"Dem "Blauen Engel" vertrauen viele Verbraucher, wenn sie schadstoffarme Farben oder Reinigungsmittel suchen. Doch wer das Kleingedruckte liest, stellt schnell fest: In vielen dieser Produkte stecken gesundheitsschädliche Konservierungsmittel, so genannte ISOTHIAZOLINONE. Seit Jahren werden immer mehr Fälle bekannt, bei denen diese Konservierungsmittel schwere allergische Reaktionen bei Verbrauchern auslösen. Trotzdem tragen Wandfarben und andere Produkte mit dem Allergieauslöser immer noch das Siegel "Blauer Engel". Verbraucher fühlen sich getäuscht und Experten fordern Konsequenzen." Zitat aus TV Sendung des ARD
Produktinformationen - Gütezeichen
Gütezeichen, Baustoffdatenbanken und Prüfberichte aus Sicht einer "gesundheitlichen Bewertung"
Überblick verschiedener Gütezeichen, Zertifikate, Datenbanken, Deklarationen, Prüfberichte
- Auflistung und Stellungnahme zu diversen baurelevanten Gütezeichen, Kennzeichnungen, Datenbanken, Zertifikaten und Deklarationen (Blauer Engel, DGNB, AgBB u.v.a.)
Einladung an Vergabestellen:
Anfrage an Vergabestellen Labels für Produkte, Gebäude
Anfrage an Vergabestelle Labels für Berater
NEU 2019:
VDB Gebäudezertifikat:
Erstes Gütezeichen mit umfassenden Prüfkriterien für ein "wohngesundes Gebäude" (mehr Infos dazu)
NEU 2018:
Neue Erfassung/ Bewertung von Einzelstoffen (Essigsäure, Ameisensäure, Formaldehyd) stellt Vergabestellen für Gütezeichen vor massive Herausforderung. Dazu Stellungnahme
International:
Über 450 internationale "Ökolabels" verunsichern den Konsumenten - mit teils extrem fragwürdigen Kriterien,mangelhaften Anforderungen an Untersuchungsberichte und glaubwürdige Nachweise - ein Riesenmarkt für viele "Institute". Nur die wenigsten davon haben wirklich die "Gesundheitsverträglichkeit" ernsthaft mit im Fokus - dies gilt auch für zahlreiche "deutsche" Qualitätszeichen, die sich mit Bauprodukten befassen.
- "Freiwillige" und gesetzliche Kennzeichnungen von Bauprodukten, Produktbewertungen
- Greenwashing und Beispiele "Einzige raumgesunde Farbe"; "Gütezeichen mit "beschränktem" Prüfumfang"; "allergikerfreundlicher Urlaub"; Woolit; "unglaubwürdige Prüfberichte" (z.B. emissionsfreie Holzwerkstoffe); "umstrittene Abschirmprodukte gegen Elektrosmog"; "gewünschte Missverständnis durch unseriöse Gütezeichenverwendung; widerrechtliche Gütezeichennutzung
- Bagatellisierung von Risiken durch Internationale Organisationen
- Förderprogramm für emissionsarme, ("wohngesunde") Neubauten und Sanierungen?
Zusammenfassung
Schwerpunkt bei Planungen, aber auch bei staatlichen Förderprogrammen ist - durchaus positiv -zunehmend das Thema "Nachhaltigkeit" -meist aber leider reduziert auf Ressourcenschonung und Energieeffizienz.
Es fehlen eine umfassende "Gesundheitsfolgenabschätzung" bei Produkten, Bauteilen und Gebäuden - sowie "Förderprogramme für gesünderes Bauen".
Entsprechend "bescheiden" sind auch die Kriterien der meisten Baustoff- und Gebäude- Gützezeichen - wenn überhaupt "gersundheitsbezogen werbend" beschränken sich nahezu alle diese Gütezeichen auf eine Prüfung von VOCs und Formaldehyd - zu allen anderen möglichen Schadstoffen begnügen sie sich mit nicht überprüften (überprüfbaren) "Aussagen, Deklarationen und Erklärungen" der Hersteller!
Neue Normen und Bewertungsweisen 2018
1 Herausforderung für Vergabestellen von Gütezeichen
Neue Normen und Bewertungsweisen, abgeleitet aus lange geforderten Forschungsprojekten stellen die Vergabestellen von Gütezeichen, Zertifikaten für Baustoffe und teilweise auch Gebäuden (Carbonsäuren) vor eine schwere Herausforderung, der sie sich, um ihre Glaubwürdigkeit zu erhalten, möglichst rasch stellen sollten.
Dies betrifft aktuell die Erfassung von Essig-, Ameisensäure (Gebäude- und Produktzertifizierungen) und Formaldehyd (Produktbewertungen).
Wir haben bereits diverse Bewertungsstellen um Rückmeldung, wie und ab wann dies bei den Zertifizierungen künftig berücksichtigt wird und werden genau beobachten, ob es dadurch zu einer "Lockerung" von Kriterien (toxikologisch abgeleiteter Zeichengrenzwerte) oder eine maßgebliche Reduktion zertifizierter Produkte und Gebäude kommen wird.
Ohnedies werden bei den meisten dieser "Gütezeichen" nur VOCs und Formaldehyd überprüft und weitere Belastungen wie Weichmacher, Flammschutzmittel u.v.a völlig ignoriert.
Nach wie vor fehlt es bei nahezu allen "Gütezeichen" aber auch an einer glaubwürdigen Probenahme!
Mehr als bisher wird es erforderlich sein, bei gewissenhafter Planung sich nicht an den Gütezeichen, sondern nur an den vollständigen Prüfberichten dazu zu orientieren, um neben der Betrachtungsmöglichkeit der Einzelemissionen vor allem künftig auch die "Prüfmethodik" (VDI 4301, Blatt 7) und "Bewertungsgrundlagen (DIN EN 16516) feststellen zu können.
Eine transparente Publikation auf den jeweiligen Homepages bezüglich Prüfkriterien, Prüfmethodik und Prüfumfang sollte ohnedies schon längst Grundvoraussetzung für seriöse Gütezeichen sein.
Für Architekten und Baufirmen stellt dies die einzige Möglichkeit dar, die Forderungen der Landesbauordnungen und Musterverwaltungsvorschriften zu erfüllen.
2 Neue Bewertung von Formaldehyd bei Prüfkammeruntersuchungen
Formaldehydemissionen: Prüfbedingungen für Holzwerkstoffe
Eine neue Prüfnorm - die https://www.eggbi.eu/forschung-und-lehre/zudiesemthema/formaldehyd-strengere-richt-bzw-grenzwerte/#c1563DIN EN 16516 -2020-10 beunruhigt derzeit vor allem Holzwerkstoffhersteller, da sich damit völlig neue Grundlagen zur Feststellung der Formaldehydemissionen ergeben.
Bisherige Messergebnisse (Formaldehydwerte) nach der EN 717-1
sind demnach künftig mit dem Faktor 2 zu multiplizieren –
zahlreiche Produkte werden damit bisherige "Grenzwerte" beispielsweise für Gütezeichen aber auch die AgBB Grenzwerte Werte nicht mehr einhalten.
Zitat Umweltbundesamt:
Um das der Chemikalien-Verbotsverordnung zugrunde liegende Schutzniveau unter den heutigen Gegebenheiten in Gebäuden einhalten zu können, ist die Einführung der DIN EN 16516 als neue Prüfnorm („Referenznorm“) für Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen unerlässlich.
Prüfungen nach der bisherigen Referenznorm DIN EN 717-1 sollen weiterhin gleichberechtigt möglich sein.
Ergebnisse von Messungen, die nach der EN 717-1 ermittelt wurden, sind mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren.
Abgeleitete Verfahren wie z.B. das Gasanalyseverfahren sollen weiterhin möglich sein.
Diese Änderungen sollen in der vom BMU veröffentlichten „Bekanntmachung analytischer Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen für die im Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung genannten Stoffe und Stoffgruppen“ Eingang finden.
Die zuständige Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) berät die Änderung derzeit. (Umweltbundesamt)
Dazu auch aus der EGGBI Schriftenreihe: – Bewertung von Formaldehyd
3 Essigsäure- Ameisensäure bisher nicht ausreichend erfasst:
Nach wie vor werden bei allen Gütezeichen derzeit nach unserem Informationstand diese beiden, durchaus gesundheitsrelevanten Stoffe nicht richtig erfasst! Dies, obwohl auch die
ausdrücklich darauf verweist, dass es mit der Tenax-Methode zu Mindererfassungen kommt!
Bei Parallelmessungen mit Silicagel- Sammlern erhielten wir bis zu nahezu 3 fache Essigsäure-Werte
Zitat VDI:
Carbonsäuren sind gesundheitlich relevant, da sie bereits bei geringen Konzentrationen Kopfschmerzen auslösen. Daher stehen sie auch auf der Prioritätenliste der UBA-ad-hoc-AG "Innenraumrichtwerte". Darüber hinaus verursachen Carbonsäuren beispielsweise Korrosionen bei Kirchenorgeln oder Museumsgütern. Die analytische Bestimmung ist problematisch aufgrund der hohen Polarität und der ubiquitären Verbreitung im Innenraum (Silikondichtungen, Laubholzprodukte (Eichenmöbel, Tropenholzparkett), Emissionen aus Hausfeuerungen usw.). Die Richtlinie beschreibt die Probenahme und Analytik von Carbonsäuren (C1-C8) in der Innenraumluft und in Materialproben.
Der Großteil der bisherigen VOC Messungen und darauf beruhende Produkt- und Gebäudezertifizierungen sind damit im Hinblick auf die mangelhafte Erfassung der Carbonsäuren, hier besonders der gesundheitsrelevanten Essig- und Ameisensäure in Frage zu stellen.
Auch die TVOC Werte werden sich aber damit bei zahlreichen Produkten wesentlich verändern und zur "Nichteinhaltung" der AgBB Werte führen.
Siehe dazu auch Zusammenfassung Essigsäure und Bewertung von Gütezeichen im Hinblick auf "Wohngesundheit".
Produktbewertungen - Gütezeichen - Zertifkate
Die Auswahl "gesundheitlich" empfehlenswerter Produkte sollte sich vor allem an den Inhaltsstoffen und am Emissionsverhalten orientieren.
In vielen Fällen ist es nach wie vor aber sehr schwierig, von den Herstellern nachvollziehbare Inhaltsdeklarationen und vor allem verwertbare Emissionsprüfberichte nach inzwischen internationalen Standards (28 d Prüfkammeruntersuchungen durch iso - zertifizierte Institute) zu erhalten.(siehe dazu auch Seite 3: EGGBI Datenblatt)
Eine Fülle von Gütezeichen verunsichert den Verbraucher und Planer oftmals mehr, als wirklich Entscheidungshilfen zu bieten; zu unterschiedlich und meist wenig transparent sind sehr oft Prüfmethoden, Prüfkriterien, Zertifizierungsstellen dazu. Zahlreiche Gütezeichen werden von Herstellerzusammenschlüssen oder "herstellernahen" Institutionen selbst "verliehen" - meist ist es in diesen Fällen nahezu unmöglich, die eigentlichen Prüfberichte mit den Einzelwerten für eine individuelle MCS/ Allergikerberatung zu erhalten
Zertifikate
ohne den entsprechenden Prüfberichten können für individuelle Beratungen von Allergikern, vor allem aber Chemikaliensensitiven in keiner Weise herangezogen werden, da sie meist nur die Einhaltung diverser "freiwilliger, von den Vergabestellen selbst erstellter Grenzwerte" bestätigen, keine Information über Pürfumfang, Prüfmethodik, Probenahmeverfahren, oft auch Akkreditierung der entsprechenden Prüfinstitute und vor allem Emissions-Einzelwerte geben.
Beispiele von "Produktauflistungen" die eine umfassende "gesundheitliche Bewertung" derzeit nicht ermöglichen (zahlreiche weitere entsprechend gekennzeichnet mit "wenig oder nicht hilfreich für den Verbraucher" im Ökotest Kompass Gütezeichen)
- GEV - EC1 Prüfberichte: eine Weitergabe der eigentlichen Emissionswerte kann zu einem Verlust des Zeichens führen! (LINK)
- DGNB Navigator (2013 aktualisiert): Produktauflistung "nachhaltiger" Bauprodukte - leider ohne detaillierten Emissionsangaben; Informationen werden von den Herstellern selbst (!) eingestellt. (Link)
- Diverse Wollsiegel Hinweis: "Pyrethroide sind in Holzschutzmitteln und in Textilien enthalten. Wollteppiche und als Dämmstoff eingesetzte Wolle werden mit Permethrin und Cyfluthrin1 gegen Motten und Teppichkäfer geschützt Für das Zeichen „Wollsiegel Qualität“ ist ein Motten- und Käferschutz vorgeschrieben". Zitat greanpeace
- Green Brands:
Nach mehr als 3 Jahren Nachfragen sind nach wie vor keinerlei Informationen zu den tatsächlichen Prüfverfahren, Prüfkriterien erhältlich (Link) die eine "gesundheitliche" Bewertung der Label"kriterien" entsprechend den EGGBI Anforderungen ermöglichen würden.
Die Bewertung erfolgt nach unserem Informationsstand größtenteils an Hand von Eigenaussagen der Hersteller, deren Kontrolle zwar Green Brands laut "Antragsformular" "möglich" ist - die Art dieser Kontrollen (Umfang/Prüfstellen) ist aber in keiner Weise beschrieben. Fragen nach der "Gesundheitsverträglichkeit" werden nicht aufgeführt, es wird lediglich gefragt, ob für Mensch und Umwelt "gefährliche Stoffe" (Definition?) eingesetzt werden. Wir konnten aber keine stofflichen Ausschliessungsgründe (weder qualitativ, noch quantitativ) finden, wie sie bei echten Gütezeichen natürlich definiert sind. Der Anspruch in den Firmenzielen, das "führende Nachhaltigkeitszeichen" in Europa zu werden wäre aus unserer Sicht begrüssenswert, wenn die Kriterien für die Errlangung ebenso "anspruchsvoll" wären.
An weiterführenden Kriterien wird nach Anfragen unsererseits seit Juni 2013! laut Aussagen im Oktober 2013 gearbeitet (?)- weitere Anfragen dazu blieben bisher aber unbeantwortet. (Stand März 2016!). Das Zeichen kann damit für unsere besonders gesundheitsrelevanten Beratungen bis heute keinesfalls als Empfehlungsgrundlage herangezogen werden. (Der diesbezügliche Schriftverkehr ist jederzeit abrufbar)
Die Auflistung einer Reihe von renommierten Jurymitgliedern und Lieferanten von "Statements" kann leider nicht die aus unserer Sicht nach wie vor mangelhaften Kriterien "verbessern".
- Ecocontrol: "zeichnet" ebenfalls diverse Reinigungsmittel, Kosmetik "aus". Keine Informationen für eine gesundheitliche Bewertung! Auf Anfrage wurde uns mitgeteilt, dass das "nachhaltige Handeln" des Herstellers ausgezeichnet wird; die "ökologische Qualität" wird über die Zertifizierung des belgischen "Bioforums" ("Ecogarantie", zertifiziert durch Certisiys) nachgewiesen; eine gesundheitliche Bewertung vor allem für sensitive Anwender ist für die solcherart ausgezeichneten Produkte, bei denen sich ein Zertifikat jeweils auf ein weiteres andere beruft, wirkliche Prüfberichte aber nicht erhältlich sind, definitiv nicht möglich!
- Ecogarantie: "zeichnet" diverse Reinigungsmittel, Kosmetik "aus". Homepage
- "Gesicherte" Nachhaltigkeit (Deutsches Institut für Nachhaltigkeit und Ökonomie)
- "Made-in Germany CSR" Nachhaltigkeitssiegel (Infos) CSE (Certified Sustainable Economics) und NCP (Nature Care Produkt)
Zitat: "Konsumenten können darauf vertrauen, dass Produkte, die das Ecogarantie-Siegel tragen, strenge Bedingungen erfüllen mit dem Ziel Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit für die kommenden Generationen sicherzustellen."
EGGBI Bewertung: Sehr strenge ökologische Anforderungen !
Informationen/ Kriterien für eine umfassende gesundheitliche Bewertung sind derzeit aber leider nur "empfohlen":
Zitate aus den Kriterien: "low VOC percentage: recommended" "low emissions: recommended"
Hier finden wir unter Prinzipien: "Prinzip der Sicherung von Arbeit, Einkommen und Lebensqualität
Die Erhöhung der Lebensqualität soll erreicht werden durch die Erhaltung und Schaffung hochwertiger sinnvoller Arbeit einerseits, sowie einer lebenswerten Umwelt andererseits".
Aus der Homepage geht aber derzeit nicht hervor, mittels welcher Nachweise die Einhaltung ("Sicherung") dieser Kriterien eingefordert wird und welche Produkte bereits ausgezeichnet wurden.
Derzeit sind noch keine Kriterien und Aussagen zu Fragen einer möglicherweise geforderten gesundheitlichen Unbedenklichkeit veröffentlicht.
Zitat zu unserer Anfrage NCP:
"NCP macht die Aussage über die Inhaltsstoffe und deren Natürlichkeit, aber keine Aussage über Gesundheit."
Prüfkriterien und Umfang der Zertifizierung mit den jeweiligen Standards:
NCP: https://gfaw.eu/wp-content/uploads/2017/05/NCP-Standard.pdf
CSE: https://gfaw.eu/wp-content/uploads/2017/05/CSE-Standard.pdf
NCS: https://gfaw.eu/wp-content/uploads/2021/05/NCS-Standard-5.9.pdf
- "Greensign" - das Nachhaltigkeitssiegel für Hotels
Nachhaltigkeitszertifikat mit sehr umfangreichen und anspruchsvollem Fragenkatalog nach zahlreichen Aspekten der Nachhaltigkeit und Ökologie - auch hier finden sich leider keine "überprüfbaren" Anforderungen betreffend der Raumluftqualität und damit Empfehlungsgrundlage für Allergiker, Umwelterkrankte.
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Leider werden ein Großteil dieser Zeichen an Hand von "Eigenaussagen" der Hersteller vergeben, Richtlinien bezüglich regelmäßiger "Kontrollen" der Richtigkeit dieser Aussagen nur in wenigen Fällen (dokumentierter) Bestandteil der Zertifizierung.
Dies bestätigt den Verdacht, dass es bei zahlreichen Labels ausschließlich um den "Verkauf" von Zertifikaten geht und weniger um das ZIel, dem Verbraucher abgesicherte "Garantien" bzgl. Umsetzung einer wirklich umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie beinhaltend auch nachvollziehbare Forderungen im Bereich "ökosoziale Verantwortung und Gesundheitsfragen" abzugeben.
Linkedin Diskussion zu dieser Thematik:
Wie macht Nachhaltigkeit Premium?
Nachhaltigkeit und greenwashing - Begriffsdefinitionen?
Gerne stehen wir zu dieser Thematik jederzeit mit umfangreichem Infomaterial zzur Verfügung.
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Eindeutig positive Beispiele
Seriöse Gütezeichen veröffentlichen in der Regel ihre Kriterien und Ausschliessungsgründe - Beispiele: eco-Institut Label; natureplus, QUL; deren qualitative Bewertung (Vollständigkeit) ist somit dem kritischen Verbraucher daher jederzeit möglich.
Beispiel Möbel:
- ÖkoControl (Möbel): Die Prüfanforderungen sind (ähnlich auch beim Goldenen M) umfassend und die Werte – mit Ausnahme von Formaldehyd (48 µg/m³angesichts der Neueinstufung als krebserzeugend durch die EU sollten hier möglichst umgehend strengere, optimal ähnliche Werte wie für die französisch Emissionsklasse A+ mit 10 µg/m³ bzw. wie auch in Russland: http://www.eggbi.eu/aktuelles-literatur/#c219 angestrebt werden)
Bei ÖkoControl Möbeln kann grundsätzlich von guter „Verträglichkeit“ ebenso wie beim eco-Institut Label für Möbel (konkret hier angepasst die gleichen Laborprüfanforderungen) ausgegangen werden – es sollten allerdings beim Kauf vom Hersteller jeweils die eigentlichen Prüfberichte angefordert werden.
Kriterien entsprechen größtenteils den Anforderungen des
- Eco-Institut Label für Möbel (Kriterien)
CAS Nummern
Anders als "Stoffbezeichnungenen" oftmals mit vielerlei "Varianten" (Synonyma) stellen einzig die CAS Nummern eine klare Erkennungsmöglichkeit der eingesetzten Stoffe.
Vor allem die vielfach völlig aussagelosen Bezeichnungen in sogenannten "Volldeklarationen" bieten keinerlei "Bewertungsmöglichkeit" -
auch in Prüfberichten werden bekannte Begriffe wie beispielsweise Formaldehyd oder Essigsäure unter weniger bekannten Begriffen aufgelistet, um den Verbraucher nicht unmittelbar auf "bekannte Schadstoffe" aufmerksam zu machen.
Formaldehyd: (CAS Nummer: 510-00-0)
- Methanal (system. Name)
- Methylaldehyd
- Oxomethan
- Formylhydrat
- Ameisensäurealdehyd
- Ameisenaldehyd
Essigsäure: (CAS Nummer:64-19-7)
- Ethansäure (system.)
