entsprechende Wünsche ausschließlich schriftlich erfolgen – Gespräche nur mit Zeugen und anschließendem gemeinsamen Gesprächsprotokoll geführt werden.

Mündliche Zusagen ohne Zeugen und Protokoll sind in der Regel im Ernstfall wertlos.  


Wünschenswert (!) wäre auch eine Vereinbarung mit dem Vermieter,

dem Mieter alle geplanten Bauprodukte und Bauhilfsmittel durch den Auftragnehmer im Vorfeld zukommen zu lassen – (eine Beschreibung, grundsätzliche Auflistung der geplanten Saniermaßnahmen muss ohnedies im Vorfeld erfolgen).

Sollten sich darunter „nur für den Mieter persönlich gesundheitskritische“ Produkte befinden, so könnten dem Vermieter angeboten werden, die Mehrkosten für „für den Mieter unbedenklichere Produkte“ zu übernehmen.  

In diesem Fall sollte eine möglichst gewissenhaft Suche nach Alternativprodukten durchgeführt werden. „Baustoffauswahl für Chemikaliensensitive“

 

EGGBI kann Hilfestellung bei der gesundheitlichen Bewertung von Produkten (umfangreiche Emissionsdatenbank) geben –

Gütezeichen, Zertifikate, Zulassungen sind dazu aber kein ausreichendes Kriterium für eine umfassende gesundheitliche Bewertung.

Siehe dazu: Gütezeichen für Baustoffe aus "gesundheitlicher" Sicht

und EGGBI Schriftenreihe (kostenlose Downloads)

 

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Raumluftprüfungen - Schadstoffprüfungen

Sehr oft werden Hauskäufer durch nachträglich erforderliche Schadstoffsanierungen (vor dem Verkauf wurde noch eine optische Sanierung, z.B. Überstreichen von Schimmelstellen u.ä , umfassende Gebäudelüftung u.a. durchgeführt; Mängel werden erst nachträglich bemerkbar) wirtschaftlich überfordert;

zusätzliche Probleme werden oft auch erst während der Sanierungsarbeiten erkannt und erhöhen die tatsächlichen Kosten entscheidend.(z.B.: teuer zu entsorgender Sonderabafall wie Asbet, Holzschutzmittel, PCB...)

Daher raten wir auf jeden Fall vor dem Kauf zu einer gründlichen Überprüfung des Gebäudes auf eventuelle Schadstoffbelastungen. 

"mögliche" Gesundheitsrisiken in Gebäuden

Fragenkatalog zum Gebäude vor Erstellung eines Prüfkonzepts

 

Empfohlener  

 

Wichtig ist bei der Auftragvergabe die defintive Forderung nach einer

  • "normgerechten" Prüfung (VDI Agenda) - mit Angabe der angewandten Normen; bei Abweichungen sind diese sachlich zu begründen (oft steht im Pürfbericht- geprüft "in Anlehnung an die DIN....")
  • ebenso eine normgerechte Raumvorbereitung (Lüftung)

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Raumvorbereitung für eine Raumluftprüfung

Raumvorbereitung für Raumluftmessungen

Wesentliche Grundlage für eine Prüfergebnisbewertung ist bereits das "Probenahmeprotokoll" - auf welches in vielen Fällen "verzichtet" wird.

 

Ein entscheidender Faktor ist aber auch bei den Messergebnissen die Genauigkeit der Analytik - (BG Bestimmungsgrenze, die bei guten Labors bei nahezu allen Stoffen bei 1 µg/m³ liegt - bei höherer BG können entsprechend weniger Stoffe überhaupt identifiziert werden.) 

 

In der Regel werden Raumluftmessungen nach der Normenreihe DIN EN ISO 16000 „Innenraumluftverunreinigungen“ durchgeführt.

Dieser Norm entsprechend wird die Raumluft üblicherweise acht Stunden nach einem Lüftungsvorgang geprüft.

Die Messung erfolgt in der Raummitte und ohne Anwesenheit des Prüfers, dessen Ausgasungen die Prüfergebnisse verfälschen könnten. Da die Temperatur und die Luftfeuchte die Stoffkonzentrationen in der Raumluft beeinflussen können, ist die Messung bei Temperaturen zwischen 20 und 25 °C und einer Luftfeuchte von 50 % (+/- 10 %) durchzuführen. (Forum Wissen)

 

Vor allem in Fällen, bei denen eine Nichtanerkennung der Messergebnisse mit Hinweis auf nicht kontrollierte Raumvorbereitung möglich sein könnte, empfiehlt sich die Aufstellung eines Datenloggers zur Aufzeichnung der Raumluftfeuchte und Raumlufttemperatur. (Häufiger Diskussionspunkt bei Schulen und Kitas)

Damit lässt sich eine ordentliche "Raumvorbereitung im Hinblick auf Lüften" eindeutig nachweisen!

Bei schwerflüchtigen Schadstoffen, Fasermessungen muss die Luft während der Messung auch entsprechend "aufgewirbelt" werden, um praxisgerechte Luftbelastungen (wie z.B. in vollbesetzten Klassenzimmern mit "aufwirbelndem Staub und Fasern" darzustellen. 