- Acetoxylsäure
- Acetylsäure (veraltet)
- acidum aceticum (lateinisch)
- AcOH
- Äthansäure
- Eisessig (hochkonzentrierte Säure 99–100 %)
- Ethoxylsäure
- HAc
- Holzsäure (obsolet)
- Methylameisensäure
- Methancarbonsäure
- Methylcarbonsäure
- E 260[1]
- Säureessig
Die CAS-Nummer (engl. CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden bekannten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) existiert eine eindeutige CAS-Nummer.
Wir bevorzugen daher sowohl bei Produktdeklarationen als auch in Schadstoffprüfberichten die Angabe der CAS Nummer, um hier eindutige Zurodnungen und bewertungen abgeben zu können!
Irreführende und/oder missbräuchliche Verwendung diverser Logos
Gerne praktiziert – auf Homepages und Prospekten werden tatsächliche "vergebene" Produkt- Logos neben Logos von Institutionen angebracht, bei denen der Hersteller "Mitglied" ist. Damit wird vielfach der Eindruck beim Verbraucher erzeugt, diese Mitgliedschaft wäre auch eine entsprechende Qualitätsgarantie. So fand sich das natureplus-Logo lange Zeit auf Produktdatenblättern der Firma Magripol (mit kleingedrucktem Zusatz: Mitglied bei…) unmittelbar neben "tatsächlichen" Produktlogos.
Beispiel:
Für das gleiche Produkt warb bis 2019 auf der Homepage von "Magripol" ein "Naturprodukt" mit einem nahezu unleserlichen natureplus Produktlogo neben dem CE Zeichen und dem FSC Logo. Inzwischen wird mit einem neuen "Gütezeichen" geworben.
Einen umfassenden Überblick über den "Dschungel der Gütezeichen für Bauprodukte und Gebäude" bietet die Zusammenfassung:
Bewertungen von über 100 Gütezeichen und "Kennzeichnungen" für Baustoffe, Gebäude und "Produkte für das Wohnumfeld" für Verbraucher mit erhöhten Anforderungen an die „Wohngesundheit“
Über die Meldung weiterer Labels für Bauprodukte freuen wir uns!
Ökotest - Kompass und verschiedene Gütezeichen
Einen kleinen, aber sehr sorgfältig recherchierten Überblick über den Dschungel an Gütezeichen und deren Aussagekraft und somit deren Wertigkeit für den Verbraucher/Anwender bietet für den Bereich Bauprodukte der
Ökotest - Kompass Gütesiegel
Als besonders "hilfreich" für den Verbraucher wurden dabei bewertet:
natureplus
eco Institut-Label
Aussagen zu weiteren Gütezeichen:
Eine Zusammenfassung und Bewertung der gesundheitlich relevanten Aussagen von über 100 Gütezeichen für Bauprodukte (wie IBR, Blauer Engel, GUT, Goldenes M, TÜV) und viele andere sowie von und über 10 Gebäudezertifikaten (z.B. DGNB, BNB, Toxproof...) finden sich in der Publikation:
EGGBI Bewertungen von über 100 Gütezeichen und "Kennzeichnungen" für Baustoffe, Gebäude und "Produkte für das Wohnumfeld"
für Verbraucher mit erhöhten Anforderungen an die „Wohngesundheit“ (Risikogruppen: Allergiker, Umwelterkrankte, Chemikaliensensitive, Schwangere, chronisch Kranke, Kleinkinder...)
Kommunikationspolitik von Herstellern
Siehe dazu auch: Thekengespräch, Bau 2019 München
Schadstoffgeprüfte Bauprodukte:
Während viele Hersteller kein Problem darin sehen, ihre Emissionsprüfergebnisse offen zu kommunizieren, berufen sich zahlreiche Hersteller noch immer auf "Firmengeheimnisse" - obwohl natürlich jeder Mitbewerber und auch Verbraucher solche Emissionsprüfungen jederzeit (auf eigene Rechnung) selbst bei einem geeigneten Institut beauftragen könnte.
Bedenklich aber, wenn zudem mit "gesundheitlichen Aspekten" geworben wird, dazu aber die Nachweise verweigert werden!
(Greenwashing - Werbung mit Gesundheit- rechtliche Aspekte)
Bestenfalls werden Zertifikate oder "sogenannte" Gütezeichen angegeben - meist ohne jeglicher gesundheitlicher Aussagekraft bezüglich (vor allem für Allergiker und Chemikaliensensitive unverzichtbar) tatsächlicher Einzelemissionswerte.
Auch die vor allem von manchen "Naturprodukteherstellern" vielzitierte "Volldeklaration" erweist sich bei näherer Betrachtung meist gar nicht als "Volldeklaration". da sich zahlreiche nicht näher definierte Sammelbegriffe hier häufig finden. (Beispiele aus dem Naturfarbenbereich)
Manche Gütezeichen- Vergabestellen
(vor allem meist für die von Industrieverbänden selbst vergebenen Labels) verbieten sogar definitiv die Weitergabe der Einzelwerte! (z.B. GEV- EC Kennzeichnung)
In manchen Fällen wird auch behauptet, die Prüfinstitute verbieten eine Weitergabe der Prüfberichte mit Hinweis auf "Urheberrechte"(?!?)
Zahlreiche Hersteller beweisen glücklicherweise mit der offenen Kommunikation ihrer Prüfberichte, dass es surchaus möglich ist, sich mit dem Erwerb von Prüfberichten (deren Bezahlung) sich auch die Weitergabemöglichkeit zu sichern.
Label-Vergabestellen wir eco-Institut-Label, natureplus, Prüfinstitute wie ARGUK, Alab, Bremerumweltinstitut, WKI, EPH gestatten natürlich ihren Auftraggebern, auch die Prüfberichte (natürlich nur ungekürzt in Originalversion) weiterzugeben - lediglich "Gütezeichen" wie EC1 und einige andere "industrieinitiierte Labelvergabestellen") verbieten ihren Kunden aus guten Gründen (siehe GEV- EC Gütezeichen) die Weitergabe, da aus dem Prüfbericht ersichtlich ist, welch unvollständiges Spektrum an Schadstoffen geprüft worden ist.
Selbst die Gerichtsbarkeit unterstützt in manchen Fällen (OSB- Urteil Stuttgart) diese Verschleierungspoltik mancher Hersteller.
Besonders "verbraucherfeindlich" sind auch sogenannte selbsterstellte Unbedenklichkeitserklärungen mancher Hersteller (bevorzugt aus der Möbelbranche), die bei gezielter Anfrage nach gesundheitlicher Unbedenklichkeit sich selbst oder durch "nahestehende" Beratungsfirmen "bestätigen", dass sie unter Berufung auf nicht näher definierten "heutigem (?) Kenntnisstand" nur Materialien verwenden, welche die "gesetzliche nationalen und europäischen Bestimmungen" einhalten.
Viele dieser Erklärungen sind "ohne Datum" oder viele Jahre alt, so dass selbst bescheidene "Verbesserungen" der gesetzlichen Anforderungen gar nicht berücksichtigt sein können!
Aber auch Prüfberichte oft nicht akkreditierter Institute, vor allem ohne neutraler Probenahme und umfassenden Prüfauftrag helfen dem Architekten nicht, eine Produktauswahl zu treffen, um damit die Anforderungen der MVV-TB bezüglich der Anforderungen an das Gebäude im Hinblick auf "Hygiene, Gesundheit und Umwelt" (Punkt A3) möglichst erfüllen zu können (Architektenhaftung?)- sie ermöglichen aber auch uns keine seriöse individuelle Produktberatung von Allergikern und Chemikaliensensitiven!
Hier nur einige Positiv-Beispiele der Kommunikation (ohne konkreter gesundheitlicher Verträglichkeitsbewertung dieser Produkte für Umwelterkankte durch EGGBI!):
- Poroton - Schlagmann
- Matratzen Futon Etage
- Poppensieker- Derix Brettschicht
- Masid Holzschutz
- Nüsing
- Neptutherm Seegrasdämmung (abgelaufen/ neuer Prüfbericht wurde angefragt)
- Loba WS 2K Duo (abgelaufen/ neuer Prüfbericht wurde angefragt)
- Chemotechnik,
- Baumit (mit über 60 Produkten mit grünem Signet) Beispiel
- Rhenocoll
- Hickmann - Estrich (abgelaufen/ neuer Prüfbericht wurde angefragt)
- Carlos Hahn Landhausdielen
- Trend Massivholzmöbel
- Silikal Versiegelungsharz
- Akzo Nobel Hilden (Brettschichtholz) verklebt
- Stones - Mowestab
- Wolkenweich Polstermöbel
- Allnatura Beisipiel Fichtenholz für Möbel (zahlreiche weitere Prüfberichte öffentlich zugänglich)
- Lucite Flowcoat
Diese Firmen stellen wie auch eine Reihe anderer, die Messergebnisse für manche Ihrer Produkte sogar offen auf Ihre Homepage - auf Anfrage sind aber auch beispielsweise von den meisten(!) natureplus-geprüften Produkten (Ausnahme z.B. Linoleum und Zellulosedämmstoffe, ein Holzweichfaserhersteller) die eigentlichen Prüfberichte erhältlich. Für unsere individuellen Beratungen zählen nicht die damit verbunden Gütezeichen-Zertifikate - wir benötigen die Einzelwerte jeweils für eine individuelle (Verträglichkeits-) Empfehlung/Ablehnung.
Hinweis: die hier genannten Hersteller wurden ausschließlich auf Grund ihrer "offenen" Kommunikation ihrer Prüfberichte aufgelistet, dies bedeutet noch keine "Empfehlung" von deren Produkten als besonders "wohngesund" oder gar als "geeignet für besonders sensitive Bauherren. Empfehlungen für letztere erfolgen stets lediglich nach umfassender Bewertung der Prüfberichte – unter Vorbehalt der trgebnisse erforderlicher individueller Verträglichkeitsprüfungen!
Negativbeispiel Ytong - Silka verweigert definitiv die (vorhandenen) Prüfberichte.
Zunehmende Allergien, vor allem aber auch diverse Sensitivitäten gegenüber unterschiedlichsten Stoffen (Multiple Chenikaliensensitivität-MCS) zwingen betroffene Bauherren, die künftig zu erwartenden Emissionen zu hinterfragen; dabei geht es keineswegs nur um - beispielsweise in Sicherheitsdatenblättern deklarationspflichtige, toxische Stoffe - selbst zahlreiche "natürliche" Emissionen und Gerüche können individuell unterschiedlich zu Unverträglichkeiten führen. Diese Emissionen sind aber nicht aus Datenblättern, (auch Umwelt-) Deklarationen (EPD) ersichtlich sondern nur aus entsprechnden glaubwürdigen und umfassenden Prüfberichten.
Hier aufgelistete Stoffe können vom behandelnden Umweltmediziner durch diverse Invitro Analyse Methoden in besonderen Fällen auf individuelle Reaktionen getestet werden.
In vielen Fällen können aber auch Produkte mit durchaus "toxischen Inhaltsstoffen" im abreagierten, getrockneten Zustand keinerlei Raumluftbelastung mehr bringen und durchaus auch für Sensitive eingesetzt werden.
Was haben viele andere Firmen hier zu verbergen?
"Bewusste Falschinformation" von Verbrauchern durch Hersteller oder "Inkompetenz"?
Forderung an die Politik:
Zumindest jene Hersteller, die mit dem Aspekt Gesundheit direkt oder mittels diverser Labels bzw. "Gesundheits-Referenzprojekten" werben, sollten verpflichtet werden, auf Anfrage Verbrauchern die entsprechenden Prüfberichte zur Verfügung zu stellen! (Werbung mit Gesundheit)
Forderung an Labelvergabestellen
Zumindest jene Hersteller, die sich auf entsprechende Labels (Blauer Engel, Natureplus, eco-Institut Label, ECARF und andere) berufen, müssen in den Kriterien, Richtlinien der Labelvergabestelle verpflichtet werden, anfragenden Verbrauchern die Prüfberichte zuzusenden (oder direkt - siehe oben- zu publizieren).
Schadstoffgeprüfte Häuser
Auch für Haushersteller wäre es sicherlich kein schlechtes Marketinginstrument, auf der Homepage - vielleicht an Stelle einer Auflistung der unterschiedlichsten Gütezeichen
für ein "Standard- Musterhaus" einen umfassenden Schadstoffprüfbericht zu veröffentlichen,
der alle Bereiche eines "wohngesunden Gebäudes" berücksichtigt.
Meist wird nur mit der Einhaltung von VOC und Formaldehyd- Grenzwerten geworben, werden eine ganze Reihe von Nachhaltigkeitszertifikaten aufgelistet.
Gesundheitsrisiken wie Weichmacher, Flammschutzmittel, Radon, Biozide, Elektrofelder... fallen aber in der Regel unter den Tisch, meist geben sich Zertifkatsstellen mit entsprechenden "Herstellererklärungen", diese Stoffe nicht einzusetzen oder mit nicht kontrollierten Volldeklarationen zufrieden.
Geworben wird dennoch zunehmend mit "wohngesunden" Gebäuden. (Greenwashing?)
Bisher stellt uns erst ein einziger Fertighaushersteller überhaupt Schadstoffprüfberichte zur Verfügung,
Siehe auch: Mögliche Gesundheitsrisiken in Gebäuden
Positive Entwicklung 2019:
Mit dem VDB Gebäudezertifikat wird erstmals eine umfassende Bewertung gesundheitsrelevanter Eigenschaften eines Gebäudes erreicht: 12.06.2019 VDB Gebäudezertifikat
Sehr strenge Richtlinien bezüglich Emissionen für Möbel (trotzdem sind die Prüfberichte mit den Einzelwerten - zuordenbar zu definierten Produkten mit deren Handelsnamen - nur von wenigen Herstellern erhältlich) hat das Gütezeichen
IGEF "Gütezeichen"
Ein "Gütezeichen" und "Zertifikat" bezüglich Strahlungsreduktion.
Siehe dazu Kommentar ORF
Zitat:
"Peter Tappler, Leiter des Mess- und Beratungsservices des renommierten Österreichischen Instituts für Baubiologie kennt diese IGEF:
"Das ist an sich eine Firma, die auch schon mehrere Male angezeigt worden ist, die ihr Geld damit verdient, falsche und nicht fachgerechte Gutachten auszustellen. Und Produkte, die nicht dazu dienen, Elektrosmog zu vermeiden, zu verkaufen."
Auf der Homepage der "zertifizierenden Gesellschaft" in Dublin(?) konnten wir ausser dem Namen des Geschäftsführers keine Namen der "wissenschaftlichen" Mitarbeiter bzw. deren "wissenschaftlicher" Qualifikation für eine "Zertifizierung" zu dieser Thematik finden.
Einzige Aussage: "Dort haben praxiserfahrene Baubiologen(?) eine Auswahl an strahlungsarmen elektrischen bzw. elektronischen Geräten und Produkten zusammengestellt, "die vor Elektrosmog" schützen.
Zertifiziert werden unter anderem zahlreiche Produkte zur "Abwehr von Elektrosmog", aber auch grundsätzlich seriöse Produkte wie Infrarotheizungen u.a.
Von deren Herstellern sind allerdings keine glaubwürdigen und aussagekräftigen Prüfberichte erhältlich.
Nach unseren derzeitigen Informationen völlig ohne wissenschaftliche Aussagekraft.
Goldenes M
Vom Herstellerverband selbst initiiertes und "kontrolliertes" Gütezeichen
Leider verweigern - wie auch bei anderen "industrieeigenen Gütezeichen" - auch hier manche Hersteller die Weitergabe der eigentlichen Prüfberichte mit den Einzelwerten - zuordenbar zu gewissen Modellen/Serien (Modellbezeichnung am Prüfbericht- alternativ mit Konformitätserklärung des Einsatzes gleicher Stoffe), die für eine umfassende Verträglichkeitsbewertung vor allem im Individualfall Voraussetzung wären.
Zudem liegen die Grenzwerte für das krebserzeugende Formaldehyd (60 µg/m³) aus unserer Sicht wesentlich zu hoch.
"Goldenes M"
Siehe auch "wohngesunde Möbel"
Die Vorlage von Gütezeichen/Zertifkaten alleine, mit denen manche Möbel- Hersteller werben, ohne dass nachgewiesen werden kann, für welche Produkte das Label überhaupt gültig ist, sind für uns nicht "produktzuordenbar" und daher für eine verantwortungsvolle Beratung unserer besonders sensitiven Klientel nicht aussagekräftig..
GUT-Signet für Teppiche
Herstellerinitiiertes Gütezeichen
der Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden e.V.
Grundsätzlich strenge Kriterien – (Ausnahme: Tolerierung von Pyrethroiden als Mottenschutz)
Angaben zu den Emissionsprüfungen VOC, Formaldehyd sind publiziert, es fehlen uns Angaben, wie und von wem auf die übrigen Schadstoffe wie z.B. Biozide, Flammschutzmittel, Weichmacher geprüft wird (Herstellererklärungen oder Prüfberichte?)
Bisher war es uns leider kaum möglich, dieses Logo namentlich
konkreten Einzelprodukten zuzuordnen – es fehlt meist die produktspezifische Bezeichnung auf den Prüfberichten, um damit Einzelprodukte auch definitiv den Prüfberichten zuordnen und bewerten zu können.
Die Hersteller verweigern in der Regel die Weitergabe der eigentlichen Emissionsprüfberichte.
Siehe dazu auch Testbericht bezüglich Weichmacher und Biozide. (Stiftung Warentest)
Besonders bei Importwaren stellt sich immer wieder die Frage nach Bioziden Pestiziden (auch aus Transportbelastungen beispielsweise in behandelten Überseecontainern) – siehe dazu auch Bericht https://www.test.de/Gerueche-aus-Teppichboeden-Mir-stinkts-1039690-2039690/
ZItat: Unkritische Hersteller":
Weitere Schadstoffe, die wir in einigen Böden fanden: Chlorkresol und o-Phenylphenol, die Haut- und Augenreizungen hervorrufen können. In einem Fall fanden wir hohe Mengen des Weichmachers DEHP, der vielfach in PVC-Böden vorkommt. DEHP gilt als die Fruchtbarkeit beeinträchtigend. Wir fanden die Schadstoffe auch bei Teppichen mit Siegeln wie dem GuT, der Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden. Das ist die Siegelorganisation der Hersteller. Eigentlich propagiert GuT den Verzicht auf Pestizide, das Pestizid Permethrin erlaubt die Organisation aber. Unser Kommentar: Hier gehen die Hersteller zu unkritisch mit einem Problemstoff um.“
Derzeit daher keine ausreichend glaubwürdige Aussagekraft für grundsätzliche umfassende gesundheitsbezogene Produktempfehlungen durch EGGBI
Naturprodukte, Ökoprodukte - Naturdämmstoffe, Natur- Farben, Öle, Wachse
Siehe dazu auch "Natufarben"-, "Ökoprodukte"- (Farben, Öle, Wachse, Lasuren)
Ohne Zweifel sollte bei der Wahl von Bauprodukten möglichst das Thema "Nachhaltigkeit" noch mehr als bisher beachtet werden.
Naturprodukte sind sehr oft auch aus gesunheitlicher Sicht empfehlenswert,
sie müssen aber nicht immer gleichzeitig "für alle verträglich" sein.
Natürliche Gerüche,
oft anfangs als angenehm empfungen, können bei längerer Wirksamkeit auch
- als störend wahrgenommen werden,
- für Chemikaliensensitive, Allergiker aber oft auch völlig unverträglich sein.
"Ökowerbung" mit "Recycling-Produkten"
ignoriert sehr oft das Risiko
- "schadstoffbelasteter "Sekundärrohstoffe" mit bedenklichen Stoffen jeglicher Art.
Gesundheitliche Bewertung
Für eine gesundheitliche Bewertung von Naturprodukten sind daher die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie für konventionelle Produkte -
für sensitive Menschen macht es keinen Unterschied, ob beispielsweise erhöhte Terpen- oder Essigsäurewerte
- "natürlichen Ursprungs" aus speziell bearbeiten Holzwerkstoffen,
- oder synthetischen Ursprungs in Silikonen und anderen Produkten ist.
Gerade die natürlichen Emissionen des Holzes je nach Holzart (Terpene, Essigsäure...) sind natürlich grundsätzlich nicht ein "Abwertungsfaktor" für Holzprodukte!
Bei "beispielsweise produktionsverursacht wesentlich erhöhten Werten" (OSB) können sie aber sogar zur "Unbewohnbarkeit" eines Gebäudes führen.
Ähnliches gilt für viele
Naturfarben, Öle, Wachse, Putze, Kleber
mit oftmals allergenisierenden, zumindest aber für Sensitive unverträglichen Emissionen!
Dies trifft auch dann zu, wenn viele dieser Produkte grundsätzlich
in den meisten Fällen
mit großer Gewissenhaftigkeit, nach streng ökologischen Richtlinien hergestellt werden und grundsätzlich außerordentlich positiv zu bewerten sind.