 

Bei Gebäuden mit kontrollierter Raumlüftung (Lüftungsanlage) wird eine "nutzungskonforme" Raumlüftung (z.B.: Anlage eingeschaltet - mittlere Stufe) angewendet; die DIN gibt dazu keine konkreten Vorgaben:

Zitat aus der DIN EN ISO 16000-5: "Für eine sinnvolle Aussage über die VOC-Konzentration der Raumluft ist es deshalb unabdingbar, die Messung unter den raumklimatischen Bedingungen durchzuführen, bei denen der zu untersuchende Raum üblicherweise genutzt wird."

 

Ergänzende Hinweise zu Kurzzeitmessungen 

Zitat umwelt-online:

"Räume mit definierter Lüftungsvorgabe (z.B. Schulen):

Für den Fall, dass verbindliche Vorgaben für die Lüftung existieren, ist die Probenahme nach einem Nutzungszyklus (Zeitspanne zwischen zwei Lüftungen, z.B. 1 Schulstunde) bei weiterhin geschlossenem Raum vorzunehmen. Für z.B. eine Kurzzeitmessung in Schulen sollten als Annäherung an die realen Nutzungsbedingungen nach einer Lüftung über mindestens 5 Minuten die Fenster verschlossen und eine Gleichgewichtseinstellung für den Zeitraum von einer Schulstunde (45 Minuten) abgewartet werden. Anschließend erfolgt die Kurzzeitmessung bei weiterhin geschlossenem Raum.

Räume ohne definierte Lüftungsvorgabe (wohnähnliche Nutzung):

"Eine Standardisierung vor der Probenahme wird dadurch vorgenommen, dass durch intensive Lüftung über mindestens 5 min eine definierte Ausgangsbasis geschaffen wird, an die sich eine längere Phase der Gleichgewichtseinstellung von mindestens 8 Stunden (z. B über Nacht) ohne Lüftung anschließt. Die Probenahme erfolgt anschließend bei weiterhin geschlossenem Raum.

Für Büroräume gelten hinsichtlich der Lüftung die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der zugeordneten derzeit gültigen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 5)

Messungen mit dem Zweck, eine Grundlage für die gesundheitliche Bewertung zu schaffen, sind unter weitgehend standardisierten Messbedingungen durchzuführen. In Anlehnung an reale, häufig anzutreffende Verhältnisse mit mehrstündigen Perioden ohne Lüftungsmaßnahmen erfolgt die Standardisierung wie bei wohnähnlicher Nutzung (5-15 Minuten Lüftung, Messung nach Gleichgewichtseinstellung von mindestens 8 Stunden). (Umwelt-online – mit Angabe der Literaturquellen)"

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Suche nach qualifizierten Beratern, Prüfern- Prüfinstituten, "Gutachtern"

Gerne empfehle ich Ihnen nach Möglichkeit(!) aktuell qualifizierte Institutionen (Fachinstitute, Baubiologen aus seriösen Fachverbänden) in Ihrer Region (bei Bekanntgabe Ihrer Postleitzahl)  für  Raumluftprüfungen und allgemeine Messungen (Radon , Elektrofelder...)  (Mail an beratung@eggbi.eu).

Ich möchten aber vor allem darauf hinweisen, dass beispielsweise der Begriff "Baubiologe"  leider nicht geschützt ist, und sich unter dieser Bezeichnung neben hochqualifizierten Fachleuten leider auch eine Reihe von unseriösen Geschäftemachern am Markt bewegen. Immer öfter kommt es nachträglich bezüglich "Qualität der Untersuchung" zu oft unerfreulichen Auseinandersetzungen. Letztendlich kann bei mangelhaften Gutachten auch der Gutachter haftbar gemacht werden (nicht fach/normgerechte Prüfung, mangelnde Beratung bezüglich erforderlicher Prüfumfang, nicht beauftragte  in Rechnung gestellte Leistungen, mangelhafter Prüfbericht ohne Angabe wesentlicher Parameter)!

Auch diverse Zertifikate garantieren keineswegs immer eine entsprechende Qualifikation des "Prüfers" - siehe dazu "Bewertung von Gütezeichen und Zertifikaten von Schadstoffprüfern und Wohn - Gesundheitsberatern" (Kapitel 16) und dazu EGGBI "Bewertungskriterien"

Fordern Sie unbedingt ein schriftliches Angebot, in dem die geplanten Untersuchungen unter Angabe der angewandten Normen (VDI- Richtlinien, AGÖF Empfehlungen...) genau definiert sind (wird gerne von mir im Rahmen meiner zeitlichen Ressourcen inhaltlich überprüft) - der Umfang der Untersuchungen muss gewissenhaft gemeinsam anhand der örtlichen/ baulichen Gegebenheiten ermittelt werden (Fragenkatalog).

Auch bei Schimmeluntersuchungen ist die Angabe der Prüfmethodik bereits im Angebot festzuhalten!

 

 

Bedenkenhinweispflicht bei "mangelbehaftetem" Auftrag

Gutachtenerstellung als Werkvertrag?