Bedauerlicherweise wollen sich aber die meisten Hersteller solcher Produkte nicht der Diskussion "Emissionen" stellen -
sie verbergen sich hinter sogenannten "Volldeklarationen" - die aber
- vom Verbraucher weder überprüfbar und damit bewertbar sind,
- in Einzelfällen aber nicht vollständig sind und diverse "kritische" Bestandteile hinter Begriffen wie "Additive" verstecken.
Sogenannte "Gütezeichen" prüfen meist nur auf "vorgegebene Einzelstoffe/ Gruppen" (meist VOCs, Formaldehyd) - ignorieren aber bewusst (um potentielle Kunden nicht abzuschrecken) umfangreiche Prüfungen auf zahlreiche weitere "mögliche Schadstoffe" (Beispiel Bodenbeläge) und/oder verlassen sich selbst wieder auf nicht kontrollierbare Herstelleraussagen.
In manchen Fällen werden aber auch gesetzliche Richtwerte/ Normen ignoriert und mit dem Argument "wesentlich erhöhte Emissionswerte seinen natürlichen Ursprungs" und Produkte dennoch "gelabelt".
Wir empfehlen daher bei möglichst allen Produkten umfassende Schadstoffprüfberichte vom Händler, Hersteller einzufordern, und sich nicht auf Propektaussagen, Homepagedarstellungen zu verlassen.
Kostenlose Bewertung von Prüfberichten
Planern und Architekten
sollte stets bewusst sein, dass
unabhängig von den Einzel - Verursachern der Emissionen,
von Zertifikaten oder Einhaltung der AgBB Vorgaben der verwendeten Produkte
laut MVV-TB
sie für mögliche spätere "unzumutbare Belästigungen", entstanden durch Addition der Emissionen aller verwendeten Produkte im Gebäude haften!
Greenwashing - Beispiele
Siehe dazu auch Seite "Grennwashing"
Sehr oft versuchen Hersteller, aber auch Händler - mit teilweise selbst initiierten Gütezeichen, aufwändigen Marketingaktivitäten zu "Teilbereichen" der Produktbetrachtung die "Nachhaltigkeit", "Wohngesundheit" und teilweise sogar "luftreinigenden Eigenschaften" ihrer Produkte zu kommunizieren - meist aber, ohne wirklich glaubwürdige Prüfberichte, Messergebnisse diesen Aussagen anfügen zu können.
Sehr stark verbreitet ist diese Praxis derzeit unter anderem bei Reinigungsmitteln und sogenannter Naturkosmetik. Mittels umfangreicher "Ökobewerbung" und oftmals leicht erhältlicher, teils "internationaler" "Gütezeichen" (häufig mehrere gleichzeitig!) werden hier dem Verbraucher umfangreiche Prüfungen suggeriert -
weiterführende Fragen vor allem zum Emissionsverhalten sind absolut unerwünscht und Anfragen werden in vielen Fällen überhaupt nicht beantwortet.
"Sensitive" Kosmetikprodukte enthalten häufig durchaus auch allergenisierende Stoffe (SWR Bericht, 2018)
Ähnliches gilt für sehr viele "Naturfarben", "Naturlacke", "Naturöle/-wachse" die mit - für den Verbraucher unkontrollierbaren "Volldeklarationen" Transparenz vortäuschen, sehr oft aber unter Sammelbegriffen wie "Konservierungsmittel", "Trockner", "Additive" durchaus kritische Stoffe verbergen können - beispielsweise verbirgt sich unter "Antoxidans" in manchen Fällen auch das gesundheitsschädliche Butanonoxim.
(Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. (H312); verursacht schwere Augenschäden. (H318); kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317); kann vermutlich Krebs verursachen. (H351))
Glaubwürdige Informationen zu den Kriterien, Ausschliessungsgründen, Aussagen zur Probenahme, Messmethodik, Überwachung diverser "internationaler Gütezeichen", die sich teilweise mit von den Herstellern selbst ausgefüllten Fragebögen begnügen, sind in der Regel auch von den Vergabestellen dieser Gütezeichen ebenso wenig wie von den damit werbenden Herstellern erhältlich.
EGGBI ist beispielsweise nach wie vor auf der Suche nach wirklich umfassend geprüften Pflege- und Reinigungsmitteln, die vor allem auch für die Endreinigung von Neubauten, aber auch deren späterer Nutzung sensitiven Bauherren mit größtmöglicher Sicherheit empfohlen werden können. Selbst die Hersteller sogenannter "Naturbodenbeläge" waren bisher nicht in der Lage, uns solche "für ihre Produkte geeigneten " und entsprechend geprüften Reiniger und Pflegemittel zu benennen, soferne solche erforderlich sind. EGGBI-Suche nach Reinigungsmitteln
Siehe dazu auch "Greenwashing durch Berufsbezeichnungen"
Beispiel 1 "schadstoffabbauende Wundermittel" (Beispiel: geruchsbelastete Fertighäuser)
Immer wieder stossen wir auf Marketingaussagen von Herstellern, für deren Richtigkeit wir bisher keine Nachweise erhalten konnten.
Für das umfangreiche Problem "Geruchs- und Schadstoffbelastungen" in älteren Fertighäusern werden beispielsweise Produkte beworben (Schafwolle, Bauplatten) die tatsächlich in der Lage sind Formaldehyd und andere Aldehyde nachhaltig "abzubauen" -
geworben wird aber teilweise auch mit einem Abbau von Schadstoffen wie Holzschutzmittel, Chloranisole u.a. mit völlig anderer chemischer Struktur als Aldehyde, und für die uns bis heute von sämtlichen Herstellern "Funktionsnachweise" eines dauerhaften Abbaus verweigert wurden.
Beispiel 2 Gütezeichen mit "beschränktem Prüfumfang"
Die meisten Gütezeichen beschränken sich auf VOC und Formaldehydprüfungen - auf EOX/AOX Prüfungen wird in den meisten Fällen verzichtet - damit verbleibt bei vielen "ausgezeichneten Produkten" ein nicht unterschätzbares gesundheitliches Restrisiko. (Natureplus und ECO Label fordern grundsätzlich auch diese Prüfung).
Selbst ein internationales Gütezeichen wie der Nordic Swan wurde in der Vergangenheit heftig attackiert, als er beispielsweise keine ausreichenden Kriterien für AOX bei Papierprodukten forderte und es wurde von Kundentäuschung und „Greenwashing“ gesprochen.
“The European Environmental Paper Network (EEPN) is deeply concerned about the Nordic Swan’s proposal for a new emissions allowance for AOX (organic halogens such as dioxin), signalling Nordic Swan’s retreat on this issue in face of industry pressure. This proposal takes Nordic Swan another step away from being a reliable consumer tool to determine sustainability of paper products and threatens to put the label in the category of ‘greenwash.’”
“The Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants (POP’s) aims to ‘reduce the total release of the byproducts dioxin and furans from man made sources with the goal ofcontinuing minimization and where feasible, their ultimate elimination’. These POP’s such asdioxins, furans and other chlorinated compounds are being outlawed because they poseunacceptable risks to human and ecosystem health. Elemental Chlorine Free (ECF) technology continues to produce and release some of these POP’s described as AOX – albeit the best technologies can achieve AOX levels of 0.04kg/ADT.” (Quelle: 2012; shrinkpaper/ nordic swan lobbying letter)
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Beispiel 3 "allergikerfreundlicher Urlaub"
Immer mehr Hotels und ganze Ferienregionen werben mit "allergikerfreundlichen" Urlaubsquartieren, Hotels -
und verweisen dabei auch auf diverse "Gütezeichen".
Unsere Nachfragen zu den eigentlichen Kriterien dieser Gütezeichen und Marketingaussagen ergaben bisher stets, dass zwar einige Aspekte der "Allergikerverträglichkeit" "gefordert" werden (und dies meist ohne Kontrollen; dabei werden viele Gütezeichen nur auf Grund der "Eigenaussagen" der Hotels vergeben!),
die sehr wesentlichen Fragen zur Raumluftqualität (Emissionsverhalten der eingesetzten Baustoffe, Kleber, Dichtmassen, Bodenbeläge, Möbel, Textilien etc.) bleiben aber durchwegs unbeachtet. "Sensitive" Urlauber erleben dann oft vor Ort eine unangenehme Überraschung.
Beispiel 4 Woolit
Trotz bereits langjähriger Hinweise unsererseits auf das gesundheitliche Risiko von Recyclingprodukten im Wohnungsbau - konkret auch dieses Produktes (unter anderem ausgezeichnet mit dem TTN Kooperationspreis/ 3.Platz ) verwiesen auch zahlreiche offizielle Stellen, selbst Umweltämter lange Zeit auf die positiven Verwertung von Mineralfasern für "neue" Dämmstoffe bzw. Ziegel durch Woolrec.
Die "Recyclinglüge" um Woolrec - das Produkt "Woolit" beschäftigt jahrelang bereits die Staatsanwaltschaft - die Prozesse endeten mit Verurteilung. Schutzlos und hilflos sehen sich nach wie vor die Anrainer des Firmengeländes mitten in einem Wohngebiet, zugleich verärgert über die "milden" Urteile...
Diskussionsseite zu Woolit und "Nachfolgeprodukten?", staatlicher Untätigkeit und sehr kritisch diskutierten Gutachten
Beispiel 5 Unglaubwürdige Prüfberichte
Beispiel: "emissionsfreie?" Holzprodukte
Einen schlechten Dienst erweisen dem "Baustoff Holz" sogenannte Prüfberichte, Gütezeichen, die mit NULL-Emissionswerten beispielsweise für diverse Holzdämmprodukte "werben". (LINK)
"Gesundheitsverträgliche Möbel"
Begründetes Mißtrauen gilt auch gegenüber zahlreichen zahlreiche Möbelherstellern, die sich medienwirksam mit umfangreichen jährlichen "Nachhaltigkeitsberichten" schmücken (z.B. Ikea),
seit Jahren aber die Weitergabe der eigentlichen Emissionsprüfberichte für unsere sehr individuelle Verträglichkeitsbewertung (Allergiker, Chemikaliensensitive) ohne Begründung(!) verweigern und damit keineswegs konsumentenfreundlich massive Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen gesundheitlichen Unbedenklichkeit hinterlassen.
Selbst einige Möbelhersteller, die mit dem industrieeigenen "Gütezeichen" Goldenes M und/oder anderen "Qualitätszeichen" werben, verweigern diese Informationen. die grundsätzlich ja kein "Firmengeheimnis darstellen können", da bekanntlich jeder Verbraucher, Mitbewerber - natürlich leider mit entsprechenden Kosten, solche Emissionsprüfberichte bei jedem qualifizierten Institut in Auftrag geben - in der Folge sogar veröffentlichen kann......
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Beispiel 6 Abschirmprodukte gegen Elektrosmog
Beispiel 7 "gewünschtes Missverständnis"
Manche Hersteller werben unmittelbar auf ihren Produktblättern mit der Mitgliedschaft bei Trägervereinen von Gütezeichen, einer Mitgliedschaft, die keineswegs mit einer Prüfung der Produkte zu tun hat.
Diese Mitgliedschaft als "Logo" zwischen diversen echten Zertifikaten (CE, FSC) zu "arrangieren" hat beispielsweise Anrufer unserer Hotline zu der Annahme verleitet, das nachstehende Produkt
als "natureplusgeprüft" zu bewerten.
Wer käme schon auf die Idee, der Hersteller wäre "nur" Mitglied des internationalen Vereines natureplus, hätte aber bisher (Oktober 2015) kein einziges Produkt "geprüft"?
Beispiel 8 Widerrechtliche Nutzung von Gütezeichen
So warb beispielsweise ein Hersteller von Schul- und Bürocontainern mit dem Logo das Blauen Engels auf seinen Prospekten (Stand 20.3.2015).
Wie uns das Umweltbundesamt bestätigte, gab oder gibt es derzeit aber gar keine Zeichenvergabe für Schul- und Bürocontainer.
Nach einer entsprechenden Abmahnung wird nun damit geworben, dass "ausschließlich" Produkte mit Blauem Engel eingesetzt werden.
Gleiche Aussagen verbeitet die Firma ALHO:
Innenraumlufthygiene Bis zu 90% des Tages hält sich der Mensch durchschnittlich in Innenräumen auf. Für das allgemeine Wohlbefinden und im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes spielt daher die Qualität der Innenraumluft eine wesentliche Rolle. Bei Containergebäuden von ALHO kommen ausschließ lich geprüfte und emissionsarme Materialien zum Einsatz, die das Gütesiegel „Blauer Engel“ tragen. Die VOC- und TVOC-Werte in ALHO Containergebäuden unterschreiten die einschlägigen Richtwerte und üblichen Raumluftkonzentrationen deutlich. Quelle: Blätterkatalog ALHO 2016
Wer sich nur ansatzweise mit dem Umfang der entsprechend geprüften Produkte mit dem Blauen Engel auskennt, muss leider feststellen, dass es derzeit nach wie vor sehr schwer möglich, komplette Projekte mit ausschließlich(!) geprüften "Blaue Engel" Produkte umzusetzen - zudem aber auch das Zeichen keine absolute Sicherheit bezüglich "Gesundheitsverträglichkeit" garantieren(!) kann. (Hinweise dazu) .Vor allem bietet diese "Werbung" keinerlei Aussage bezüglich Weichmacher, Flammschutzmittel...
FAGSI schreibt 2020:
Zitat Homepage: So sind nahezu alle Elemente unseres Containerbaus "schadstofffrei"...
Bis heute war es uns trotz mehrfacher Bitten an den Hersteller nicht möglich, glaubwürdige und umfassende Prüfberichte (Nachweise der "deutlichen Richtwertunterschreitung") oder aber auch nur eine Auflistung tatsächlich sämtlicher eingesetzter Materialien zu erhalten.
Allgemein zu Containern: Gerade zum Thema Schul- und Kitacontainer erhalten wir immer "Beschwerden" besorgter Eltern bezüglich der Gesundheitsgefährdung ihrer Kinder (siehe dazu auch Presseberichte), erhalten aber auch von anderen Herstellern in der Regel bestenfalls! Prüfberichte zu Formaldehyd und VOCS, aber beispielsweise nicht zu den hormonell wirksamen Weichmachern, Flammschutzmitteln....
Wir würden uns freuen, künftig auch zu Beispielen dieser "Produktgruppe" Empfehlungen aussprechen zu können! ______________________________________________________________________________________
Weitere Infos zu Greenwashing:
Leider unterstützt "Lohas" aber ebenfalls Gütezeichen, von denen keinerlei ernsthafter Kriterienkatalog bzgl. Umfang dieser Kriterien und vor allem deren glaubwürdiger Nachweispflicht erhältlich ist.
Beispiel 9 "Katalytische" Reinigung ohne "Rückstände"
Immer wieder finden sich in Prospekten und auf Internetseiten Aussagen zur "photokatalytischen Oxidation" mittel Titandioxid. (Beispiel)
Interessant dazu Aussagen wie:
Zitat: „Das eignet sich zur Entfernung von flüchtigen organischen Substanzen (VOC), etwa Lösemittel oder Weichmachersubstanzen also, die sich in ihrer Wirkung kumulieren und dann das Sick-Building-Syndrome auslösen können. Im Prinzip lassen sich sämtliche organische Substanzen wie Bakterien und Viren in der Luft und auf Oberflächen durch Photokatalyse abbauen.“
"Keine innenwändige Reinigung der Reaktorkammer erforderlich, übrig bleiben nur noch die Restprodukte Kohlendioxid und Wasser."
Da wir gerade im Zusammenhang mit Titandioxid-Katalyse immer wieder mit der Frage nach möglicherweise kritischen "Abbauprodukten" konfrontiert werden, stellt sich natürlich die Frage wie man z.B. Bakterien abbauen kann - mit lediglich den Restprodukten Kohlendioxid und Wasser? Siehe dazu auch Nano.Titandioxid
Nach unserem Wissensstand gilt diese Aussage der theoretisch vollständigen Abbaubarkeit ausschließlich für den Abbau von Kohlenwasserstoffen!
Beispiel 10 "Einzige(!) Raumgesunde Wandfarbe"
Wandfarben
Vor allem im Bereich Wandfarben wird sehr gerne mit "schadstofffrei", schadstoffabbauend, geruchabbauend, geworben - meist finden sich auf der Homepage dieser Produkte nicht einmal Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter, definitve Herstellerbezeichnungen.
Ignoriert wird dabei oft, dass vor allem bei Werbung mit Gesundheit entsprechende Nachweise erbracht werden müssen!
Auch Aussagen wir lösemittelfrei sind stets kritisch zu hinterfragen!
Zahlreiche Händler von Produkten wie eine "Raumgesundfarbe?!" reagieren seit Jahren nicht auf Bitten um weiterführende Informationen - die Vertriebsfirma wirbt vielmehr mit rechtlich zumindest grenzwertigen Aussagen wie:
Greenday - inzwischen nicht mehr im Netz
"Raumgesundheit bietet ausschließlich (!) greenday®!"
Dazu eine Aussage auf der Homepage:
"Raumgesundheit heißt, dass Materialien eingesetzt werden, die keine Emissionen in den Raum geben oder in der Lage sind, Raumbelastungen abzubauen. Link Mai 2021
Meine Stellungnahme dazu:
Zahlreiche Organisationen, Institute, Baustoffhändler, Baubiologen bemühen sich seit vielen Jahren ernsthaft, "Beratung" und auch Produkte im Bereich "Wohngesundheit" glaubwürdig zu benennen bzw. auch anzubieten.
Trotz einer inzwischen sehr umfassenden Datenbank ist es mir bis heute nicht möglich ein Sortiment "emissionsfreier" Produkte zu benennen - ich freue mich über jedes möglichst "emissionsarme" Produkt, das mir zur gesundheitlichen Bewertung benannt wird.
Weitere Aussagen auf der Homepage:
"Der erste Schritt zur Nachhaltigkeit als erfolgreiches Geschäftsmodell ist die Glaubwürdigkeit. Mit den Beratungstools werden Sie das erreichen. Für mehr
Informationen sprechen Sie uns bitte direkt an. "Link August 2015"
"In enger Zusammenarbeit mit unabhängigen Umweltinstituten haben wir die angebotenen Produkte und deren Zertifikate geprüft." Link Oktober 2020
Meine Stellungnahme:
Wenn mit Glaubwürdigkeit geworben wird - warum ist es nicht möglich, glaubhafte und umfassende Prüfberichte zu den beworbenen Produkten zu erhalten?
Meine Anfragen seit Dezember 2013 beispielsweise zur "einzigen Raumgesundfarbe" blieben bis heute unbeantwortet!
Immerhin wird aber versucht, mit nicht geringen Renditezusagen Investoren zu finden: Link August 2015
Gerne lasse ich mich nach wie vor dazu eines "Besseren" belehren und empfehle zwischenzeitlich Produkte mit glaubwürdig nachgewiesener Emissionsarmut.
Die Firmen- Homepage http://www.my-greenday.com/ ist vorübergehend (?) nicht mehr erreichbar (Oktober 2016)
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"Giftfreie" und chemiefreie Wandfarben bewirbt auch die Firma "Graphenstone" unter Berufung auf "höchste ökologische Prüfungen".
Wir konnten bisher aber nur feststellen, dass ein einziges Produkt (und dieses nur) auf VOCs und Formaldehyd geprüft worden ist - die vom eco-Institut beispielsweise für das eco-Institut Label geforderten übrigen Parameter (= wirklich umfassende Schadstoffprüfung Beispiel Anstrichstoffe) aber überhaupt nicht zur Prüfung beauftragt waren.
Zitat:
„Da wir uns bewusst sind, wie wichtig Umweltschutz ist, und wir möglichst wenig Spuren hinterlassen wollen, sind unsere Produkte ökologisch und unsere Verpackungen aus recyceltem Material. Sie enthalten 0,00% giftige Substanzen, die die Umwelt schädigen, was von führenden Laboratorien wie ECOINSTITUT, gemäß Bericht B50028-001, zertifiziert wurde,
wobei keine Substanzen gemäß den internationalen Qualitätsnormen ASTM D2369-10 und CA01350 entdeckt wurden (IQNet)“. Quelle (Letzteres ist natürlich richtig, bekanntlich sind aber viele Qualitätsnormen nicht unbedingt verbrauchergerecht!)
Hinweis dazu: Die Norm ASTM D 2369-10 bezieht sich ebenso wie die CA01350 ausschließlich auf VOCs und nicht auf umfassende völlige Schadstoffprüfungen, erstere sogar mit der Ergänzung:
1.9 Diese Norm erhebt nicht den Anspruch, alle Sicherheitsbedenken auszuräumen, vor alle solche, die mit ihrer Anwendung verbunden sind.. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm , geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu ergreifen und die Anwendbarkeit der regulatorischen Einschränkungen vor Gebrauch festzustellen.
Zur Aussage "enthalten keine chemischen(?) Stoffe"
Inhaltsstoffe am Beispiel Kalkfarbe:
„Wasser, Hydroxyethylcellulose, alkoxylierte Diamine, alkalische Phosphate, Calciumkarbonat, Talkum, Calciumhydroxid, Styrolacrylatdispersion (frei von APEO und Butylglykol) 0% laut DIN-Norm 18.363, ätherische Öle, Tenside, Graphenfasern, (bis vor kurzem auch angeführt: Stabilisatoren und spezielle Dispersionsmittel.“
Gerade letztere sollten zumindest namentlich definiert werden um die Aussage
"Enthält keine chemischen Stoffe, absorbiert CO2, reinigt die Umgebung, ist kondensationsabweisend und schafft einen gesunden Wohnbereich!" (Frage nach Definition "chemisch"?)
wirklich nachvollziehen zu können.