Handelt es sich beim Prüfauftrag um einen Werksvertrag?

Typische Anwendungsfälle für einen Werkvertrag im Sinne des BGB sind:

  • Reparaturen,
  • Wartungen,
  • Erstellung, Einführung und Veränderung von Software,
  • Herstellung von Bauwerken,
  • Beförderung von Personen und Gütern,
  • Herstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse wie Gutachten oder Baupläne. (IHK München)

Häufiger Auftrag bei Schadstoffproblemen an Schulen, Kitas

"Ermittlung von Schadstoffbelastungen in einem Gebäude und daraus abgeleiteter Saniervorschlag"

In diesem Fall kann sich bei Misserfolg der Auftraggeber auf die

"Bedenkenhinweispflicht" berufen, die den Auftragnehmer verpflichtet, im Falle eines Auftrages, mit dem das erwünschte Ergebnis (in diesem Fall z.B. "Ermittlung aller möglicherweise erwartbaren Schadstoffbelastungen und darauf beruhend eines sinnvollen Saniervorschlages") voraussichtlich nicht erreicht werden kann,

sein "Fachwissen" einzubringen und auf den dafür eigentlich notwendigen Umfang der Untersuchung und Vorschlag erforderlicher Saniermaßnahmen(ausdrücklich) vor Auftragsunterzeichnung hinzuweisen.

Die Prüfung beispielsweise nur auf VOC und Formaldehyd  und die "Empfehlung von mehr Lüftung" deckt (vor allem bei bereits gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden der Gebäudenutzer) auf keinen Fall

das gesamte mögliche Belastungsspektrum

und damit verbundenen erforderlichen Sanierbedarf ab (Fragenkatalog zum erforderlichen Prüfumfang).

Um eine spätere Nichtanerkennung des "ausgeführten" Prüfauftrags und des Saniervorschlags und Geltendmachung eines Mangels zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer nachvollziehbar schriftlich vor Vertragsunterzeichnung (Auftragsbestätigung) seine diesbezüglichen Bedenken anmelden. (Bedenkenhinweispflicht)

Es muss daher im Auftrag klar definiert sein, welchen Zweck der Auftraggeber mit seinem Auftrag verfolgt - (z.B. "nur Ermittlung einer möglichen Formaldehydbelastung" oder aber "Feststellung möglicher Schadstoffbelastungen und daraus resultierender qualitativer Saniervorschlag für das Gebäude/ die Räume").

Sollten aus mangelhafter Prüfung und Sanierung und damit erzwungene Verlängerung der Belastung gesundheitliche Schäden der Gebäudenutzer ableitbar sein, so sind auch diesbezügliche Weiterleitungen von Entschädigungs- Forderungen nicht ausschließbar.

 

Bewertung von Prüfberichten

Nur bei entsprechender Qualität eines Prüfberichtes ist es mir möglich, dazu eine gesundheitsbezogene (kostenlose) Stellungnahme abzugeben. 

Maßgeblich ist bei der Bewertung stets die genaue Auflistung von Prüfumfang, Analytik, ein umfassendes Probenahmeprotokoll mit Angabe von verwendeten Geräten, Nachweis von deren letzter Kalibrierung, angewandter Normen bei Probenahme und Analytik, Akkreditierung des auswertenden Labors und der ermittelten "Einzelwerte"... (Muster- Stellungnahme zur Aussagekraft eines Prüfberichts).

 

 

Unseriöse Geruchsbewertungen durch "Einzelpersonen"

Immer öfter wird angeboten, an Hand einer "Geruchsprüfung" Schadstoffbelastungen und Quellen sicher ermitteln zu können!

Normgerechte, wissenschaftliche Untersuchungen können nicht durch "Geruchstests" (dies noch dazu von Einzelpersonen) alleine ersetzt werden. Viele Schadstoffe sind  "geruchlich" überhaupt nicht wahrnehmbar - aber selbst eine "wissenschaftliche Bewertung von Gerüchen" erfordert eine ausreichende olfaktorische Ausbildung und kann in der Regel (nach Norm VDI 4302, Blatt 1) nicht von einer einzigen (!) Person durchgeführt werden. Sie kann eine wertvolle Ergänzung zur technischen Schadstoffmessung darstellen, möglicherweise auch bei der Suche nach Geruchsquellen helfen, kann diese aber auf keinen Fall ersetzen! 

In manchen Fällen ernennen sich Prüfer nach einer eintägigen Schulung bereits selbst zu "Geruchsexperten".

Beispiel: in einem Prüfbericht fand ich (Auftrag laut Rechnung: "Untersuchung auf Schadstoffe und Innenraumallergene") den Satz "auf eine VOC- Untersuchung wurde auf Grund der geruchlichen Wahrnehmung des Prüfers verzichtet!".

Die Identifizierung von "Innenraumallergenen" durch eine Geruchsprüfung ist ohnedies bei vielen Stoffen nicht nachvollziehbar.