Offen sind für uns auch die Fragen nach der "katalytischen" Reinigung der Raumluft - siehe dazu offene Fragen und die grundsätzlichen Aussagen zur "Gesundheit" der Produkte: dazu: Bau-Gesundheit Graphenstone Homepage
Bei diesen Produkten würden wir uns freuen, wenn wir in absehbarer Zeit von der "Richtigkeit" der getätigten Aussagen überzeugt werden und würden in diesem Falle auch gerne die genannten Produkte in unsere Empfehlungsdatenbank mit aufnehmen.
Von einigen wenigen Firmen gibt es dagegen umfassende Schadstoffprüfberichte und glaubwürdige Inhaltsdeklarationen die eine tatsächliche "Emissionsarmut" der Produkte bestätigen!
Prüfzeugnisse - Gütezeichen
Siehe auch Qualität von Prüfzeugnissen
Unverständlich, dass auch manche Gütezeichen durchaus gesundheitsschädliche, bzw. manchmal auch "nur" allergenisierende Stoffe wie Isothiazolinone, Pyrethroide und Phthanalsäureanhydrid "akzeptieren" und teilweise diese Produkte explizit sogar als "allergikergeeignet" deklarieren.
Ähnlich schwierig wie die Beurteilung von Gütezeichen ist für den Verbraucher auch der Vergleich von Prüfzeugnissen -
so erhalte ich seit über 20 Jahren von OSB Plattenherstellern "unaufgefordert" Emissionsberichte zu Lindan, PCP (Einsatz seit über 35 Jahren ohnedies in D verboten) - von keinem einzigen aber umfassende Emissionsberichte (glaubwürdig auch unter anderem durch eine "kontrollierte Probenahme" der Prüfmuster!)
bezüglich VOCS (z.B. geruchsintensives Hexanal u.a.) und anderer möglicher Belastungen.
Siehe dazu beispielsweise transparent veröffentlichte Kriterien und Probenahmeanleitung von natureplus, eco-Label)
Beurteilung von "Prüfberichten"aus "Ausbau mit nachwachsenden Rohstoffen, FNR" (Seite 63)
Siehe dazu
Gütezeichen für Bauprodukte - Gesundheit - Überblick
Gebäudezertifikate
Eine Fülle von Gebäudezertifikaten verspricht inzwiechen dem verbraucher neben größtmöglicher "Nachhaltigkeit" auch gesundheitliche Unbedenklichkeit.
Eine wirkliche umffassende Prüfung bietet derzeit abefr nur das VDB Gebäudezertifikat - in den anderen Fällen beschränkt sich der Nachweis der Unbedenklichkeit vor allem auf VOC Werte und Frmaldehyd.
Weichmacher, Flammschutzmittel, Radon, elektromagnetische felder werden nahezu bei allen anderen Zeichen nicht gemessen.
Eine umfassende Auflistung der uns bekannten Gebäudezertifikate findet sich in unserer Zusammenfassung "Gütezeichen" - im Kapitel 6, Gebäudezertifikate.
Probenahme für Prüfberichte
Ein wesentliches Kriterium für die Glaubwürdigkeit ist der Nachweis eines "externen" Probenehmers,
(Probeentnahme entweder durch das Institut selbst oder durch einen vom Institut Beauftragten: z.B. örtlicher Notar aus laufender Produktion)
da es sonst dem Hersteller möglich ist, besonders emissionsarme Produkte (produktionsbedingt, abgelagert...) zur Prüfung "einzusenden"
und mit den Ergebnissen allgemeine Werbung zu betreiben.
- Manipulationsmöglichkeit besteht in solchen Fällen durch Einsenden von Produkten mit unterschiedlicher Herstellungsweise, z.B.
nicht exakt definiertem "Mischungsverhältnis" (Beispiel: "OSB Platten aus Kiefer-Fichten"; die beiden Hölzer unterscheiden sich aber wesentlich im Emissionsverhalten; für Terpensensitive sind zum Beispiel Kiefernprodukte grundsätzlich abzulehnen)
- oder aber auch durch Abgabe von bereits lange abgelagerter und damit bereits größtenteils "ausemittierter" Ware.
In unserer Bewertung von über 50 Labels aus Sicht der Aussagekraft bezüglich gesundheitlicher Unbedenklichkeit finden sich nur 2 Gütezeichen, die hier eine entsprechende Manipulationsmöglichkeit" ausdrücklich in den transparent veröffentlichten Kriterien ausschließen:
eco-Institut Label
"Die Probenahme muss durch eine ortsnahe neutrale Stelle (z.B. städt. Umweltamt, Sachverständiger, Notar) erfolgen.
Die Proben für die zu untersuchenden Produkte sind aus der laufenden Produktion zu entnehmen. Nur im Ausnahmefall sollten Proben aus Lagerbeständen entnommen werden. Diese dürfen nicht älter als drei Wochen sein. Die Proben sollen aus der Mittellage einer verpackten Charge (z.B. Paletteneinheit) entnommen werden."
natureplus
Prüfleitfaden Punkt 3
"Die Produkte werden mittels Laboranalyse auf Schadstoffe und unerwünschte Nebenbestandsteile untersucht. Für die Laboranalysen wird ein repräsentatives Muster während der Betriebsbegehung entnommen. Kann die Probenahme nicht durch den natureplus Prüfer geschehen, kann auch eine andere unabhängige Person im Auftrag von natureplus die Probe entnehmen."
Datenbanken
Datenbanken
Zahlreiche Datenbanken bemühen sich zwischenzeitlich mehr oder weniger, in ihren Produktbeschreibungen auch gesundheitliche Informationen zu integrieren.
Siehe dazu Auflsitung in der Publikation Gütezeichen (Kapitel 11 - Datenbanken)
Öffentlich zugängliche Produktdatenbanken:
Allgemein umfassende Produktinformationen mit teilweise sehr aussagekräftigen Bewertungen zur Nachhaltigkeit (leider nur sehr wenige mit Aussagen zum Emissionsverhalten und damit abgeleitet" nachvollziehbar gesundheitlichen Bewertungen"!) verbunden mit oftmals intensiven technischen Informationen bieten unter anderem die nachfolgenden öffentlich zugängigen Datenbanken
Baubook hochwertige ökologische Informationen, keine Aussagen zum Emissionsverhalten für gesundheitliche Bewertung
Gute Baustoffe umfassende Dokumentation "nachhaltiger" Daten, bietet keine Informationen über Emissionsverhalten - Einzelwerte
Natureplus umfassende Emissionsprüfungen und Deklarationen, beschränkt sich aber leider nur auf "reine" Naturbaustoffe und bietet somit kein umfassendes Bausortiment; die eigentlichen Prüfberichte sind Eigentum der Auftraggeber; einige Hersteller verweigern(?) die Weitergabe dieser Prüfberichte (z.B. Zellulose, Linoleum...).
Die Kriterien sind grundsätzlich hervorragend (mit Ausnahme von der Duldung von Recyclingprodukten wie Zellulose und fehlender wirklich aussagekräftigen Informationen zur Oberflächenbeschichtung von Linoleum und dazu erforderlicher Reinigungs-, Pflegemittel; fehlende "Pflichtuntrersuchungen" bei Systemprodukten wie z.B. geprüfte Wandfarbe + nicht geprüfte Grundierung)
Vielfach wird hier aber auch auf "Baubook" Produkte (siehe oben) verwiesen bzw. dazu weitergleitet.
Positivlisten sehr strenge Anforderungen (Selbstauskünfte der Hersteller) an Inhaltsstoffdeklarationen (nach Reach); keine Aussagen zum Emissionsverhalten der Produkte;
Wecobis liefert sehr interessante Informationen zu Rohstoffen, Nachhaltigkeit, Marktdaten, aber keine relevanten Daten für eine umfassende gesundheitliche Bewertung
Ökobau.dat ausschließlich "Ökobilanzen"
DGNB: siehe DGNB Navigator nur Deklarationen- keine Kriterien- keine Bewertung!
LEED strenge Anforderungen an Raumluftwerte und Forderung nach niedrigen Emissionswerten der Bauprodukte; die eigentlichen Emissionsprüfberichte (z.B. für Allergikerberatung) mussten aber nach Herstelleraussagen(!) bisher nicht zur Verfügung gestellt werden. Anders wird dies in den Leed Richtlinien dargestellt: siehe CDPH V1.1.
Überblick siehe auch Link
Sehr oft werden auch Produkte (z.B. Silikatfarben) mit hervorragenden Werten zertifiziert - nicht aber dazu erforderliche "Systemprodukte" wie
Beispiele:
- eventuell erforderliche Grundierungen (enthalten dann oft beispielsweise allergenisierende Isothiazolinone) zu Farben;
- Kleber, Spachtelmassen, und Oberflächenbehandlungen zu Bodenbelägen.
Damit steht der Verbraucher vor der Entscheidung, entweder ein anderes Produkt zu suchen - oder aus dem "System" auszubrechen (z.B. Grundierung und Farbe von unterschiedlichen Herstellern) - mit entsprechenden Gewährleistungsrisiken.
Von den Herstellern, deren Produkte hier aufgelistet werden, sind nur von ganz wenigen auch entsprechende Prüfberichte erhältlich. In den meisten Fällen wird auf allgemeine weitere Gütezeichen verwiesen, deren Aussagekraft für eine umfassende gesundheitliche Bewertung in keiner Weise ausreichend ist. (z.B. EC1)
Datenbanken - Zugriff gegen Gebühr:
TOXPROOF Baustoffliste
Die eigentlichen Messergebnisse werden auch hier von den Herstellern in der Regel nicht weitergegeben, die Kriterien bezüglich Probenahme, Prüfumfang (!) und damit Nachweispflicht sind nicht ausreichend transparent im Internet abfragbar - viele Produkte werden "nach Datenlage(?)" bewertet.
Wünschenswert wären grundsätzlich Produktgütezeichen, die den Herstellern vorschreiben, die Messwerte (zumindest auf Anfrage!) auch zu kommunizieren.
___________________
Immer wieder werben Hersteller leider auch mit "geprüften" Eigenschaften ihrer Produkte, speziellen Eintragungen in Positivlisten und Datenbanken, die für den Verbraucher aber nicht immer zugänglich sind und selbst deren Kriterien für eine Aufnahme meist nicht erhältlich sind.
Beispiel:
Werbeaussage: "Gelistet in der PRONOTA Positivliste" für Bauprodukte, geeignet für DGNB® - zertifizierte Bauwerke
Weitere Datenbanken mit Aussagen wie "1. Datenbank für bewertete Produkte nach DGNB" (Beispiel). (Leider sind uns keine DGNB Produktkriterien bisher bekannt - DGNB Aussage dazu: "Das DGNB System bewertet keine einzelnen Maßnahmen, sondern die Gesamtperformance eines Gebäudes")
Vom DGNB haben wir zwischenzeitlich um eine Stellungnahme zu solche" Aussagen der DGNB Eignung" - ebenso wie von "greenbuildingproducts" gebeten. Greenbuildingproducts verweigerte uns allerdings die Zustimmung der Veröffentlichung der Antwort.
Antwort der DGNB
"Keine Zertifizierung von Bauprodukten!
Eine grundsätzliche Bewertung von Bauprodukten durch die DGNB – beispielsweise durch eine Zertifizierung – ist daher ausgeschlossen, da dies eine Vorentscheidung zugunsten eines Produkts ohne Berücksichtigung der entsprechenden Einbausituation im Gebäude fördern würde. Das heißt: Es gibt keine „DGNB zertifizierten“ oder „DGNB konformen“ Produkte wie es fälschlicherweise öfter am Markt zu lesen ist. Produkte, die mit einer so genannten „Produktkonformität gemäß DGNB“ werben, versuchen gezielt den Eindruck einer Verbindung zur DGNB zu erwecken. Derartige Angebote sind nicht mit der DGNB abgestimmt und zielen mit ihrer Botschaft am Leitmotiv des DGNB Systems vorbei: der grundsätzlichen Orientierung an der Gesamtleistung des Gebäudes."
siehe dazu Stellungnahme
Nicht öffentliche Produkt-Datenbanken
EGGBI:
Die EGGBI Datenbank enthält zahlreiche Informationen der Hersteller, die nur nach Ausstellung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhältlich waren; diese Informationen dienen vor allem der Beratung von Allergikern und Chemikaliensensitiven (in vertraulicher Absprache mit dem behandelnden Arzt). Allgemeine Empfehlungsanfragen zu Einzelprodukten werden aber nach Möglichkeit von EGGBI im Rahmen der Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellt.
Produktdatenbanken mit umfassenden diesbezüglichen Informationen unterliegen leider sehr oft Verschwiegenheitsverpflichtungen gegenüber vielen Herstellern, so dass die vorliegenden Informationen nicht veröffentlicht, sondern ausschließlich für "interne" Bewertungen und darauf basierend Empfehlungen genutzt werden können.
Vor allem für Allergiker, Chemikaliensensitive ist es aber erforderlich, die eigentlichen Emissionswerte zu kennen, und nicht nur Zertifikate über die Einhaltung von "zeichenbedingten" Grenzwerten als "Summenwerte VOC" etc. zu erhalten. EGGBI versucht seit Jahren, eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht von Emissionsdaten zu erreichen.
So befinden sich in der (internen) EGGBI Empfehlungs-Datenbank bereits über 2500 umfassend bewertete Baustoffe aus allen Produktsegmenten.
Bei Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit der Verpflichtung von EGGBI, die Daten ausschließlich zur gesundheitlichen Bewertung zu nutzen sehen glücklicherweise zunehmend einzelne Hersteller auch keinen Grund mehr, uns mit dem Hinweis auf
verbraucherfeindliche "Gütezeichenverträge mit dem ohnedies durch nichts begründbarem Verbot, Emissionswerte weiterzugeben- z.B. GEV"
Informationen zu verweigern, die ohnedies unter entsprechendem Kostenaufwand (Untersuchungsauftrag an beliebiges Institut) für jeden verfügbar sind!
Hersteller von emissionsarmen Produkten sind nach wie vor herzlich eingeladen, entsprechende Produkte für unsere individuellen "Empfehlungen" zu melden:
Bitte senden Sie uns dazu die für uns erforderlichen Infos/Nachweise.
link: Anforderungen "Wir suchen emissionsarme Bauprodukte"
link: Bodenbeläge
link: Reinigungsmittel
link: Möbel
link: Haustechnik
greenbuildingproducts.eu
Publiziert zu den jeweils eingestellten Produkten die Aussage: "erfüllt LEED und DGNB Kriterien". Beispiel
Obwohl uns DGNB Produktkriterien bisher unbekannt sind (auch der DGNB Navigator bietet nur Deklarationen der Hersteller selbst) werden hier offensichtlich bereits Produkte als "DGNB kriterienkonform" dargestellt.
Bekanntlich fordert der DGNB in seinen Gebäuden auch die Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen - entsprechend stellt sich die Frage, wie weit bei dieser Produktauflistung auch das Emissionsverhalten der Produkte glaubwürdig überprüft und bewertet worden ist (Kriterienkatalog?)
Selbst namhafte Hersteller werben "nur" damit, "die gelisteten Produkte und Systeme wie zum Beispiel Gipsplatten, Metallständerwände oder Plattendecken tragen zur Erreichung von Punkten (?!) im LEED und DGNB System bei." (Beispiel)
Von den meisten der hier eingestellten Herstellern konnte EGGBI in den letzten Jahren allerdings keinerlei Produktinformationen für eine ernsthafte gesundheitliche Bewertung erhalten.
Siehe dazu auch: Stellungnahme des DGNB
Es gibt keine „DGNB zertifizierten“ oder „DGNB konformen“ Produkte wie es fälschlicherweise öfter am Markt zu lesen ist. Produkte, die mit einer so genannten „Produktkonformität gemäß DGNB“ werben, versuchen gezielt den Eindruck einer Verbindung zur DGNB zu erwecken. Derartige Angebote sind nicht mit der DGNB abgestimmt und zielen mit ihrer Botschaft am Leitmotiv des DGNB Systems vorbei: der grundsätzlichen Orientierung an der Gesamtleistung des Gebäudes. Quelle
weitere Infos: Datenbanken
DGNB Navigator - Datenbank für nachhaltiges Bauen
Anlässlich der Bau 2013 präsentierte die Deutsche Gesellschaft Nachhaltiges Bauen (DGNB e.V.) im Rahmen einer Pressekonferenz den überarbeiteten DGNB Navigator -
mit der Aussage: "Volle Transparenz für Architekten und Planer" und "Orientierung bei der Produktauswahl(?)".
Richtig und begrüßenswert ist, dass damit an Hand zahlreich eingestellter EPDs (Ökologische Produktdeklarationen) für eine Reihe von Produkten sehr umfassende und hervorragende Informationen bezüglich deren Umweltverträglichkeit (Rohstoffe/Energie/Entsorgung u.v.a.) abrufbar sind. Klarzustellen ist aber auch, dass es sich dabei um "Deklarationen" handelt - und eine EPD auf keinen Fall eine "Bewertung" bzw. eine "Gütezeichen" darstellt. So gibt es EPDs auch für durchaus kritische Produkte (z.B. Polystyrolschaumprodukte mit Inhaltsstoffen die als besonders besorgniserregend eingestuft sind - z.B. Flammschutzmittel HBCD und durchaus möglichen Styrolemissionen) und deren indirekte Bewerbung durch die Präsentation im Navigator für einen Einsatz in "wohngesundheitlich optimierten Gebäuden" mit den DGNB Prinzipien
"Gesund Wohnen - mit der DGNB auf der sicheren Seite" zu überdenken wäre.
Zum Beispiel Polystyrol Produkte ein ergänzendes Zitat:
"Styrolnachweise in Gebäuden":
"In neu errichteten Gebäuden wird Styrol vergleichsweise häufig (bei Freigabemessungen in ca. 62% aller geprüften Innenräume) nachgewiesen, wobei Freisetzungen aus unterschiedlichen Polyesterharzanwendungen und auch aus Polystyroldämmungen maßgeblich sind."
Handbuch Gebäude-Schadstoffe und gesunde Innenraumluft (Zwiener/Lange 2011; Seite 255)
Vorteile des Navigators:
Im Gegensatz zu manchen anderen privaten Datenbanken (Zugang gegen Bezahlung) finden sich beim DGNB Navigator korrekterweise keine Aussagen wie z.B. "DGNB Produktkriterienerfüllung".
Er bietet je nach Kommunikationsoffenheit der Hersteller zahlreiche "orientierende" Daten, die von diesen freiwillig zur Verfügung gestellt werden, leider in der Regel aber nicht umfassende Emissionsinformationen.
Grundsätzlich findet sich die Frage "Wohngesundheit" im "Navigator" definitiv nicht zufriedenstellend.
Stellungnahme zum DGNB Navigator:
Ebenso schade, dass insgesamt in den DGNB "Navigator", der als "Arbeitsinstrument für Planer beworben wird, die Daten von den Herstellern selbst eingestellt und seitens der DGNB nur auf deren "Plausibilität" überprüft werden - eine echte Verifizierung der Industrieaussagen ist dem Planer, dem Bauunternehmer, dem Verbraucher daher nicht möglich. Vor allem in der Kritik steht aber die Tatsache, dass die für eine gesundheitliche Bewertung erforderlichen - überprüfbaren - Aussagen, vor allem echte Emissionsdaten größtenteils überhaupt fehlen (sich bestenfalls erneut auf industrie-eigene Gütezeichen wie GEV - EC1..; GUT etc. berufen,) die eigentlichen Emissionszeugnisse nicht vorgelegt/ veröffentlicht werden müssen.
Da wir von zahlreichen Herstellern, die hier ihre Produkte präsentieren, seit Jahren vergeblich versuchen, Schadstoff-Prüfberichte zu erhalten stellt sich die Frage, ob diese mit ihrer Aktivität im Navigator nicht nur versuchen, ihren Produkten ein "nachhaltiges Image" zu verleihen, ohne sich mit Fragen der "Gesundheitsverträglichkeit" auseinandersetzen zu müssen.
Label für das Einstellen von Informationen
Für solcherart von den Herstellern selbst eingestellte, keineswegs verifizierbare und auch nicht umfassende Informationen ein Label zu vergeben (DGNB Navigator Label) reiht sich in die Gruppe von "Zertifizierungen" ein, die zu Recht von vielen Verbraucherorganisationen nur mehr als zumindest "verwirrend" bezeichnet werden kann.
Das Label gilt nicht für die Produkte (entgegen den Aussagen mancher "Datenbanken" gibt es kein DGNB Produktlabel!) - sondern für die Einstellung in den Navigator!
Mit der Produktauflistung "gelabelter Produkte" im Navigator Label wurde bis 2016 der Eindruck besonderer Nachhaltigkeit selbst für XPS Produkte mit dem inzwischen weltweit geächteten HBCD als Flammschutzmittel vermittelt.