Eine seriöse Bewertung eines solchen Prüfberichtes ist somit völlig unrealistisch! (Siehe dazu auch "Haftung des Gutachters- Beratungshaftung?"- "unvollständige Befunderhebung") 

Tatsächlich können sich viele Schadstoffe, auch VOCS - vor allem aber auch zahlreiche weitere Schadstoffe - geruchlich überhaupt nicht wahrnehmen lassen - zu unterschiedlich sind die "Geruchsschwellen" der einzelnen Stoffe - aber auch die Wahrnehmungsschwellen von Einzelpersonen. Einen kleinen Einblick dieser Unterschiede bietet die Tabelle "Geruchwahrnehmungsschwelle" von nur 32 beispielhaft ausgewählten VOCs im Bundesgesundheitsblatt 2014 (Seite 151) 

 

Es ist Aufgabe eines Prüfers, den Verbraucher auf einen, den räumlichen Gegebenheiten (Alter des Gebäudes, Bauweise, Ausstattung...) angepassten, aussagekräftigen Prüfumfang (Fragenkatalog) optimal schriftlich (falls der Auftraggeber nicht darauf eingehen will) "hinzuweisen".

Vom Prüfer kann entsprechendes Fachwissen erwartet werden - der Verbraucher kann zurecht ein solches Fachwissen erwarten!

Zur rechtlichen Absicherung (Bedenkenhinweispflicht) sollte er sich diese Hinweise ebenfalls schriftlich bestätigen lassen.

 

 

Zitat AGÖF zu Geruchsbewertungen:

Zentrales Prüfmittel der sensorischen Bewertung von Gerüchen in Innenräumen ist die menschliche Nase. Da die Wahrnehmung von Gerüchen in der Bevölkerung einer erheblichen Variabilität unterliegt, muss eine statistisch abgesicherte Geruchsbewertung durch mehrere Prüfer („Geruchspanel“) erfolgen. Sensorische Bestimmung und Bewertung

Siehe auch: "Geruchliche Beurteilung von Innenräumen" und Bewertung der Innenraumluft

 

Geruchsprüfungen (aussagekräftige) sind angebracht, wenn "Gerüche" als Mangel (beispielsweise bei Auseinandersetzungen bezüglich Nicht- Erfüllung der MVV-TB: "unzumutbare Belästigung") beanstandet werden - aber nicht wenn die Ursachen einer schadstoffbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung "aussagekräftig" ermittelt werden müssen. (z: B. mit Nachweis von Grenzwertüberschreitungen...)

 

 

Bewertung von individuellen Erfahrungen

Selbst Aussagen von Chemikaliensensitiven bezüglich ihrer persönlichen Verträglichkeit von Produkten oder Gebäuden sind keineswegs immer anwendbar, da sich Chemikaliensensitivitäten sehr individuell darstellen und entsprechende Erfahrungen nicht für alle anwendbar sind.(Siehe auch "Greenwashing: allergikergerechte und MCS- geeignete Produkte)

 

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Aus- und Weiterbildung von "Baubiologen"

Hinterfragen Sie,

  • wo und wann sich Ihr Anbieter als "Baubiologe" ausgebildet hat,
  • wann und wo er sich als Messtechniker ausgebildet hat,
  • wann und wo er sich zuletzt durch Weiterbildung aktuell qualifiziert hat.

Vielfach wird darauf hingewiesen, dass baubiologische Beratung möglichst getrennt von "Verkaufsinteressen mit Produkten"  sein sollte, und sich auf produktneutrale Beratung und Messung beschränken sollte.

Inzwischen haben aber auch zunehmend Firmen die Möglichkeit erkannt, Menschen mit dem Bedarf eines "wohngesunden Wohnraums"

über Begriffe wie   "Baubiologische Beratung, Gesundheitsberater…"  ihre Produkte bevorzugt zu "verkaufen". Beispiele:   Greenwashing mit "Berufsbezeichnungen


Verflechtungen von Firmen, Akademien, Instituten… (nicht immer für den Verbraucher einfach ersichtlich)

So existiert beispielsweise eine  "Akademie", offensichtlich betrieben von einem Industriebetrieb für "medizinische Geräte", mit "interessanten" Produkten unter anderem gegen "Elektrosmog" und "5G- Belastungen" (Impressum dieser Akademie)

Beispiel: Angebote "gegen" E- Smog und 5G - werben mit wissenschaftliche Studien dazu beispielsweise vom TÜV NORD, der allerdings nur bestätigt, dass es für die Produktionen "ein Qualitätsmanagement " gibt, der aber nicht die Funktionalität der Produkte betrifft.., angeboten auch unter der Bezeichnung "Baubiologie"

mit HInweis auf eine "Akademie", welche zugleich auch "Baubiologen ausbildet".

Zitat: Die Rayonex Biomedical GmbH bietet z. B. ein 9-tägiges Seminar zum zertifizierten baubiologischen Messtechniker nach Paul Schmidt an. Sollten Sie einen der bereits ausgebildeten baubiologischen Messtechniker suchen, gelangen Sie hier zur Webseite.

Sämtliche weiteren Informationen zur Ausbildung, den Seminaren, den Referenten und dem Ausbildungsort finden Sie hier:
Institut für Baubiologie und Gesundheit

Unter dieser Bezeichnung werden auch "baubiologische Gutachten" erstellt – es fehlen aber Angaben zur Qualifikation (Akkreditierung) für die angewandte Laboranalytik; VOC- Untersuchungen werden hier nach wie vor mittels Aktivkohle durchgeführt, über 30 % der festgestellten VOCs werden dabei nicht "identifiziert".  

Im Impressum dieses Instituts findet sich ein "Baubiologe" – der zugleich auch als einziger Referent für die "Baubiologische Ausbildung" aufscheint, unbd der auch für die Homepage der Baubiologie Nord UG  verantwortlich zeichnet,

sich selbst auch als

·    Ausbildungsleiter national und international Baubiologie an der Paul-Schmidt-Akademie

Offensichtlich konnte der Medizingeräte- Hersteller auf diese Weise  erfolgreich mit seiner Akademie ein auch unter "Baubiologie" agienredes "Vertriebsnetz"  aufbauen.

NIcht zu verwechseln ist dieses "Institut" mit dem seit Jahrzehnten professionell tätigen und etablierten Institut für Baubiologie und Nachhaltigkeit IBN

Mehr Infos zu Qualifilationsanforderungen finden Sie im Überblick

Gütezeichen und Zertifikate  (Kapitel 16: "Gütezeichen" und Empfehlungslisten für Baubiolgen, Berater, Messtechniker...)

Siehe auch Auflistung "umstrittene Produkte gegen Elektrosmog, Erdstrahlen..."

 

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Prüfung laut aktueller Norm - oder nur "in Anlehnung?" Fragen der Probenahme, Trägermaterial

Prüfungen laut Norm (DIN EN 16516 für Bauprodukte,  für Innenraumluft entsprechende VDI bzw. ISO Normen)  - oder nur "in Anlehnung?":

Immer wieder erhalten wir Prüfberichte, "gemessen in Anlehnung an...".

Damit fehlt die Information, wodurch (wesentlich oder unwesentlich?) unterscheidet sich die Untersuchung von der Norm?

 

Nicht stoffgerechte Untersuchungen (nur Aktivkohle, nur Tenax), für manche Stoffe beispielsweise auch erforderlich: Silicagel als Trägermaterial der Probenahme

Häufig wird beispielsweise bei VOC- Messung immer noch als "Trägermaterial" nur Aktivkohle verwendet - obwohl damit eine Reihe von VOC- Gruppen wie Ester, Siloxane, Alkene, Carbonsäuren nicht ausreichend quantitativ identifiziert werden können. Bedauerlich, dass es dazu auch noch Institute gibt, die in ihrer Auswertung mit ungenügend identifizierten TVOC- Werten eine "unbedenkliche Raumnutzung" im Prüfbericht angeben.

Selbst die  GEV (Emicode) akzeptiert für Produktprüfungen nicht Aktivkohle als ausreichendes Trägermaterial. "Die Verwendung von Aktivkohle als Adsorptionsmittel ist nicht zulässig, da Aktivkohle für polare Stoffe (z. B. Alkohole, Glykolether etc.) eine sehr schlechte Wiederfindungsrate besitzt." (Emicode Prüfmethode 2022; 3.6.1)

Sehr oft fehlt auch eine normgemäße Probenahme für die Ermittlung von Essigsäure,(Probenahme Silicagel) oder eine spezielle Analytik bezüglich der korrekten Identifizierung von stark allergenisierenden Isothiazolinonen,geruchsintensiven Chloranisolen.

Manche "Baubiologen" und/oder Institute vergleichen dann diese Werte mit den "Bewertungsstufen" des Umweltbundesamtes und spiegeln damit Ihren Kunden unter Umständen eine "gute Innenraumluftqualität" vor. (Beispiele solcher Prüfberichte liegen mir vor!) Aktuell wurde - trotz gesundheitlicher Probleme von Gebäudenutzern in einer Schule nur auf VOCS - mit Aktivkohle- untersucht; auf Prüfung nach Formaldehyd, Carbonsäuren, Isothiazolinone, Weichmacher, Flammschutzmittel, Biozide, PCP; PCB, Fasern,Schimmel... wurde verzichtet.

Die so ermittelten niedrigen TVOC Werte veranlassten den Prüfer in der Zusammenfassung von einer gesundheitlich unbedenklichen Raumluft und uneingeschräbnkter Raumnutzung zu sprechen. (Haftung des Gutachters?)