Positiv: auf Nachfrage im Rahmen der Pressekonferenz (Bau 2013!) wurde auf die derzeitige "Aufbauphase" des Navigators verwiesen und festgestellt, dass höhere künftige Anforderungen bzgl. Emissions Aussagen der Hersteller auch im Navigator geplant sind. Von einer "Verbesserung könne wir aber auch 2016 (Dezember) nach wie vor nichts feststellen. Allerdings ist diesbezüglich nach unserer Information bsiher nichts geschehen:
Symptomatisch für die Wertigkeit des Navigators im Hinblick auf Wohngesundheit: Immer wieder melden sich auch DGNB Auditoren bei unserer (kostenlosen) Hotline mit Fragen zum Emissionsverhalten einzelner Produkte/ Produktgruppen - da sie vor der Aufgabe stehen, eine "Emissionsziel" nicht zu überschreiten - keinerlei dafür geeignetes Instrument aber für die Produktauswahl in die Hand zu erhalten.
Siehe dazu auch: Wohngesundheit und Nachhaltigkeit für Entscheidungsträger
Mehr Infos zu Gebäudezertifikaten finden Sie im Kapitel 6 unseres Überblicks "Gütezeichen und Zertiikate"
BNB "Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen" für Bundesgebäude
Eine umfassendere Stellungnahme zum Thema Gebäudezertifikate wie DGNB, BNB und QNB finden Sie in der Zusammenfassung Bewertung von Gütezeichen und Gebäudezertifikaten, Kapitel 12 "Gebäudezertifikate".
Für öffentliche Gebäude
Mit dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude des Bundesbauministeriums steht erstmalig ein zum Leitfaden Nachhaltiges Bauen ergänzendes ganzheitliches quantitatives Bewertungsverfahren für Büro und Verwaltungsbauten zur Verfügung.
Sehr positiv zu bewerten ist die volle Transparenz der Kriterien inzwischen auf der BNB Homepage.
Die Anwendung von Systemen zur Beschreibung und Bewertung der Nachhaltigkeitsqualität von Gebäuden und baulichen Anlagen ist freiwillig. Quelle
Es obliegt somit der jeweiligen Behörde, dem jeweiligen Auftraggeber dieses System zu "nutzen".
Beispiel Unterrichtsgebäude Mehr Informationen
Bewertung der Innenraumlufthygiene:
Obwohl mit einem Bewertungsfaktor der Position Innenraumhygiene von nur 2,50% sicher "untergewichtet
wurden 2017 die Anforderungen bezüglich
TVOC und Formaldehydgehalt (3.1.3.) sehr "positiv" erhöht.
So gilt als Basisanforderung für
Gold TVOC ≤ 300 µg/m³; Formaldehyd ≤ 30 µg/m³
Silber TVOC ≤ 1000 µg/m³; Formaldehyd ≤ 60 µg/m³
Angepasst wurde 2017 auch das 2. Teilkriterium „Kohlendioxid“ an die aktuelle Anforderung der ASR 3.6 (CO2: max. 1000 ppm). " Quelle
Allgemein:
BNB stimmt in vielen Bereichen mit den Bewertungsrichtlinien der DGNB überein - für eine "Zertifizierung" bedarf es ebenfalls eines "Auditors" der eine diesbezügliche Qualifizierung nachweisen muss. Eine "Nutzung" des BNB Bewertungssystems bedarf der Zustimmung durch BNB.
Unsere Stellungnahme dazu:
Ähnlich wie beim DGNB geht es vor allem um eine komplexe Nachhaltigkeitsbewertung- der Faktor Innenraumluftqualität stellt nur ein (auch punktemäßig) sehr nachrangig behandeltes Detail dar - ebenfalls ohne wirklicher Hilfestellung für die baubegleitenden Auditoren für eine emissionsarme Produktauswahl.
Hier finden sich nur sehr allgemeine Ratschläge:
"In der Planungsphase kann durch die Auswahl geruchs- und emissionsarmer Bauprodukte bereits die Grundlage für Innenräume mit niedrigen Immissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, Formaldehyd und geruchsaktiven Stoffen geschaffen werden." (Der Hinweis auf Blauer Engel und AgBB von 2013 wurde 2017 richtigerweise ersatzlos gestrichen).
Die für die Planung/Produktbewertungen gewünschten EPDs und Sicherheitsdatenblätter bieten bekanntlich ebenfalls nur in ganz wenigen Fällen (nur auf freiwilliger Basis!) etwas umfassendere Informationen zum Emissionsverhalten der Einzelprodukte.
Keine Hinweise finden wir bezüglich Vermeidung und Kontrolle, wie der Eintrag weiterer möglicher Belastungen wie Weichmacher, Flammschutzmittel, Biozide, Radon und andere vermieden werden kann.
Auch der zunehmend nachgefragte Aspekt elektromagnetischer Belastungen als wesentlicher Bestandteil einer "gesundheitlichen" Gesamtbetrachtung wird ebenfalls wie Schallbelastungen nicht geprüft, gemessen und somit bewertet.
Mehr Infos zu Gebäudezertifikaten finden Sie im Kapitel 6 unseres Überblicks "Gütezeichen und Zertiikate" bzw. unter Gebäudezertifikate.
Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB)
Eine umfassendere Stellungnahme zum Thema Gebäudezertifikate wie DGNB, BNB und QNB finden Sie in der Zusammenfassung Bewertung von Gütezeichen und Gebäudezertifikaten, Kapitel 12 "Gebäudezertifikate".
Hier geht es wie bei BNB für Bundesgebäude vor allem um die Errichtung möglichst nachhaltiger Gebäude für private Investoren.
Nachhaltigkeit wurde inzwischen als wertvolles Marketinginstrument für die gesamte Immobilienwirtschaft erkannt, Nutzern des Systems geht es in vielen Fällen tatsächlich um die Verantwortung gegenüber der Umwelt, in vielen Fällen natürlich auch um entsprechende Image Wirkung von Unternehmen nach aussen.
Die Kriterien entsprechen denen des BNB (gemeinsam entwickelt) und sind auf Anfrage erhältlich. (Anforderung)
Unsere Stellungnahme dazu:
Erst an sehr nachgereihter und punktemäßig nicht sehr "hochbewerteter" Stelle findet sich das Thema Wohngesundheut – Innenraumhygiene auch hier unter "soziokulturelle und funktionale Qualität" ("Innenraumqualität" - auch hier nachgereiht nach "thermischen Komfort": 5 Punkte = 4 %) in den Bewertungs- Kriterien für zertifizierte Gebäude mit einem Bedeutungsfaktor von 2,8 %! (3 Punkte)
und dies
1. ohne aussagekräftiger Definition bezüglich der ohnedies sehr großzügigen Anforderungen an "Einzelemissions-Höchstwerte",
2. sich zudem beschränkend auf nicht näher definierte Summenwerte = TVOC Werte (erlaubt bei DGNB max. 3000 µg/m³; 1000 µg/m³ = bereits auffällig nach UBA Empfehlungen)
3. und 120(!) µg/m³ des krebserzeugenden Formaldehyds (siehe Kriterien SOC1.2. DGNB Kriterien Soziokulturelle & Funktionelle Qualität, Innenraumluftqualität)
4. ohne Berücksichtigung von "zu kontrollierenden Schadstoffbelastungen beispielsweise der hormonell wirksamen und in vielen Bauprodukten enthaltenen Weichmacher und Flammschutzmittel
Siehe dazu auch:
Wohngesundheit und Nachhaltigkeit für Entscheidungsträger
Wecobis
Hervorragende Informationsplattform des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit
Mit wertvollen Ausschreibungshilfen zu „materialökologischen Anforderungen“ im Planungsprozess.
Besonders zu empfehlen ist auch die aktuelle Publikation "Ökologische Baustoffauswahl" mit zahlreichen wertvollen Informationen zu diversen Schadstoffen und deren Quellen, aber auch Hinweisen zu den rechtlichen Änderungen bzgl. Schadstoffprüfungen für bauaufsichtliche Zulassungen.
Vor allem wird hier eindrucksvoll dargestellt, dass bei Ausschreibungen sehr wohl auch Anforderungen bezüglich Schadstoffgehalt, Emissionsverhalten gestellt werden können, deren Einhaltung nachzuweisen ist.
Bedauerlich finden wir lediglich, dass bei den "materialökologischen" Anforderungen für zahlreiche Schadstoffgruppen beispielsweise als "Standardnachweis" Herstellererklärungen, Leistungsnachweise und teilweise Gütezeichen gefordert werden, ohne Definition der tatsächlichen Anforderungen an solche Nachweise (u.a. regelmäßige Vorlage qualifizierter Prüfberichte akkreditierter Labors).
Vor allem gibt es bezüglich der tatsächlichen Emissionen keinerlei Auskunftspflicht der Einzelwerte gegenüber dem Verbraucher (vor allem für Chemikaliensensitive, Allergiker oft unverzichtbar) - auch die Forderung "Einhaltung" AgBB bei manchen Produkten bestätigt lediglich die Einhaltung von Summenwerten ohne Bekanntgabe der "toxisch sehr unterschiedlich zu bewertenden" Einzelemissionen.
Auch die hier angegeben Grenzwerte für Formaldehyd bei zahlreichen Produktgruppen (angelehnt an Blaue Engel Kriterien) stellen sich für unsere Beratungen (Allergiker, Chemikaliensensitive, Familien mit Kleinkindern) angesichts der Einstufung als krebserzeugend und der sensibilisierenden Eigenschaften und im Vergleich mit internationalen Formaldehydgrenzwerten (z.B.: Frankreich) für emissionsarme Produkte als viel zu hoch dar. (Formaldehyd-Grenzwerte International)
Wünschenswert wären bezüglich der "gesundheitlichen" Bewertung von Bauprodukten wesentlich strengere Anforderungen an Nachweise und vor allem auch Deklarationspflichten, da sogenannte "Herstellererklärungen" bzw. "Deklarationen" keineswegs immer den Tatsachen entsprechen, wie z.B. auch Ökotest wiederholt nachweisen konnte. (Beispiel Holzlasuren)
Auch EPDs für Produkte ohne entsprechenden VOC Angaben können keine Grundlage für Planer sein, die sich vertraglich zur Einhaltung von VOC Höchstwerten (BNB, DGNB) verpflichtet haben. (Beispiel OSB - siehe auch Blauer Engel für OSB)
Leed
Leadership in Energy and Environmental Design
Internationales Bewertungssystem - Zertifikat für nachhaltig gestaltete Bauwerke.
Entwickelt 1998 vom U.S. Green Building Council (USGCB), hat sich das LEED - Gebäudeklassifizierungsprogramm zu einer der weltweit wichtigsten, freiwilligen Qualitätsprüfungen im Bereich des umweltfreundlichen, schadstoff- und emissionsarmen und nachhaltigen Bauens entwickelt.
Das LEED-Zertifikat wird ausschließlich für Gebäude, nicht für Bauprodukte vergeben, es werden aber für Baustoffe und Systeme Anforderungen (auch bezüglich Emissionen) gestellt. Baustoffhersteller können bei entsprechenden Nachweisen ihre "Leedskonformität" nachweisen und damit auch Marketing betreiben.
VOC und Formaldehyd Emissionen und VOC Gehalt:
Raumluft:
Folgende Schadstoffkonzentrationen dürfen nicht überschritten werden:
• Formaldehyd: 27 ppb (Messmethode IP-6 oder ISO 16000-3) = 32,5 µg/m³
• Partikel (PM10): 50 µg/m³ (Messmethode IP-10 oder ISO 7708)
• Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC): 500 µg/m³ (Messmethode IP-1 oder ISO 16000-6)
• 4-Phenylcyclohexene (4-PHC): 6,5 µg/m³ (Messmethode IP-1 oder ISO 16000-6) nur erforderlich, wenn Teppiche und Stoffe mit Unterfläche aus Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR) Teil des Gebäudes sind
• Carbonmonoxid (CO): 9 ppm und nicht mehr als 2 ppm über dem Wert außerhalb des Gebäudes (Messmethode IP-3 oder ISO 4224)
Quellenangabe Seite 126/Tabelle 2
Umrechnung:
27 ppb = 0,027 ppm = 32,4 µg/m³
0,1 ppm =120 µg/m³
Produkte:
Produkte werden nicht LEED zertifiziert - es gibt aber LEED Konformitätserklärungen:
Offensichtlich nicht allen Herstellern bekannt:
Bei Hersteller Angaben zur Leeds Konformität müssen Abläufe, Kriterien und Daten gemäß der CDPH Methode V1.-1-2010 interessierten Parteien und der Öffentlichkeit auf Anfrage offengelegt werden!
CDPH V1.1 Standard Method for the Testing & Evaluation of VOC Emissions:
"The manufacturer or certification/verification organization shall establish the schedule for routine laboratory retesting of samples appropriate to provide representative products. Often, the minimum frequency is dictated by building rating systems that award credits for using products with low VOC emissions. Biennial or even annual retesting often is required. The full retesting of samples may be less frequent if a certification/verification organization implements a robust routine quality control testing program and demonstrates its equivalency to full test for the purpose of substantiating manufacturers’ claims. Detailed evidence of such equivalency shall be documented. The documentation shall be available to program participants, the public and any other interested parties. In addition, changes in formulation, manufacturing process, or supplier that can alter the VOC emissions characteristics of a product shall trigger additional retesting to maintain the validity of a claim based on the method. Quelle (Punkt 8.8 Retesting).
Gesundheit:
es fehlen Kriterien bezüglich Prüfungen zu Weichmachern, Flammschutzmitteln, Pyrethroide etc. sowohl für Produkte als auch Gebäude.
ÖKOBAUDAT (Datenbank des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
aus Sicht der gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten:
Diese Datenbank listet unter der Bezeichnung "ÖKO" eine Reihe von Bauprodukten auf, mit der Aussage "Beschreibung ihrer ökologischen Wirkung". Link zur Datenbank
Auf Nachfrage handelt es sich allerdings um eine nur produktgruppenbezogene (nicht mit namentlich aufgeführten Einzelprodukten) Auflistung von einzelnen Basisdaten (keine umfassende ökologische Betrachtung) wie sie beispielsweise für die Erstellung von EPDs benötigt werden. (Lebenszyklusdaten, Treibhauspotential...)
Als Grundlage dienen derzeit offensichtlich ebenso wie beim DGNB Navigator bereits vorhandene "ökologische" Produktdeklarationen (EPDs); diese sicherlich wertvollen Informationen zum "ökologischen Fußabtritt" ermöglichen im Vergleich unter anderem die Auswahl von Produkten mit besserer CO2 Bilanz.
Keinerlei Informationen finden sich allerdings
zur für uns entscheidenden "ökologischen Auswirkung" :
(Begriffsdefinition Ökologie: "biologische Wechselbeziehung zwischen Organismen und ihrer natürlichen Umwelt")
Lebensbereich "Innenraum" mit dem Schwerpunkt "Raumlufthygiene".
Das Emissionsverhalten der diversen Bauprodukte - wesentlich für den "Lebensraum" der späteren Gebäudenutzer wird als zwingender Faktor vollständig ignoriert. Bei den EPDs steht es den Herstellern ohnedies frei, Emissionsdaten anzugeben, Emissionseinzeldaten (wichtig für die Beratung von Allergikern, Chemikaliensensitiven) finden sich in den wenigsten EPDs, bei "ÖKOBAUDAT" ist eine Angabe dieser Werte offensichtlich überhaupt nicht vorgesehen(!).
Aufgelistet werden allerdings auch "ökologisch kritische" Produktgruppen wie z.B. Harnstoff-Formaldehydharz Ortschaum; in einer Ökodatenbank würde auch bereits im Hinblick auf die Basisstoffe hier der Hinweis reichen: abzulehnen -(Informationen dazu); hervorragende "ökologische" Bauprodukte wie zum Beispiel Schafwolle, werden ignoriert ebenso wie z.B. die vielgenutzte - inzwischen marktführende Holzweichfaser hergestellt im Trockenverfahren; bewertet wird nur Holzweichfaser hergestellt im Nassverfahren.
Insgesamt erscheinen "nachwachsende Rohstoffe" wenig präsent - vielleicht sollte bei einer Ökodatenbank (ausgehend von der Bezeichnung "ÖKO"!) überhaupt auch auf das umfangreiche, langjährig gesammelte know how der Fachagentur nachwachsende Rohstoffe, aber auch bereits jahrelang Baustoff-prüfender europäischer Institutionen wie "natureplus" (hier hat vor allem auch die "biologische Wechselwirkung mit Organismen wie "Mensch" und dessen Gesundheit einen wesentlichen Stellenwert) zurückgegriffen werden.
Für den Architekten, der ein wirklich "nachhaltiges" - und damit auch wohngesundes Gebäude errichten möchte,
der definierte Raumluftwerte für eine Gebäudezertifizierung (u.a. auch DGNB) erreichen möchte oder muss (Anforderung in der Ausschreibung), und dafür natürlich die Emissionswerte der Einzelprodukte benötigt,
stellt diese Datenbank derzeit (12/2014) dafür(!) somit keinerlei Planungshilfe dar, sie dient gewissermassen vorwiegend für "akademische" Energiebilanzierungen von Gebäuden.
Die Datenbank bietet allerdings ebenso wie der DGNB Navigator der "großen" Industrie (kleine Naturbaustoffhersteller können sich in der Regel teure EPDS gar nicht leisten) eine Plattform ihre - größtenteils keineswegs "ÖKO" Produktgruppen in einer "Nachhaltigkeits- Datenbank" zu präsentieren" - ohne wirklich wesentliche Informationen für eine gesundheitliche Bewertung zur Verfügung stellen zu müssen.
Cradle to Cradle
Das System orientiert sich an sehr engagierten Zielen zur Ressourcenschonung durch Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit von Produkten mit insgesamt auch strengen Anforderungen an die stoffliche Qualität - auch im Hinblick auf die "wohngesundheitlich" relevanten Anforderungen bzgl. Schadstoffgehalt und vor allem auch Emissionen Prüfnachweise alelrdings nur bezüglich VOCs: Siehe Kapitel 3.9 Produkt Standards ; bei den meisten übrigen möglichen Schadstoffen reichen von allem Herstellererklärungen)
Für unsere sehr anspruchsvollen Beratungen (Allergiker, Umwelterkrankte) fehlt uns aber leider die Verpflichtung der Hersteller, die tatsächlichen Emissionsdaten auch dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen - bei diesen Beratungen geht es bekanntlich nicht nur um eine Minimierung toxischer Stoffe, sondern auch um die "Kenntnis" aller Emissionen (und dies nicht nur bezüglich Prüfnachweise für VOCs und Formaldehyd sondern auch solche geforderten Nachweise = definierte Prüfberichtanforderungen bzgl. Weichmacher, Flammschutzmittel, Antistatika, Konservierungsstoffe, Schwermetalle u.v.a.) zur Einschätzung eines eventuell ("nur") individuellen Sensibilisierungs- Potentials.
Die Liste der "verbotenen Stoffe" ist sehr umfangreich und ebenfalls anspruchsvoll - nicht ersichtlich aus den Kriterien ist aber die Art der tatsächlichen Nachweispflicht (Beschreibung der erforderlichen "neutralen" Prüfberichte/ Prüfmethodik).
So konnten wir bis heute von keinem der ausgezeichneten "Bodenbeläge" entsprechende Emissionsprüfberichte mit den tatsächlichen Einzelwerten erhalten. (Unsere Informationsanforderungen)
Wiederverwertbarkeit der Produkte- Recycling:
Kritisch zu betrachten ist bei allen Bereichen des Recyclings vor allem mit möglicherweise Wiedereinsatz in Innenräumen, wie weit eine wirklich durchgehende Stoffeingangskontrolle bei Recyclingprodukten überhaupt durchgeführt werden kann, um Sekundär- Kontaminationen bei einzelnen Chargen der recycelten Produkte (z.B. nachträgliche Behandlungen von Bodenbelägen, die bei der Wiederverwertung relevant werden könnten) sicher ausschließen zu können. (Korrekturen dieser vorläufigen EGGBI Bewertung sind ausdrücklich erwünscht!)
Vor allem bei "Recycling-Kunststoffprodukten" sind Schadstoffe iwe vor allem Weichmacher chargenindividuell kaum ausschließbar. (Siehe Studie aus 2019)
Nicht einhaltbare Anforderungen"Materialgesundheit"
Völlig unrealistisch die Aussage auf der Homepage zu Bauprodukten/Gebäuden:
"Materialien, die mit Menschen oder der Umwelt in Kontakt kommen, müssen sich dafür eignen und dürfen nur gift-, reiz- und schadstofffrei, gesund[1] und gesundheitsfördernd sein."
Viele Bauprodukte enthalten auf Grund hoher technischer Anforderungen bedenkliche – aber unverzichtbare – Stoffe. Ziel von "wohngesundem Bau" muss es sein, möglichst emissions- bzw. schadstoffarme Produkte auszuwählen.
Der Nachweis, dass Produkte "gesundheitsfördernd" sind, wird vielen Herstellern sicher nicht möglich sein – sie müssen auch auf rechtliche Gegebenheiten im Hinblick auf "Werbung mit Gesundheit" achten!!!
Vor allem Umwelterkrankte, Allergiker, MCS-Kranke werden mit solchen Aussagen allerdings eindeutig grob fahrlässig getäuscht, wenn Sie sich auf diese Versprechen verlassen!
Aber auch Planer und Handwerker gehen in diesem Fall ein hohes Risiko ein, sie damit fälschlicherweise in Sicherheit gewogen- in Kombination mit solchen Produkten, das fertige Gebäude möglicherweise nicht den gesundheitsbezogenen Anforderungen der MVV-TB (Musterverwaltungsvorschrift und davon abgeleitet Landesbauordung) entspricht.
Mir liegen aktuelle C2C- Zertifikate vor von Spachtelprodukten, Fassadenfarben die beispielsweise nachweisbar allergenisierende "Isothiazolinone" enthalten!
Auch ein zertifizierter Lack mit den "Gefahrenhinweisen" (Sicherheitsdatenblatt)
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition
kann mit Gewissheit nicht als "schadstofffrei[2] und gesundheitsfördernd" bezeichnet werden.
Derzeit bietet dieses Label keine ausreichend glaubwürdige Aussagekraft für umfassende gesundheitsbezogene Produktempfehlungen durch EGGBI
Ökologische Produktdeklarationen (EPDs)
Wie bereits im Abschnitt DGNB Navigator beschrieben, handelt es sich bei EPDs keineswegs um Zertifikate oder Gütezeichen, sondern einzig um eine "Deklarationen von Eigenschaften" nach vorgegebenen Richtlinien.
EPDs (Ökologische Produktdeklarationen) bieten eine Auflistung (Deklaration) von nachhaltigen "Eigenschaften" eines Produktes("ökologischer Fußabdruck") – ohne qualitative Wertung derselben.
Eine EPD stellt somit – anders als vielfach in der Werbung dargestellt kein "Gütezeichen- Ökolabel" oder "Zertifikat" dar!
Ausgestellt werden sie inzwischen mehrheitlich von einem einzigen Institut, dessen Vorstand zu mehr als 90% aus hochrangigen Vertretern der Baustoffindustrie stammen, und in dem weder Umwelt- noch Verbraucherverbände vertreten sind.
EPDs bieten teilweise umfangreiche ökologische Kennzahlen aber nur spärlichen Informationen für eine ganzheitlich gesundheitliche "Bewertungsmöglichkeit".
Immer wieder werden diese EPDs in der Werbung auch fälschlich als "Ökolabel" bezeichnet - eine Deklaration stellt aber keineswegs ein "Label" dar.
Zitat FEB Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge e.V.: (Seite 4)
"Die EPDs nach europäischen Normen für elastische Bodenbeläge liegen seit Anfang April 2013 in aktualisierter Form vor und gelten bis Frühjahr 2018. Sie geben Aufschluss über die nachhaltigen Eigenschaften dieser wichtigen Produktgruppe. EPDs sind weltweit anerkannte Öko-Label vom Typ-III-Umweltdeklarationen für Bauprodukte."
Bedauerlich aus Sicht gesundheitsbezogener Produktbetrachtung (Produktauswahl) sind vor allem die fehlenden oder unrichtigen Emissionsdaten (nicht umfassend ermittelt durch "neutrale" Institutionen), namentlich nicht zuordenbare Produkt- Bezeichnungen bei zahlreichen EPDs (oft nur Sammel- EPDs für Produktgruppen sogar verschiedener Hersteller! Beispiel), aber auch fehlende Verpflichtungen für eine externe Probenahme. (Probenahme für Prüfberichte allgemein)
Zwar werden (zum Beispiel in den Richtlinien Holzwerkstoffe Seite 10) unter 7,5 VOC Angaben gefordert - definiert: Prüfverfahren nach AgBB Schema -
in den von den Herstellern publizierten EPDs sind diese Werte aber vielfach überhaupt nicht dargestellt -
bzw. von manchen Herstellern mit dem Hinweis auf die "optionale Deklarationspflicht" nicht angegeben.
Beispiel:
7.5 VOC-Emissionen: Der VOC Nachweis ist bei verkürzter Gültigkeit der EPD (1 Jahr) optional.
Diese EPD weist aber eine Gültigkeit vom 5 Jahren auf.
Dazu die Stellungnahme des ausstellenden Instituts:
"Da die EPD schon vor einigen Jahren veröffentlicht wurde können wir hier nur schwer beurteilen, wieso diese EPD länger gültig ist als durch die Nachweise vorgegeben.
Normalerweise haben Sie Recht, und EPDs mit unzureichenden Nachweisen sind nur ein Jahr gültig." (E- Mail IBU; 18.02.2020)
Uns liegt auch eine EPD vor, in denen TVOC Werte 0 µg/m³ 28d (Seite 8) ausgewiesen werden; tatsächlich wurde aber nach 28 Tagen gar nicht mehr gemessen entsprechend den AgBB Abbruchkriterien(!) (Kapitel 4.3.) und somit wurden "Fehlwerte" im Prüfbericht als Nullwerte in die EPD Liste eingesetzt.
Diese Angaben in der EPD sind somit definitiv falsch, und dem Planer, Verbraucher somit fälschlicherweise wird ein vollkommen "emissionsfreies" Produkt vorgespielt.
(Trotz entsprechenden Hinweis unsererseits nicht korrigiert, unbeantwortete Mail vom Mi 09.10.2013)
Wir wissen auch von weiteren EPDs, in denen völlig falsche VOC Werte unkontrolliert einfach "übernommen wurden" und unter anderem Produkten fälschlicherweise – entgegen tatsächlichen Emissionswerten - auch eine Einhaltung der AgBB Kriterien in einer solchen EPD "bestätigt" wird.
Der Einsatz solcher "falsch deklarierter Produkte" könnte für den Architekten, Bauunternehmer zu massiver Verletzung der MVV-TB Anforderung führen. (Stichwort "Architektenhaftung") ; die Werbung mit derart falschen Werten stellt aber vor allem gegenüber seriös agierenden Herstellern einen unlauteren Wettbewerbsvorteil dar.
Produktgruppen EPDS
Häufig werden EPDS aber auch Hersteller- übergreifend für "Produktgruppen" erstellt – ausgehend von unseren Erfahrungen bezüglich sich wesentliche unterscheidender Emissionswerte bei gleichen Produkten selbst derselben Hersteller bei nur unterschiedlichen Produktionsstandorten sehen wir hier keine ausreichende "Aussagekraft" für konkrete Produkte.
Beispiele:
Hier fanden wir bei einer "verbandseigenen Umwelt- Produktdeklaration" bereits bei den Angaben Formaldehydgehalt (Seite 9) von Gipskartonplatten fünf verschiedener Proben (Hersteller) nach 28 Tagen einen Unterschied mit dem Faktor 1:12 (1 bis 12 µg/m³ 28d) - bei den TVOC Werten fehlen die Einzelbezeichnungen. (Für uns notwendig, um eventuell "individuell sensibilisierende Stoffe" bei der Projektberatung Chemikaliensensitiver ausschließen zu können.)
Extrem- Beispiel Gipskarton aus China, siehe auch Bericht Wirtschaftswoche)
In einer aktuelleren EPD für den Bundesverband der Gipsindustrie e.V., inzwischen erstellt vom IBU, finden sich überhaupt keine Angaben mehr zum Formaldehydgehalt, zu den VOCs fehlen ebenfalls die Emissionswerte, es wird lediglich erwähnt:.
"Die Anforderungen nach dem Prüfschema der AgBB Version 2008 werden hinsichtlich aller bestehenden Prüfpunkte erfüllt".,
In einer anderen "aktuellen" Verbands EPD (Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V. - VDPM) für "Estrichmörtel/Zementmörtel", die anfragenden Verbrauchern von Herstellern zugesandt wird (obwohl es sich nur um eine "Muster"- EPD des Verbands handelt), findet sich bereits in den Allgemeinen Angaben der Hinweis:
"Bei den Zahlenangaben, zum Beispiel für bautechnische Daten oder Konzentrationsangaben, handelt es sich um durchschnittliche praxisübliche Werte für diese Produktgruppe."
Einzige Raumluftaussage bezieht sich auf eine VOC Untersuchung aus 2008 - mit dem Hinweis, die Werte gälten nicht für Zementfließestrichmörtel. Erlaubt ist auch der Zusatz nicht exakt definierter Additive wie Verzögerer, Fließmittel/ Verflüssiger...gerade Additive führen aber in manchen Fällen (auch durch das Zusammenwirken) zu nicht unerheblichen Raumluftbelastungen.
EGGBI Bewertung von EPDs
Insgesamt stellt die EPD zwar ein vermutlich wertvolles Instrument für eine "allgemeine" Nachhaltigkeitsbewertung dar.
Sie ist aber kein ausreichendes Werkzeug bei der Auswahl von Bauprodukten zur Erreichung der seitens zahlreicher Zertifikate für Gebäude geforderten Emissionshöchstwerte (teilweise nur als TVOC Summenwert wie z.B. von DGNB gefordert, teilweise aber auch mit zusätzlich differenzierten Einzelhöchstwerten wie z.B. beim Schweizer Zertifikat S-Cert und TÜV schadstoffgeprüfte Wohn- und Fertighäuser für bestimmte Emissionen); für derartige Gebäudeplanungen bedarf es ohnedies der Kenntnis der umfassenden Emissionseinzelwerte der einzelnen Produkte und nicht nur von Summenwerten =TVOC, . Für anspruchsvollere Gebäudezertifikate wie dem VDB Zert benötigt der Planer ohnedies zusätzlich auch glaubwürdig ermittelte Emissionswerte von weiteren Schadstoffen wie z.B. Weichmacher, Flammschutzmittel u.a., die wir bisher in keiner einzigen EPD gefunden haben.
Vor allem stellt eine EPD – anders als von vielen Herstellern beworben - aber keinerlei "Zertifikat" und damit "Bewertung", sondern lediglich eine Deklaration(!) verschiedener Eigenschaften, deren Quellen ("Prüfberichte?") zudem mehr oder weniger (in manchen Fällen überhaupt nicht!) nachvollziehbar sind. Auch DGNB -Aussagen (2022) Baunetzwissen (2024) die EPDs würden die Toxikologie von Produkten betrachten und dies würde durch "unabhängige Gremien" überprüft, konnten wir bisher nicht verifizieren.
Wünschenswert wäre eine "Deklarationspflicht" aller Einzelwerte, vor allem spätestens dann, wenn der Risikofaktor = R-Wert <1 bei den Prüfungen wesentlich (manchmal sogar um ein Vielfaches) überschritten wird!
Wer erstellt EPDs
Die meisten derzeit vorgelegten EPDS werden vom IBU (Institut Bauen und Umwelt e.V.) erstellt - einem Verein, dessen Vorstand ausschließlich aus Vertretern der größten Baustoff- Hersteller besteht.
Nicht vertreten sind im Vorstand Verbraucher- und Umweltverbände, wissenschaftliche Institute, kritische Umwelttoxikologen, Umweltmediziner.
Präsidentin des Vereins ist derzeit (2022) eine ehemalige Bundesministerin (Barbara Hendricks) die sich in der Zeit als Umweltministerin (2013- bis 2018) keineswegs "Lorbeeren" für Ihre Tätigkeit erwarb. ("Hendricks verheerende Bilanz deutscher Klimapolitik")
Auch im Sachverständigenrat finden wir keinen Fachmann für Fragen der "Gesundheitsverträglichkeit" (Toxikologen, Umweltmediziner) - entsprechend vage sind die Aussagen der EPDS zu diesen Themen.
Kritische Anfragen meinerseits an einen ehemaligen Präsidenten, aber auch an den Verein selbst (beispielsweise zur Frage, warum EPDS mit unzureichenden Nachweisen entgegen den Statuten länger als 1 Jahr Gültgikeit erlangen konnten, zu unkorrekten Angaben in diversen EPDs) wurden nicht oder keineswegs zufriedenstellend beantwortet.
Offensichtlich schuf sich die Bauindustrie mit diesen EPDs ein "dem Trend zur Nachhaltigkeit" angepasstes Medium - welches von zahlreichen Herstellern gerne als "Gütezeichen- bzw.als "Ökolabel" (z.B. Seite 4 von FEB) dargestellt werden, obwohl dieses eigentlich nur eine Deklaration - von den Herstellern gelieferter Daten - darstellt und sich zwar mit Ökobilanz, Nachhaltigkeit intensiv befasst - Fragen der Gesundheitsveträglichkeit aber nur tangentiell streift (bestenfalls - optionale- Angabe von VOC und Formaldehydemissionen, keine Anforderungen von Nachweisen und Kommunikation bezüglich zahlreicher weiterer möglicher gesundheitsrelevanter Inhaltsstoffe (Flammschutzmittel, Weichmacher, Nano, Antistatika...) - hier reichen größtenteils "Herstellererklärungen".
"Volldeklarationen" der Inhaltsstoffe und "Herstellererklärungen"
Zahlreiche Hersteller- vor allem aus dem Naturbaustoffbereich verweigern seit Jahren Emissionsprüfungen mit dem Hinweis auf ihre "Volldeklaration" der Inhaltsstoffe.
So wertvoll grundsätzlich Volldeklarationen sind -
sie sind einerseits ohne entsprechender Produktionsstättenbesichtigung, Lieferscheineinsicht (wie beispielsweise bei natureplus vorgeschrieben) keineswegs überprüfbar -
oft verstecken sich unter für den Verbraucher "nichtssagenden Sammelausdrücken"wie
"organische Additive", Topfkonservierer, Hautverhinderer, Antioxidantien, organische Säuren, Trockenstoffe, „für Kosmetik zugelassene Konservierungsmittel“
durchaus auch "bedenkliche Stoffe" (so fanden sich in Öko-Holzölen Stoffe wie Butanonoxim; selbst in reinen "Kalkputzen" wurden bereits bei Emissionsprüfungen nichtdeklarierte Phtahalatsäureester nachgewiesen.)
Beispiele unvollständiger "Volldeklarationen: siehe dazu
Überblick von nichtdefinierten "Sammelbegriffen" in sogenannten "Volldeklarationen von Naturfarben"
Damit erlauben die für den Verbraucher nicht kontrollierbaren Volldeklarationen keine gesicherte Aussage über das tatsächliche Emissionsverhalten dieser Produkte- sie ersetzen daher keineswegs umfangreiche (glaubwürdige!) Laborprüfungen auf VOC, SVOC, Formaldehyd und weitere mögliche "Schadstoffe" aus denen sich das eigentlich entscheidende Emissionsverhalten in der Nutzungsphase eindeutig ablesen lässt.
Leider geben sich aber auch zahlreiche Gütezeichen mit sogenannten "Herstellererklärungen" zu verschiedenen Schadstoffen (Weichmacher, EOX, AOX; Schwermetalle etc.) zufrieden - ohne wirklich definitive, glaubwürdige Prüfnachweise dazu einzufordern.
siehe auch "lösemittelfreie" Produkte
Beispiele:
Ökotest März 2016
"Hautverhinderer und Trocknungsbeschleuniger.
Lösemittelbasierte Produkte enthalten oft Stoffe, die eine Hautbildung verhindern sollen, wenn das Produkt längere Zeit steht. In diesem Test wies das Labor nur noch in einer einzigen Rezeptur, der Naturhaus Holzlasur, das krebsverdächtige Hautverhinderungsmittel Butanonoxim nach.
Schlimm: Der Hersteller verschwieg das in der Liste der Inhaltsstoffe und sparte sich auch den notwendigen Warnhinweis "Enthält Butanonoxim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen". Denn in dieser Menge muss auf dieses Risiko hingewiesen werden. Vor allem kann der Stoff auch die Raumluft belasten.
Ebenfalls problematisch sind Kobaltsalze, die die Trocknung beschleunigen sollen. Auch sie sind allergieauslösend und müssen ab bestimmten Mengen mit einem Warnhinweis versehen werden. In zwei lösemittelbasierten Holzlasuren wurden entsprechende Mengen an Kobalt nachgewiesen, doch Naturhaus hält wieder einmal mit einer Warnung hinterm Berg. "
siehe dazu auch: T-Online
Auch im 2020 überarbeiteten Testbericht Holzlasuren (LINK) findet sich Kritik an unzureichenden Deklarationen bei mehreren Produkten.
Ähnliche Ergebnisse ergab auch bereits 2014 eine Untersuchung von 15 "ökologischen Holzölen" mit teilweise toxischen, teils extrem allergenisierenden Inhaltsstoffen und teilweise mangelhafter "Volldeklaration". (Infos)
Ökotest Juni 2019 Wandfarben
Zitat:
"Ungenügend fällt dagegen das Urteil für die Livos Dubron Natur-Dispersionsfarbe Nr. 413 aus. Sie enthält Bor, das ergab unsere Analyse. Laut Technischem Merkblatt, das auf der Homepage des Anbieters zu finden ist, stecken in der Farbe die Borverbindungen Borsäure und Borax.
Sie gelten als besonders gefährlich, weil sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen und das Kind im Mutterleibschädigen können. Wir haben bereits in früheren Tests Livos-Produkte wegen schädlicher Borverbindungen kritisiert.
Besonders pikant: Die Biozid-Verordnung erlaubt es nicht, diese Stoffe als Konservierungsmittel in Farben zuzugeben.
Auf unsere Bitte um eine Stellungnahme hat Anbieter Livos nicht geantwortet.
Ob zur Konservierung oder in anderer Funktion:
Aus unserer Sicht haben schädliche Borverbindungen in Wandfarben nichts zu suchen, wir werten ab.
Außerdem enthält die Farbe Silber.
Silberionen sind antibakteriell wirksam und in medizinischen Anwendungen wie Wundauflagen wichtig. Kommen Sie auch außerhalb der Medizin in vielen alltäglichen Produkten zum Einsatz, kann das zur Folge haben, dass Bakterien resistent gegen Silberionen werden und Silber seine medizinische Wirkung verliert.
In der aktuellen "Volldeklaration 10/2021" für das nunmehr mit der NUmmer 412 gekennzeichnete Produkt "Dubron Naturdispersionsfarbe weiß" findet sich hier nur mehr ein aussagearmer Hinweis auf "natürliche Salze(?)"
Dazu kommt:
Auch Silber ist nicht mehr als Konservierungsmittel in Farben erlaubt, auch wenn derzeit noch eine Übergangsregelung greift. Wir werten Silber grundsätzlich in Alltagsprodukten ab; es sollte der Medizin vorbehalten bleiben."
Siehe dazu auch "Nanosilber"
Nicht nachvollziehbar: Das Produkt wurde beworben auch als besonders geeignet für "Chemikaliensensitive!"
Siehe dazu auch: Testberichte.de
Laut Ökotest 2020 wurde das Produkt inzwischen vom Markt genommen!
Dazu ein weiterer Hinweis: Naturharze/ Naturhatzester können gerade für MCS Kranke besonders sensibilisierend wirken!
Schadstoffe in Schulen und Kitas durch Falschdeklaration:
"Eine böse Überraschung erlebte auch die Stadt München in einer Schule in Obermenzing:
In den Räumen wurden Holzwerkstoffplatten verbaut, die als „formaldehydfrei“ deklariert worden waren. Nachweislich ist das Material aber belastet."
Siehe dazu EGGBI Stellungnahme
Viele Hersteller schmücken sich mit "Volldeklarationen" ohne Aussagekraft, da mit sogenannten Sammelbergiffen gearbeitet wird -
sehr oft werden aber auch Stoffbezeichnungen gewählt, die nicht allgemein gängig sind, um den Verbraucher nicht sofort auf entsprechende "allgemeine bekannte" Risikostoffe ausmerksam zu machen.
International eindeutige Bezeichnungen stellen einzig die sogenannten CAS- Nummern dar, welche Voraussetzung für sogenannten Volldeklarationen sein sollten.
Weitere Informationen zu dieser Form des "Greenwashing" mit sogenannten "Volldeklarationen".
Farben und Lacke - gesetzliche Grundlagen - "Volldeklrarationen" und Aussagen von Gütezeichen
Informationen zu Gütezeichen, "Volldeklarationen" und gesetzlichen Regelungen für Farben und Lacke aus wohngesundheitlicher Sicht
Österreichisches Umweltzeichen
Auch dieses "Gütezeichen" beschränkt sich auf sehr strenge Bewertung der "ökologischen" Eigenschaften- verlässt sich aber bei Fragen der "Wohngesundheit" auf Hersteller- Inhaltsdeklarationen ohne beispielsweise unabhängige Emissionsnachweise, Laborprüfberichte einzufordern. (Beispiel Dämmstoffe)
Eine Grundlage für Freigaben bei Projekten für Allergiker, Chemikaliensensitive stellt dieses Zeichen somit in keiner Weise dar - es hilft auch Planern nicht, die z.B. vordefinierte Gebäude TVOC Höchstwerte nicht überschreiten dürfen (DGNB Zertifizierung...)
Blauer Engel
Als eines der ersten "öffentlichen" Umweltzeichen weltweit hat der "Blaue Engel" zweifellos wesentlich zu mehr "Umweltbewusstsein" der Hersteller beigetragen.
Leider bietet er bis heute - trotz extrem engagierter Mitarbeiter des Umweltbundesamtes, die sich um mehr Transparenz bemühen - in vielen Bereichen nach wie vor keine ausreichenden Aussagen für eine umfassende "gesundheitliche Bewertung".