Aussagen zu VOC-Messung mit TENAX:

"Zum Beispiel für die Analytik von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) werden im Wesentlichen als Sammelmedien TENAX TA - seltener bzw. in Sonderfällen - Aktivkohle und Anasorb 747 - verwandt. Von dem TENAX werden die adsorbierten VOC Substanzen thermisch desorbiert und direkt der gaschromatographischen Analyse unterzogen. Die Substanzen werden von Aktivkohle und Anasorb 747 im Labor mit unterschiedlichen Lösemitteln desorbiert und die so gewonnene Lösung gaschromatographisch untersucht." Alab Berlin, ein Institut der AGÖF

Silikagel:

Die Beschränkung der Richtwerte auf C1-C8-Alkane dient der Anpassung an die VDI-Richtlinie 4301 Blatt 7.  Nach VDI 4301 Blatt 7 sind die C1- bis C8-Carbonsäuren mittels konventioneller VOC-Analytik gemäß DIN ISO 16000-6 [8] nur schwierig bestimmbar, weil erfahrungsgemäß für diese Carbonsäuren – unter anderem bei Verwendung von Tenax TA® als Sorbens – Minderbefunde zu erwarten sind. Für die Bestimmung dieser Substanzen wird unter anderem eine Probenahme mit Silicagel als Adsorbens empfohlen. (ALAB)

Häufiges Raumluftproblem aus der Gruppe der Carbonsäuren: Essigsäure und Ameisensäure

Siehe dazu auch Qualität und Aussagekraft von Prüfberichten und

Unqualifizierte Interpretation von Messergebnissen

 

 

 

Suche nach Radonfachleuten

Besonders schwierig ist es derzeit,

qualifizierte Fachpersonen für Radonmessungen (die nicht primäre nur Produkte verkaufen wollen!) zu finden. In manchen Bundesländern gibt er derzeit keinerlei Adresslisten ausgebildeter Fachleute mehr - es wird  beispielsweise vom bayrischen Landesamt für Umwelt empfohlen, solche in Suchprogrammen aufzuspüren:

Eine qualitative Selektion ist damit (anders als bei den Baubiologien mit "Berufsverbänden", deren Mitglieder eine qualitative Ausbildung gewährleisten) völlig ausgeschlossen.

 

 

Warnung vor unseriösen Anbietern von Messungen allgemein

Fordern Sie unbedingt eine

  • Prüfung nach den aktuellen Normen (VDI Agenda 2016 + Berücksichtigung von Aktualisierungen) und dass
  • die Prüfung nach diesen Normen auch im Messprotokoll aufgeführt wird. Aussagen wir "in Anlehnung" an Norm xxx sind nicht aussagekräftig, da in der Regel dabei nicht aufgeführt wird, in welchen Paramatern und warum von der eigentlichen Norm abgewichen wird. Vor allem bei gerichtlichen oder "öffentlichen"  Auseinandersetzungen (Schadstoffbelastungen an Schulen, Kitas) kann dies oft zu "Problemen" der "Anerkennung" eines Prüfberichtes führen. 

In vielen Fällen werden "nur Teiluntersuchungen"  (nur VOCs, nur Formaldehyd und oder CO2, PCB, Schimmel...)  als Gebäude-Schadstoffprüfungen kommuniziert, obwohl solche Teiluntersuchungen natürlich keine "wohngesundheitliche Bewertung" erlauben!

 

Besonders hohe Ansprüche  aber auch bestmögliche Sicherheit stellt eine vollständige  "baubiologische Untersuchung" dar, bei der zahlreiche weitere Faktoren wie z.B. Licht, Schall, Radioaktivität... mit betrachtet werden, sofern diese Untersuchung durch einen wirklich qualifizierten Prüfer/ ein akkreditiertes Prüfinstitut durchgeführt wird... 

Gerne erhalten Sie von uns eine unverbindliche Bewertung vorgelegter Prüfberichte auf Vollständigkeit und Aussagekraft bei digitaler Zusendung derselben (bitte nicht in Printform!)

Trennen Sie unbedingt in der Reihenfolge

  • Beratung (durch qualifizierte Fachleute)
  • Messung (nach anerkannten, im Angebot und späterem Prüfbericht anzuführenden Richtlinien, Normen und mit geeichten Messgeräten)
  • Sanierung/ Kauf von Produkten unbedingt erst nach Vorliegen der Messergebnisse und eines schriftlichen Angebots mit genauer Angabe der geplanten Maßnahmen und deren Kosten.

Wir wissen inzwischen von zahlreichen Akteuren, die einzig  Interesse am Verkauf von oft überflüssigen, teuren Sanier-Dienstleistungen und Produkten - meist ebenfalls zu überhöhten Preisen haben.

Dies gilt für alle Arten von Prüfungen

VOC, Formaldehyd, Essigsäure (nach neuer Richtlinie)

Holzschutzmittel, Weichmacher, PCBFlammschutzmittel, Biozide, PAKs...