Zu stark werden offensichtlich Herstellerinteressen auch von der Jury des Blauen Engel bei der Kriterien- Erstellung berücksichtigt und Verbraucherwünsche nach mehr Information, Deklarationspflicht zu Inhaltsstoffen und vor allem Emissionen (entscheidend für Allergiker, Chemikalien- Sensitive, denen es nicht um die Einhaltung diverser "Grenzwerte" geht, sondern um die grundsätzlichen Kenntnisse der Emissionen, die von Produkten ausgehen) vollständig ignoriert.
So reichen in vielen Bereichen Herstellererklärungen(!!!), werden allergenisierende Stoffe wie Isothiazolinone, Schadstoffe wie Pyrethroide bis zu einem gewissen Grad toleriert (selbst wenn es bereits "bessere Produkte auf dem Markt gibt - beispielsweise Dispersionsfarben auch ohne Konservierungsstoffen wie Isothiazolinone!), und werden die Zeichenträger nicht verpflichtet, glaubwürdige Emissionsprüfberichte (glaubwürdig auch bereits im Hinblick auf eine "kontrollierte Probenahme" von Produkten aus der laufenden Produktion, nicht vom Hersteller ausgewählte, möglicherweise schon lange "ausemittierte" Produkte) auch transparent dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.
Dabei handelt es sich ohnedies nicht um "Firmengeheimnisse" - jeder Mitbewerber, Verbraucher kann - bei entsprechender finanziellem Aufwand - auch selbst solche Emissionsprüfungen beauftragen. "Vorbildhafte" Firmen, die nichts zu verbergen haben, stellen ihre umfassenden Prüfergebnisse sogar auf Ihre Homepage! Beispiel)
Offenbar sind die "Kriterien- Verantwortlichen" (Jury?) bemüht, möglichst viele Produkte auszeichnen zu können- und nicht, wie von einem "Gütezeichen" erwartet, die jeweils "Besten" einer Produktgruppe zu kennzeichnen.
Formaldehyd:
Der beim „Blauen Engel“ für Holzwerkstoffe nach wie vor genannte generelle Höchstwert für Formaldehyd von 60 μg/m³ (0,05 ppm) erscheint angesichts von Formaldehyd- Grenzwerten anderer Gütezeichen und auch beispielsweise der französischen VOC Verordnung, Kennzeichnung A+ (10 μg/m³) für eine Bewerbung als „emissionsarm“ zumindest außerordentlich „großzügig“ – dies vor allem angesichts der EU Neueinstufung von Formaldehyd als „krebserzeugend und mutagen 2“ - da bekanntlich inzwischen ein großteil der aktuellen Holzwerkstoffe wesentlich niedrigere Werte ohne Probleme erreicht!
Zellulose:
Fragwürdig war bis vor einigen Jahren auch die Auszeichnung von "Zellulosedämmstoffen" mit dem "Blauen Engel". Trotz vielfach festgestellter wesentlich erhöhter VOC Werte, Weichmacher, Benzol u.v.a. in Recycle--Zelluloseprodukten (auch Dämmstoffen! Link- Seite 4 und 5, IBP Fraunhofer Studie zu Dämmstoffen, Seite 71-74) wurden hier Produkte gelabelt, die keineswegs den allgemeinen Schadstoffanforderungen an Baustoffe entsprechen. Nach unseren Recherchen (Mai 2015) findet sich die RAL UZ 36 aber inzwischen nicht mehr auf der Homepage des Blauen Engels, offenbar wurde die Zertifiziermöglichkeit zurückgenommen.
Trotz dieser anhaltenden Diskussion zu Schadstoffen aus "Recyclingzellulose" und deren Einsatz vor allem in Innenräumen wird aber beispielsweise von Raufasertapeten nach wie vor ein möglichst hoher "Zellulose-Recyclinganteil" verlangt, um den "Blauen Engel" zu erhalten:
3.1.1 "Ohne Berücksichtigung von eingearbeiteten Holzfasern muss der eingesetzte Altpapieranteil bei Papiertapeten mindestens 600 kg Altpapier pro 1.000 kg gefertigten Neupapiers (Gewicht lutro) betragen." RAL UZ-35.
Unbeachtet der zahlreichen Nachweise von Schadstoffbelastungen in Recyclingzellulose wird für Tapeten vom "Blauen Engel" keinerlei Emissionsprüfung- VOC/Formaldehydnachweis gefordert! Siehe auch Diskussion: Recycling von Bauprodukten (Es wird aber richtigerweise auch nicht das Logo Gesundheit verwendet!)
Weitere Fragen:
Keine zufriedenstellende Aufklärung der Hersteller erhielten wir bisher zu Medienberichten im Zuge der "Woolit, Woolrec" Berichterstattungen:
Blauer Engel und Deckenplatten mit Recycle-Mineralfasern?
Universität Gießen: "krebserzeugende Fasern wurden gefunden"
Probleme geraten schenll in Vergessenheit"!
Deckenplatten mit krebserzeugenden Fasern?
Blauer Engel als Garant für "gesündere" Produkte?
Verwirrend(!) für den Verbraucher ist aber vor allem auch die unterschiedliche Aussagekraft das Labels im Hinblick auf Bewertungskriterien:
So war bisher zu unterscheiden zwischen den Labels - nahezu identisch aussehend aber von unterscheidlichem Aussagewert - mit den neuen Logo Richtlinien ab Februar 2018 wurde es aber noch wesentlich verwirrender (statt der "Begründung" findet sich nur mehr ein RAL- Nummer, die vom Verbraucher erst "gegoogelt werden muss!):
Bis 2018 unterschiefdlichste Kriterien und Aussagen:
- "Schützt Umwelt und Gesundheit" weil schadstoffarm
- "Schützt Umwelt und Gesundheit" weil emissionsarm
- "schützt das Klima" weil energieeffizient und ressourcenschonend (fordert bezüglich Schadstoffen beispielsweise bei Computern lediglich die Einhaltung der allgemeinen EU Richtlinien),
- "schützt das Wasser" weil Reinigung ohne Chemikalien,
- "schützt die Ressourcen" weil Mehrweg-Transportverpackungen.
- "schützt die Ressourcen" weil wiederaufbereitet und emissionsarm,
- "schützt die Ressourcen" weil emissionsarm und recyclinggerecht (Mobiltelefone - auch hier reichen "Erklärungen" der Hersteller und werden keine regelmäßigen Schadstoffprüfberichte gefordert)
- "schützt Umwelt und Gesundheit" weil schadstoffarme Schädlingsbekämpfung,
- "schützt Umwelt und Gesundheit" weil lärmarm
und andere...
Der "unbedarfte" Verbraucher, der Blauer Engel auch mit Gesundheit identifiziert und nicht genau das Logo liest, fühlt sich hier mit Recht "irritiert".
Hersteller werben gerne mit dem "Blauen Engel" - es liegt aber am Verbraucher zu prüfen, wofür dieser im konkreten Falle überhaupt vergeben wird.
Der Blaue Engel für Papiertapeten ("weil überwiegend aus Papierrecycling") gibt somit beispielsweise keinerlei Info zum Schadstoffgehalt
Der "gesundheitsbewußte Verbraucher", der glaubt, Blaue Engel Produkte seien zugleich alle auch "gesundheitsverträglich", liegt somit völlig falsch!
Siehe dazu auch Bewertung Blauer Engel bezüglich "Wohngesundheit" anläßlich der Consense Stuttgart 2012:
(Seite 14 aus Präsentation Dr. Zwiener) Workshop 10
Dazu ein Hinweis:
Werbung mit "Gesundheit"
Bei Werbung mit „Gesundheit“ sind (wären eigentlich?) Hersteller ausdrücklich verpflichtet, entsprechende Nachweise beizubringen.
Neu: Blaue Engel Logo Richtlinien ab Februar 2018
Ab diesem Zeitpunkt gelten neue Richtlinien für die zukünftige Nutzung des Labels.
Nunmehr ist aus dem Logo selbst auch für den "sorgfältigen" Verbraucher nicht mehr unbedingt gefordert die "Begründung" für die Labelvergabe ersichtlich, sondern – wenn es der Hersteller vorzieht, nur mehr über ein "Kurzlink" zu den jeweiligen "Kriterien" zu erfahren: z.B. UZ 35 ("Tapeten und Raufaser aus Papierrecycling").
Der Verbraucher, der stets – nicht zuletzt auch auf Grund von Allgemeinaussagen des „Blauen Engel“ mit diesem in der Vergangenheit auch erhöhte "Gesundheitsverträglichkeit" verband, muss sich nunmehr erst über ein "Aufrufen der jeweiligen UZ im Internet" schlau machen, wofür das Label überhaupt im konkreten Fall vergeben wird und ob gesundheitliche Kriterien überhaupt beim jeweiligen Produkt für die Vergabe eine Rolle spielen.
Eine gesundheitliche Bewertung ist daher nicht zwangsmäßig verbunden- dies geht (nachvollziehbar) auch aus der Spezifizierung des Blauen Engel in der Einleitung im neuen LOGO Leitfaden hervor: Punkt1
"Verbraucherinnen und Verbraucher, öffentliche Hand und Wirtschaft werden durch verlässliche Informationen in die Lage versetzt, umweltfreundliche Produkte gezielt nachzufragen und damit ökologische Produktinnovationen zu fördern und Umweltbelastungen zu reduzieren".
Nicht nachvollziehbar ist aber die Aussage in Punkt 3:
"Klare und eindeutige Botschaft
Die Nutzung des BLAUER ENGEL Logos auf Ihren Produkten ist ein klares und verlässliches Erkennungsmerkmal mit konkretem Informations- und Vermarktungswert. Durch die Nutzung des BLAUER ENGEL Logos signalisieren Sie Ihren Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Akteuren, dass Sie verantwortungsvoll mit Ressourcen umgehen und dass Ihnen Umwelt- und Gesundheitsschutz am Herzen liegen."
Offen bleibt beispielsweise bei einem Recyclingprodukt grundsätzlich (Beispiel Tapeten), wie durch eine einmal jährlich zu erfolgende Erklärung eines Herstellers und Vorlage eines jährlichen Prüfberichtes (vom Hersteller zu veranlassende Untersuchung, an Hand eines "vom Antragstellers vorgelegten Produktmusters" auf eine ohnedies beschränkte Zahl von Schadstoffen) gewährleistet werden kann, dass sich der Hersteller bei jeder Charge "Altpapier" tatsächlich umfassend über die "Qualität" des abgelieferten Altpapiers informiert (informieren kann). Untersuchungen von Altpapier beispielsweise mit hohem Mineralölgehalt (Stichwort Adventkalender oder Studie Stuttgart Punkt 5.1.3) bestätigen diese Befürchtung.
Bei anderen Produktgruppen reichen überhaupt "Herstellererklärungen" als Nachweis:
Beispiel: ZU 125 Materialanforderungen:
"Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 2 zum Antrag. Bezüglich der Flammschutzmittel veranlasst er eine schriftliche Erklärung der Kunststofflieferanten an den RAL, dass die auszuschließenden Substanzen in Gehäusekunststoffen nicht zugesetzt sind (Formblatt Anlage 2 zum Antrag)."
EGGBI Bewertung:
Derzeit keine ausreichend glaubwürdige Aussagekraft für umfassende gesundheitsbezogene Produktempfehlungen durch EGGBI Siehe dazu auch Gesundheitliche "Bewertung" von Gütezeichen (Kapitel 3)
Blauer Engel für OSB Platten
Anders als beispielsweise bei natureplus, dem eco- Institut Label, fehlen bei den meisten Produktgruppen verpflichtende(!) Laboruntersuchungen zu Weichmachern, Flammschutzmitteln; in der RAL UZ 76 "emissionsarme Holzwerkstoffplatten" (wird beispielsweise anders als bei der RAL UZ 38) bisher auf Angaben zu den sehr raumluftrelevanten VOC überhaupt verzichtet.
Dazu liegt zwar inzwischen eine Änderung vor - (RAL UZ 076/2016)
alle derzeit (Dezember 2016) ausgezeichneten Holzplatten nach der alten RAL UZ 76 (zuständig auch für OSB Platten) mit diesem Gütezeichen und der nachfolgenden definitiv falschen Aussage "Umwelt und Gesundheit" -("emissionsarm" - obwohl gar nicht geprüft!) Zitat aus der Homepage (RALl UZ 76, Juni 2016):
Holzwerkstoffe mit dem Blauen Engel sind emissionsarm.
Vorteile für Umwelt und Gesundheit
- keine bedenkliche Freisetzung von Schadstoffen
- Verwendung von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft
- frei von halogenorganischen Verbindungen
wurden überhaupt nicht auf VOCS (OSB Platten enthalten unter anderem bekanntlich sehr geruchsintensive Aldehyde) geprüft!!!
Die Definition "nicht bedenklich" stellt unter anderem in diesem Fall für Allergiker (beispielsweise laut UBA, Aussage im HR 2 Millionen Duftstoffallergiker in D) sicherlich keine wirklich hilfreiche Auskunft dar.
Siehe auch ZDF Bericht 09.07.2016 (Öko- Kindergarten geschlossen)
Dies führt dazu, dass unter anderem auch weiterhin OSB Platten mit erhöhten (über 100 µg/m³) Hexanalwerten (besonders geruchsintensiv) und auch Terpenwerten durchaus mit dem Blauen Engel als "emissionsarm" beworben werden können -
obwohl das Umweltbundesamt auch auf der eigenen Homepage darauf hinweist:
„Fazit: Die Untersuchungen zeigen, dass bei einer gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten nach dem AgBB-Schema viele OSB-Platten wegen zu hoher VOC-Emissionen durchfallen, insbesondere wegen zu hoher Emissionen ungesättigter Aldehyde. Die Holzwerkstoffindustrie ist gefordert, hier tätig zu werden.“ (Quelle UBA)
Zwar wurde mit Februar 2106 eine neue RAL 076-2016 verabschiedet - zum 31.12.2016 warben aber nach wie vor Hersteller mit "Blauer Engel- weil "emissionsarm" - ohne jemals diese "Emissionsarmut" nachgewiesen zu haben - aber noch (April 2017) wirbt kein OSB Hersteller mit der RAL 076-2016.
Auch die neue RAL 076 erlaubt zudem VOC Werte von 1000 µg/m³/28 d - ein Wert, der bei großflächigem Einsatz (wie z. B. wiederholt in Öko - Schulen und Kindergärten) eine Einhaltung der UBA Innenraumluft- Belastungs - Empfehlung von max. 300 µg/m³ sicherlich in weite Ferne rückt.
Vor allem bedauerlich:
Der Formaldehydgrenzwert wurde sogar von 60 µg/m³ auf 80 µg/m³ hinaufgesetzt - angesichts der großflächigen Anwendung von OSB und der Einstufung von Formaldehyd als krebserzeugend absolut unnötig und unverständlichauf! Nach unserem Informationsstand /wir bitten gerne um Korrekturen) werde inländische OSB Platten ohnedies nur mehr "formaldehydfrei" verleimt - wessen Interessen sollen damit vertreten werden?
Siehe dazu:
Kaptitel OSB und Blauer Engel (Kapitel 4.1.) bei "gesundheitlicher Bewertung von OSB"
Blauer Engel für Farben
Aktuelle Ergänzung zur nachstehenden Diskussion:
Aktuell: Februar 2018
Der Blaue Engel wird ab sofort keine Wandfarben mit Isothioazolinonen mehr auszeichnen! Pressemeldung
Der Verbraucher ist aber nach wie vor mit auch Produkten in den Baumarktregalen konfrontiert, die diese Konservierungsstoffe enthalten - aber zugleich - inzwischen widerrechtlich - den Blauen Engel tragen!
Trotz dieser Presseankündigung, ab sofort keine Produkte mehr mit Isothiazolinonen auszuzeichnen (Februar 2018) waren die Kriterien der UZ 102 mit dem Anhang 1 auch im Juni 2018 auf der Homepage noch nicht geändert!
Siehe dazu Video: (Kontraste, 31.08.2017 – Das Erste)
"Blauer-Engel"-Gütesiegel bei Wandfarben wertlos
Kritisiert wird seit langem von diversen Institutionen die Tolerierung unter anderem in der RAL UZ 102 von "allergenisierenden" Isothiazolinonen als Konservierungsstoff in verschiedenen Farben, vor allem auch in Wandfarben: weitere Infos (ohne Angabe von tatsächlichen Emissionsgrenzwerten in der Nutzungsphase)
obwohl beispielsweise die Firma Caparol seit Jahren eine Dispersionsfarbe anbietet, die völlig auf Isothiazolinone verzichtet.
Besonders diskutiert wird dabei die unterschiedliche Bewertung von CIT bzw. BIT, MIT:
während letztere nur einen Grenzwert kleiner 2 ppm einhalten müssen, wird für CIT kleiner 0,5 ppm gefordert (Verhältnis 1:4) da für dieses Produkt bisher erhöhte gesundheitliche Risiken kommuniziert worden sind.
Zitate:
"Alle Konservierungsmittel auf die Einzelsubstanz bezogen einschließlich Formaldehyd < 2ppm, außer CIT <0,5 ppm."
"Die Konservierung der Vorprodukte ist so zu dimensionieren, dass die Konservierung der Wandfarbe dem Anhang 1 zur Vergabegrundlage RAL UZ 102 entspricht."
"Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten der eingesetzten Vorprodukte die deren Konservierungsmittel (Art und Menge) aufführen, sind dem Antrag beigefügt."
Es reichen hier offensichtlich Erklärungen der Hersteller und nicht Untersuchungsnachweise- Prüfberichte!
Nicht nachvollziehbar ist hier aber, dass Erkenntnisse, vom UBA bereits 2015 publiziert nicht berücksichtigt werden -
nämlich die Tatsache, dass die bisher als harmloser beurteilten Konservierungsstoffe MIT, BIT gleiches allergenisierendes Potential besitzen wie CIT:
Auf Grund Tier- experimenteller Ergebnisse war bislang eine unterschiedliche Wirkungsstärke von CMIT und MIT angenommen worden. Der Europäische Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (EU-SCCS 2015) kam jedoch aufgrund epidemiologischer Beobachtungen zur Häufigkeit einer Kontaktdermatitis zu dem Schluss, das MIT und CMIT als etwa gleich stark wirkend angesehen werden können.
- Chlormethylisothiazolinon (CMIT, CMI)
- Methylisothiazolinon (MIT, MI)
- Benziisothiazolinon (BIT)
Warum wird dies bei den Kriterien- Grenzwerte Konservierungsstoffe Blauer Engel (alle Konservierungsmittel auf die Einzelsubstanz bezogen) nicht berücksichtigt? Eine Senkung des erlaubten Höchstwertes für MIT wäre überfällig.
Wir wissen aus Schadenfällen in Schulen, dass erhöhte Isothiazolinonbelastungen in Klassenzimmern zu massiven gesundheitlichen Problemen führen können.
Siehe auch:
ALAB: Isothiazolinone "In Dispersionswandfarben, die das Umweltzeichen ("blauer Engel") tragen, dürfen bis zu 200 mg/kg eines 1:1-Gemisches aus MIT und BIT oder max. 50 mg/kg eines 1: 3-Gemisches aus MIT und CIT enthalten sein."
Grundsätzlich mussten wir feststellen, dass die Fokussierung auf wasserlösliche Farben, die Bewerbung von "lösemittelfreien Farben und Lacken" keinerlei Garantie für emissionsarmes Verhalten der Produkte in der Nutzungsphase darstellen - in manchen Fällen gerade für Allergiker und Chemikaliensensitive manche(!) Prodiukte mit fachgerecht aufgebracht und getrockneten PU Lacken (trotz derer natürlich "ökologischen Nachteilen") verträglicher sein können als viele "ökologisch beworbene" Produkte.
Blauer Engel und Laserdrucker
Auch zur Labelung von Druckern stellt der WDR in der Sendung Markt die Frage, warum Produkte mit dem Blauen Engel ausgezeichnet werden, die die Tonerstaubbelastung um ein Tausendfaches des bereits Möglichen überschreiten! WDR-Markt 26.1.2015 Zitat: "Hier wurde der Bock zum Gärtner gemacht"
Dazu grundsätzliche Aussage (Forschungsbericht):
Unter Berücksichtigung der für Drucker und Kopierer in Prüfkammern ermittelten spezifischen Emissionsraten für VOC und Gase kann festgestellt werden, dass in Abhängigkeit von Druckertyp, Druckprozess und Raumbeschaffenheit insbesondere die TVOC- und Ozonkonzentrationen in der Innenraumluft kurzfristig akute irritative Schwellenwerte überschreiten können. Nicht berücksichtigt sind dabei synergistische Wirkungen emittierter Substanzen sowie Reaktionsprodukte (z.B. von Ozon) mit anderen, in der Innenraumluft vorkommenden Stoffen, die derzeit im Zentrum internationaler, innenraumtoxikologischer Forschungen stehen. Unabhängig von weiteren Klärungen pathophysiologischer Beziehungsgefüge sollte daher angestrebt werden, Drucker und Kopiergeräte – insbesondere bei hohem Druck- und Kopieraufkommen – aus präventivmedizinischen Gründen in separaten, belüfteten Räumen aufzustellen. (Seite 296/ Dr. Gminski- Dr. Mersch-Sundermann)
Fernsehbericht (Lungenkrebs durch Tonerstaub)
"Blauer Engel für Giftschleuder" (plusminus)
Siehe auch EGGBI Diskussionsseite zu Tonerstäuben
IQUH Prüfzertifikat
IQUH - Institut für Qualitätsmanagement und Umfeldhygiene
Privates Institut mit Schwerpunkt "Inhaltsstoffprüfung" ohne Kommunikation der Prüfkriterien bzgl. Prüfumfang, Prüfmethodik und "Probenahme". Offensichtlich besteht laut Homepage die Gesundheitsbewertung vor allem aus "Emissionseinschätzungen" auf Grund sogenannter "Volldeklarationen der Hersteller". Von keinem der "ausgezeichneten" Produkte konnten wir bisher "Emissionsprüfberichte" erhalten.