Chloranisolen 

Schimmel

Elektromagnetische Felder

Radon

Schall

Grundstückserkundungen ("Erdstrahlen, Wasseradern": Kapitel 1.2.1.3)

 

 

 

 

Misstrauen gegenüber Prüfergebnissen und Prüfaussagen ist berechtigt,

  • wenn bei Schulen, Kitas, Arbeitsplatzproblemen erst nach Aufforderung unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz der Bericht zwar an Einzelnen gegeben wird- allerdings mit dem Vermerk diesen auf keinen Fall weitergeben zu dürfen!
  • Häufig werden unberechtigt überhöhte "Kosten" für die Zusendung einer PDF Datei verrechnet - das Umweltinformationsgesetz erlaubt zwar die Weiterverrechnung von tatsächlich entstehenden Bearbeitungs-Kosten - diese Kosten können bei Versand einer PDF Datei aus einer sauberen Dokumentablage bei einer Behörde sicher maximal einige wenige Euro betragen!
  • wenn ohne jeglichem Rechtshintergrund eine Weitergabe unter Hinweis auf den "Autorenschutz" des prüfenden Instituts verboten wird -  ein Prüfbericht, der mit öffentlichen Mitteln bezahlt wurde, ist Eigentum der Öffentlichkeit und nicht des prüfenden Instituts! Das Institut hat lediglich das Recht, eine "nur teilweise Veröffentlichung" zu verbieten, weil es dabei natürlich zu inhaltlichen "Verwerfungen" kommen könnte.

          Bei solchen Argumentationen entsteht der (aus uns bekannten vergangenen Fällen begründete!) schwere Verdacht, dass bereits bei der Auftragsvergabe Absprachen beispielsweise bezüglich Messmethodik, Lüftungsverhalten während der Messung,... mit dem Ziel "besserer" Ergebnisse getroffen wurden, die aber den aktuellen VDI- Normen in keiner Weise entsprechen. Beispiel: Stempel in Prüfberichten "nur für den internen(?) Gebrauch"

Interner Bewertungsbogen von Schadstoffprüfungen

 

empfohlener  Umfang von Raumluftprüfungen 

technische Anforderungen an Raumluftprüfungen (derzeit in Bearbeitung- 4/2017; bei Bedarf bitte aktuelle Werte anfordern)

"mögliche" Gesundheitsrisiken in Gebäuden

 Fragenkatalog zum Gebäude vor Erstellung eines Prüfkonzepts

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27.07.2016

VDI Agenda Innenraumluft 2016

Einen hervorragenden Überblick über Richtlinien zur Bestimmung der Raumluftqualität bietet die soeben erschienene Agenda Luftqualität in Innenräumen Juli 2016

Vor allem auf den Seiten 9 und 10 findet sich hier eine hervorragende Übersicht von Raumschadstoffen, deren mögliche Quellen und dazu die jeweilige VDI Richtlinie zur Prüfstrategie. Ersichtlich daraus vor allem, dass eine (sehr häufige, unter anderem auch bei Neubauten von Schulen, KITAS) Beschränkung auf Messung von VOCs und Formaldehyd keineswegs den tatsächlichen Risiken gerecht wird - vielfache mögliche Quellen beispielsweise von Weichmachern, phosphororganischen Stoffen (u.a. in Flammschutzmitteln) führen  unter anderem leider immer wieder zu Raumluftbelastungen, die oft nicht unmittelbar wahrgenommen werden, sondern sich durch langfristige hormonelle Auswirkungen auszeichnen.

Siehe dazu auch EGGBI- Anforderungen an wohngesunde Gebäude

Zu hinterfragen ist stets, ob wirklich nach den aktuellen Richtlinien und Normen geprüft und bewertet wird!.

Beispiel: 2018 neue Richtlinie/Norm für Essigsäure/Ameisensäure (neue Richtlinie Raumluft und Prüfkammer); ;Formaldehyd (neue Norm)

 

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EGGBI selbst führt keine Raumluftuntersuchungen durch, hilft aber gerne bei der Bewertung/ Interpretation von Messergebnissen.

Dabei hilft uns neben möglichst umfassenden Messberichten  vor allem auch eine bestmögliche Auflistung der insgesamt (ursprünglich und nachträglich) im Gebäude eingebrachten Bauprodukte, um daraus nach Möglichkeit mittels unserer sehr umfassenden Produkt- Emissionsdatenbank eventuelle "verdächtige"  Verursacher von Belastungen ableiten zu können. Beim Ausfüllen dieser Bauteilliste helfen sehr oft alte Baubeschreibungen, Rechnungen und Lieferscheine aus Sanierungen. 

 

 


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Gutachter bei Schadensfällen

 

Hier ist vor allem zu überprüfen,

  • ob der beauftragte Gutachter eine entsprechende aktuelle Qualifizierung und glaubwürdige Referenzen besitzt -nicht nur einen "Schnellkurs" vor vielen Jahren (z.B. für Schimmelgutachten, Baubiologie...)
  • ob dieser Gutachter wirklich "neutral" entscheiden kann, oder in "wirtschaftlicher Abhängigkeit" vom Auftragggeber (Versicherungsgesellschaft, Bauforme, Baustoffhersteller, Kommune...) steht- mit denen er es sich nicht "verscherzen" will oder kann.

Lassen Sie sich auf jeden Fall stets einen vollständigen Prüfbericht aushändigen, aus dem auch Fragen wie Raumvorbereitung, Art der eingesetzten Analytik, Name der auswertenden Institute ersichtlich ist.

Auch Gutachter unterliegen einer "Haftung" - Hinweise zur Gutachterhaftung finden Sie unter

"Rechtliche Grundlagen für Wohngesundheit - Gutachterhaftung"

 

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Unqualifizierte Interpretation von Messergebnissen

 

Nur an Hand oft ohnedies nicht ausreichend identifizierter "Summenwerte" eine Bewertung der Raumluftqualität abzugeben, ist absolut unseriös.

Wichtig

"Da die Innenraumluft zahlreiche organische Verbindungen enthalten kann, hat das Vorgängergremium des AIR (die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK/AOLG) Maßstäbe zur Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen in der Innenraumluftqualität mit Hilfe der TVOC-Werte erarbeitet.

Für die Bewertung von TVOC-Werten wurden 5 Stufen definiert und für die einzelnen Stufen wurden bestimmte Maßnahmen empfohlen.

Hierbei ist zu beachten, dass die toxikologisch begründeten Richtwerte des AIR stets Vorrang vor dem TVOC-Konzept haben." Umweltbundesamt

Eine seriöse Bewertung der Innenraumluftqualität ist somit niemals nur an Hand der TVOC- (=Summen-) Werte möglich, sondern erst nach Betrachtung der Einzelemissionen und deren gesundheitlicher Relevanz..

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Fertighäuser "älterer Generation"

Besonders Fertighäuser  älterer Generation (häufig belastet vor allem Baujahr zwischen 1970 und 1980, im Einzelfall aber auch bis heute) sollten auf keinen Fall ohne entsprechender Raumluftprüfung  gekauft werden - 

In der angeführten Bauzeit wurden - dem damaligen Stand der Technik entsprechend, in den meisten  Fertighäusern sowohl

x  formaldehydbelastete Spanplatten

x  inzwischen längst verbotene Holzschutzmittel eingesetzt.

In manchen Fällen kam es auch in den vergangenen Jahren  zu "Setzungen" der oft eingesetzten, damals ebenfalls stark formaldehydhaltigen Mineralwolle - mit daraus sich ergebenden Wärmebrücken und in der Folge Schimmelbelastungen. 

Zudem kann es zwischenzeitlich zu äußerst unangenehmen Geruchsbelastungen durch Chloranisole (Resultat eines Abbauprozesses vor allem des Holzschutzmittels PCP) kommen. 

Das führt dazu, dass sehr viele  dieser Häuser - natürlich sehr unterschiedlich - nach wie vor leicht bis schwer belastet sind. Wir empfehlen daher grundsätzlich vor dem Kauf einer solchen Immobilie eine wirklich umfassende Schadstoffprüfung durch ein entsprechendes qualifiziertes (!) Institut in Ihrer Region.  

Bei einer solchen Schadstoffprüfung sollte unbedingt bei Auftragsvergabe auch auf die Notwendigkeit einer besonderen Erfassung von Chloranisolen gelegt werden.

Eine wirklich umfassende Sanierung kann unter Umständen ohne weiteres auch den aktuellen "Kaufpreis" übertreffen.

Eine Beurteilung nur auf Grund einer eigenen "Geruchsprüfung" und "optischen Besichtigung" wäre daher zu wenig aussagekräftig, da bekanntlich vor einer solchen Besichtigung seitens des "Verkäufers" sicherlich umfassend gelüftet wird - zudem die Belastungen je nach Temperatur und Luftfeuchtigkeit sehr unterschiedlich ausfallen können, andererseits Schimmelflächen natürlich "überstrichen" werden.

Umfangreiche Informationen zu Belastungen finden Sie auch unter

EGGBI   Geruch in älteren Fertighäusern (durch Chloranisole)

IFAU     Schadstoffe in Fertighäusern

 

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Sämtliche "Lobbytätigkeit" und Öffentlichkeitsarbeit für Umwelterkrankte und MCS Betroffene, Allergiker erfolgt ebenso wie die Pflege dieses Informationsportals sowie die Beratungen im Rahmen der Hotline ausschließlich ehrenamtlich und ohne öffentlicher Förderung. Es sind daraus keine Rechts- oder Haftungsansprüche abzuleiten!  EGGBI kann und darf weder Rechtsberatungen noch medizinische Beratungen erteilen.

Schriftliche Anfragen bitte nur per Mail - Messenger, Whatsapp und andere Nachrichtendienste werden nicht verwendetBegründung

Klärung allgemeiner erster Fragen zum Thema Schadstoff- minimiertes Bauen, Renovieren (maximal ½Stunde kostenlose Beratung), daraus resultierenden Umwelterkrankungen...

 

 

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Mittwoch,         04.12.2024

Mittwoch,         11.12.2024

Mittwoch,         18.12.2024

Donnerstag,     02.01.2025

Mittwoch,         08.01.2025

Mittwoch          15.01.2025

Mittwoch,         22.01.2025 

Mittwoch,         29.01.2025

Mittwoch,         05.02.2025

Mittwoch,         12.02.2025

Wegen Ausandsaufenthalt  nächster Termin erst wieder

Mittwoch,         05.03.2025

Mittwoch,         12.03.2025

Mittwoch,         19.03.2025

 

Terminbedingte Änderungen vorbehalten (werden rechtzeitig hier angekündigt)!

 

 

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