Laut Homepage neu: Prüfung der Inhaltsstoffe nach dem kdR-Verfahren (die dazu früher gültige Homepage "positivlisten.info" ist nicht mehr aktiv) Einschätzung(!) von Emissionen, Gefährdung, Nachhaltigkeit.
Laborprüfungen wurden in der Vergangenheit laut Homepage "optional" angeboten – sind aber nicht Voraussetzung für eine Zertifizierung. (Auszeichnung auf Grund einer "Datenprüfung?") (Siehe dazu unsere Erfahrungen mit Volldeklarationen der Hersteller). Es fehlen transparente Kriterien bezüglich Prüfumfang, Grenzwerten, Probenahme…
Die Zertifikate zu Produkten geben teilweise an, dass Produkte nur "datengeprüft" wurden (Beispiel Sanosil S010) und damit aber doch das Siegel - offenbar ohne eigenen Prüfungen tragen dürfen.
Als "beratende Institution" wird auf den Zertifikaten angegeben: DGUHT (Deutsche Gesellschaft für Umwelt- und Humantoxikologie e.V.) die auf ihrer Homepage angibt: "Die toxikologische Bewertung von Stoffen muss auf unabhängig, wissenschaftlich ermittelten Daten basieren..." (Zitat)
Derzeit keine ausreichend glaubwürdige Aussagekraft für umfassende gesundheitsbezogene Produktempfehlungen durch EGGBI für die besonders sensitive Klientel Allergiker, MCS Kranke, junge Familien mit Kleinkindern...
EU Eco Label
Auch hier reichen als Nachweise Sicherheitsdatenblätter und Konformitätserklärungen der Hersteller als Nachweis für den Nichteinsatz (ohnedies gesetzlich) definierter Stoffe an Stelle glaubwürdiger Nachweise regelmäßiger Schadstoffprüfungen durch akkreditierte Institute:
Beispiel Lacke - SVOCs
"Die zuständigen Stellen können(!) eine Prüfung des SVOC-Gehaltes verlangen, um die (üblicherweise ausreichenden) Berechnungen zu überprüfen."
Bei Konservierungsmitteln und anderen Inhaltsstoffen reicht stets für die Prüfung:
"Erklärung des Antragstellers und seines Bindemittellieferanten einschließlich der CAS Nummern und Einstufungen der Wirkstoffe im Endprodukt und seinem Bindemittel." Kriterienkataloge Allgemeine Richtlinien
Selbst für Lösungsmittel reicht die Vorlage einer Erklärung einschließlich der CAS Nummern durch den Antragsteller (und seiner Rohstofflieferanten).
Vor allem für Allergiker, Chemikaliensensitive ergibt sich keine Möglichkeit, tatsächliche Emissionswerte für eine individuelle Verträglichkeitsbewertung einzufordern, auch wenn der Hersteller mit diesem Gütezeichen Werbung betreibt,
wenn dieser gar nicht verpflichtet ist, entsprechende umfassende, und zeitnahe Schadstoffprüfberichte bei seinem Antrag vorzulegen.
Beispiel Computer:
Nachweisanforderungen bezüglich Schadstoffen:
Beurteilung und Prüfung: Für jedes Teil mit einem Gewicht von mehr als 10 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums nebst entsprechenden Nachweisen vorlegen, etwa von den Lieferanten von Stoffen unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische.
Die Konzentrationsgrenzwerte müssen in den Sicherheits- Datenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische angegeben werden. Quelle (Kriterium 5)
Dass gesetzliche Regelungen – vor allem wenn es um EU Regelungen geht, immer den gesundheitlichen Erkenntnissen um Jahre «nachhinken» ist zwischenzeitlich sicherlich allgemein bekannt. Solche Regelwerke als Grundlage für eine Label heranzuziehen, welches dem Verbraucher "herausragende" Eigenschaften gewährleisten soll, ist in Frage zu stellen.
Siehe dazu auch
Gesetzliche Grenzwerte- Glaubwürdigkeit
Bagatellisierung von Risiken durch internationale Organisationen
beratung/produktinformationen-guetezeichen/
Öko-Tex
Die Internationale Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textil- und Lederökologie (OEKO-TEX®) ist ein Zusammenschluss von 18 Textilforschungs- und Prüfinstituten in Europa und Japan und ihren weltweiten Kontaktbüros.
Obwohl grundsätzlich mit strengen Kriterien gibt es auch bei diesem "Gütezeichen" Diskussionsbedarf
- zu einzelnen Grenzwerten:
Beispiel Grenzwert Antimon
"Das Label Textiles Vertrauen der internationalen Öko-Tex Gemeinschaft ist kein Garant für eine schadstofffreie Matratze. 30 Milligramm Antimon pro Kilo darf bei diesem Siegel in einer Matratze enthalten sein."
Der Öko-Test Grenzwert für das giftige Halbmetall liegt bei 1 Milligramm pro Kilo. (Ökotext Grenzwerte 2016)
Natureplus erlaubt für Dämmstoffe: 2 mg/kg
das ECO Institut Label ebenso wie der TÜV Kriterienkatalog „LGA schadstoffgeprüft“ (beide für
Matratzen) 5 mg/kg (Stand Nov/2015)
Siehe auch "Träume in giftigem Antimon"
- Zuordnung zu den verwendeten Handelsbezeichnungen
Die von den Herstellern benannten "Zertifikatsnummern" sind zwar auf der Ökotex - Homepage auf Aktualität überprüfbar - in keiner Weise aber definitiven Handelsbezeichnungen von Produkten nachvollziehbar zuordenbar.
Prüfberichte, an Hand derer die eindeutige Zuordnung zu den Handelsbezeichnungen möglich wäre, konnten wir bisher von keinem einzigen Hersteller erhalten.
Beispiel:
Ökotex Zertifikatnummer: 04.0.7203
Aussage laut Ökotex Homepage:
Polyurethanweichschaum (PUR) auf Polyether-Basis, (Standard-, HR-, Hypersoft-, Viskoelastisch und GELAX und HR-Schäume), weiß und eingefärbt, teilweise mit Dispersionsklebstoff, bis 25 cm Höhe, teilveredelte Flammschutzprodukte Oeko-Tex
Eine gesundheitliche "Produktbewertung" (Produktempfehlung) nach unseren Kriterien ist bei solchen "Sammelzertifizierungen" definitiv nicht möglich.
Reach Deklaration
Grundsätzlich werden Dank der EU- REACH-Verordnung, die 2007 in Kraft trat, tausende Stoffe nun erstmals systematisch unter die Lupe genommen.
Auch hier wollen aber viele Hersteller dem Verbraucher mit einer „Deklaration“ bereits eine „allgemeine gesundheitliche Bewertung“ suggerieren.
Eine "Reach-Deklaration" von Herstellern im Zusammenhang mit Bauprodukten bestätigt aber lediglich, ob- wie viele „registrierungspflichtige“ „toxische“ Stoffe (abhängig allerdings unter anderem von deren jährlichen Produktionsmenge!?!) enthalten sind, sie bietet aber keinerlei VerbraucherInformation über die allgemein stoffliche Zusammensetzung des Produktes und eventuelle Emissionen und damit auch keinerlei Grundlage für eine allgemeine „gesundheitliche Bewertung“ - geschweige denn eine Möglichkeit von individueller Verträglichkeitsabschätzung für Allergiker, MCS Betroffenen nach EGGBI Standard vor allem im Hinblick auf „nur“ allergenisierende oder sensibilisierende Stoffe.
Unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden REACH-Verordnung genannt) müssen Hersteller und Importeure von Stoffen als solchen oder in Zubereitungen diese Stoffe bei der Chemikalienagentur registrieren, wenn die Jahresmenge des Stoffes jeweils über 1 Tonne liegt.
Darüber hinaus müssen Stoffe, die zu mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissenenthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, ebenfalls registriert werden. Textquelle
Was bedeutet "Reach"
Reach bedeutet Registrierung von Chemikalien in der Europäischen Union (Reach Verordnung).
Wenn Sie im EWR pro Jahr eine Tonne oder mehr eines chemischen Stoffes produzieren, müssen Sie dies in der REACH-Datenbank eintragen. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.(Mehr dazu)
Für hochtoxische Einsatzstoffe, die nur in geringer Dosis eingesetzt werden, gilt dies also nur, wenn ein Hersteller jährlich mehr als eine Tonne(!) davon herstellt. Konzerne mit zahlreichen Tochterunternehmen, haben somit die Möglichkeit, unter verschiedenen Namen, leicht modifiziert reichlich solche Stoffe zu produzieren, wenn Sie im Einzelfall die jährliche 1 Tonnen Grenze unterschreiten.
Im August 2022 versprach die EU- Kommission noch rasche Verbesserungen des Chemikalienrechtes (siehe "Aktuelles August 22") nach Intervention der Industrie und lobbygesteuerter Parteien wurden dringend erforderliche Änderungen aber im Oktober 2022 auf Jahre verhindert. (Siehe News 19.10.2022)
Das BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung)
stellt mit dem Hinweis auf die modernen Methoden einer umfassenden Risikokommunikation folgende Forderungen an REACH:
• Da REACH primär auf den Umweltschutz und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern angelegt ist, wird der allgemeine gesundheitliche Verbraucherschutz zu wenig berücksichtigt. Dieses Defizit mit Blick auf die Sicherheit aller Verbraucher muss behoben werden.
• Risikokommunikation ist Teil der Risikoanalyse und der Regulation von Chemierisiken und muss deshalb gestärkt werden.
Dies mit dem Hinweis:
„Warum eine besondere Betonung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und wann sind chemische Stoffe oder Produkte im Sinne eines heute diskutierten Verbraucherschutzes als hinreichend sicher zu beurteilen?
Es gilt, den Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden, die aus der Verwendung von chemischen Produkten resultieren können, zu bewahren. Hierfür sollte aus ethischen Gründen das Prinzip des individuellen Schutzes – zumindest so weit wie möglich – angestrebt werden. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Allgemeinbevölkerung ein sehr heterogenes Kollektiv ist, das neben Gesunden auch Kranke, Alte, Schwangere und Kinder umfasst.
Deshalb sollte aus der Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes der Begriff eines umfassenden Verbraucherschutzes nicht mit der Akzeptanz bestimmter Risikoquoten verbunden oder mit besonderen Risiko-Nutzen-Abwägungen verknüpft werden.
Dies wäre keine wissenschaftliche, sondern eine politische Aufgabe, die aus dem gesamten sozio-ökonomischen Umfeld heraus zu lösen ist. Das Vorsorgeprinzip ist aus Sicht des BfR noch nicht ausreichend im REACH-Prozess verankert und sollte für einen umfassenden Verbraucherschutz zukünftig Eingang finden.“Textquelle
Stellungnahme BUND - FRIENDS OF THE EASRTH GERMANY
Die allgemeinen Schwächen von Reach hat sehr übersichtlich der BUND Naturschutz mit einem Positionspapier (2014) zusammengefasst – unter anderem mit Feststellungen wie:
REACH birgt Lücken in der Regulierung von Chemikalien, die eine hormonelle Wirkung besitzen sowie in der Regulierung von Nanomaterialien. Für die besonderen Eigenschaften dieser Stoffe ist REACH bisher noch zu grobmaschig. Aussage Positionspapier BUND 2012 (Seite2)
Als "besonders besorgniserregend" gelten Chemikalien, die:
· Krebs erregen und das Erbgut oder die Fortpflanzungsfähigkeit schädigen,
· in der Umwelt nicht abgebaut werden, sich in Mensch und Tier anreichern und noch dazu giftig sind,
· in der Umwelt praktisch nicht abgebaut werden und sich sehr stark im Körper anreichern, für die aber noch keine giftige Wirkung nachgewiesen ist,
· ähnlich gefährlich wirken, z.B. eine hormonelle Wirkung haben.
Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, müssen zunächst für die so genannte "Kandidatenliste" vorgeschlagen werden. Allerdings schreitet dieser Prozess viel zu langsam voran. Aktuell befinden sich 169 Stoffe auf dieser Liste – schätzungsweise 1500 besonders gefährliche Stoffe gibt es aber auf dem europäischen Markt. Bereits gelistet sind zum Beispiel Phthalate, die als Weichmacher in Produkten wie Weich-PVC-Regenstiefeln eingesetzt werden, oder Flammschutzmittel, die unter anderem in Elektrogeräten versteckt sein können. BUND 2017
BUND Positionspapier "Herausforderungen für eine nachhhaltige Stoffpolitik" (2020) - unter anderem zu REACH (Kapitel 5):
Zitat:
"Zu kritisieren ist auch die traditionelle Vorgehensweise, jede Chemikalie einzeln („substance by substance“)zu bewerten.
Dies ignoriert das Zusammenwirken mehrerer Stoffe (siehe Abschnitt 6.7) und führte bereits in mehreren Fällen zu unangemessenen Substitutionen durch weniger gut untersuchte Stoffe mitähnlichem Gefahrenprofil (Beispiel: Bisphenol S er -setzt zunehmend Bisphenol A).
Ferner erfasst REACH Zwischenprodukte ebenso wie Erzeugnisse mit gefährlichen Chemikalien unzureichend.
Auch berücksichtigt die REACH-Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung nicht die besonderen Risiken von Nanomaterialen oder Mikroplastik."
Siehe auch EGGBI Hinweise (22.Juli 2015)
Vor allem der europäischen Chemikalienbehörde ECHA (auch verantwortlich für die erneute Zulassung von Glyphosat) wirft er vor, auch Dossiers mit unvollständigen Datensätzen zu akzeptieren.
Die stets als verlässlicher Informant für stoffliche und vor allem gesundheitsrelevante Vewertungen für Chemikalien beworbene Datenbank "Reach" stellt sich als zahnloser "Papiertiger" dar:-
Bei einer Untersuchung von 1814 Registerierungsdosiers aus 2010 (5 % aller Registrierungen) haben 58 % die Anforderungen nicht erfüllt- nur ein einziges Produkt war "konform".
"Bezogen auf die geprüften Endpunkte erfüllten bis zu 45 % der Dossiers die REACHAnforderungen. Besonders selten entsprachen die Endpunkte Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität (5 %) sowie Aquatische Toxizität (4 %) den REACHStandardanforderungen. Für den Endpunkt Mutagenität entsprachen 28 % der Dossiers nicht den REACHStandardanforderungen. " Presseerklärung des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung" vom 22.7.2015
Der BUND fordert eine konsequentere Umsetzung von Reach uns verweist auf über 2000 gefährliche Chemikalien, die noch immer immer im Gebrauch sind. (Bericht: 07.06.2017)
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden "besonders besorgniserregenden Stoffe" (Artikel 59, Absatz 10 – beinhaltet derzeit 209 Ergebnisse – Oktober 2020)
Datenbank registrierter Stoffe (beinhaltet derzeit 25659 Stoffe -Stand Oktober 2020)
Reach und Politik
Chemikalienkennzeichnung Reach und Poltik in D
Verbraucherinformationen
Auskunftspflicht von Herstellern und Händlern
Werden chemische Stoffe zu Produkten erarbeitet (z. B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), müssen innerhalb der Lieferkette Informationen zu den enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) und zur sicheren Handhabung weitergegeben werden.
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden "besonders besorgniserregenden Stoffe" (Artikel 59, Absatz 10 – beinhaltet derzeit 233 Ergebnisse – Juli 2023)
Datenbank registrierter Stoffe (beinhaltet derzeit 26862 Stoffe -Stand Juli 2023)
Handel, Importeure oder Hersteller müssen diese Informationen auf Anfrage Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Dieses Recht gilt unabhängig von einem Kauf.
Eine Antwort muss innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Ein vergleichbares Auskunftsrecht bestand vor REACH nicht. Ihre Anfrage können Sie einfach und schnell mit der App Scan4Chem stellen: Barcode scannen und per Klick die automatisch erstellte Anfrage abschicken. Scan4Chem ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.
Sie können aber auch den Musterbrief des Umweltbundesamtes nutzen (in deutscher oder englischer Sprache), oder direkt im Geschäft nachfragen.
Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Für den Geltungsbereich gibt es aber auch Ausnahmen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.
Wenn Sie nach 45 Tagen keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten, sollte dies möglichst den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitgeteilt werden (nachrichtlich auch an mail(at)reach-info.de). Die Zuständigkeit der Länderbehörden richtet sich danach, in welchem Bundesland der jeweilige Händler, Hersteller oder Importeur ansässig ist. Kontaktdaten der Länderbehörden finden Sie hier. Verstöße gegen die REACH Auskunftspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Bußgeld geahndet werden. Umweltbundesamt Homepage 2019
Reach und Kennzeichnung – Vorbehalte
Zitat BUND
"Das gesetzliche Recht auf Auskunft ist sehr erfreulich, hat allerdings einen kleinen Haken: Es gilt nur für diejenigen Chemikalien, die auf der offiziellen Liste der Europäischen Union für besonders gefährliche Substanzen stehen, der sog. "Kandidatenliste". Bisher sind dies 173 Stoffe.(2017- aktualisiert 2018: 197 Stoffe)
Das ist viel zu wenig, denn Schätzungen der Europäischen Union gehen davon aus, dass etwa 1.500 Chemikalien als besonders gefährlich eingestuft werden müssen." (Textquelle 2020)
Unter anderem auch daraus ableitbar
unsere generellen Vorbehalte:
Die Auskunftspflicht betrifft nur "registrierte besonders besorgniserregende Stoffe, die verarbeitet werden.
1. Es gibt zahlreiche gesundheitsrelevante Inhaltsstoffe, die noch überhaupt nicht erfasst sind – unter anderem "Chemikalien von denen jährlich nicht mehr als eine Tonne pro Jahr produziert werden". Dies kann durch ständige geringfügige Modifikationen dieser Stoffe, damit andere Bezeichnungen, zusätzlich oft unterschiedlichen Produktionsstätten in konzerneigenen "Tochterfirmen" möglichst auch an unterschiedlichen Standorten über Jahre genutzt werden, um diese 1 Tonnenbeschränkung nicht zu überschreiten
Zitat: "Die Regelungen von REACH betreffen alle Stoffe, die in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder importiert werden, sowie Produkte (Erzeugnisse), die betroffene Stoffe freisetzen. Diese Stoffe müssen getestet und registriert werden. Ein Stoff, der nicht registriert wurde, darf in der Europäischen Union nicht hergestellt, nicht importiert und nicht verbraucht werden. Ohne Daten kein Markt (Artikel 6 REACH-VO). Kapitel 29 zur Reach VO
2. "der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten." Kapitel Artikel 7 Reach VO
Je nach Toxizität des Stoffes müsste unbedingt hier auch die Anwendung (z.B. Raumbeladung) berücksichtigt werden – es ist ein wesentlicher Unterschied ob es sich bei dem Produkt beispielsweise um einen kleineren Gebrauchsgegenstand handelt oder einen großflächig verbauten Bodenbelag, eine Wandfarbe. (Ähnliches Argument wie "welche Sicherheit bietet AgBB dem Planer")
3. Gesundheitlich relevante Belastungen entstehen in vielen Fällen erst "im Produkt" durch Reaktionen von Stoffen untereinander und können daher in einer Reach- Kennzeichnung gar nicht berücksichtigt werden. (Nitrosamine, Essigsäure…)
4. Stoffe sind in der aktuellen Einstufung nicht als "besonders besorgniserregend" bewertet, können aber – vor allem bei erhöhter Konzentration - dennoch die Gesundheit schädigen, besonders aber für die zunehmende Zahl von Allergiker, Chemikaliensensitive sensibilisierend wirken. Für viele dieser Stoffe besteht daher keinerlei Kennzeichnungspflicht entsprechend REACH.
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Aussage 15.10.2020 Europäische Kommission
"Giftige Chemikalien sollen aus dem Alltag verschwinden!"
Zitat:
"Bisher habe nur ein Drittel der registrierten Stoffe die geforderte vollständige Dokumentation. Künftig soll es ohne die vollständigen Daten keinen Marktzugang geben."
Offensichtlich ist es den EU Institutionen von 2007 bis heute nicht gelungen, zumindest für die registrierten Produkte eine beschlossene, entsprechend geforderte Dokumentation einzufordern.
Erneut wurde aber auch darauf verzichtet, eine Frist zu setzen, bis wann diese Dokumentationen nunmehr erstellt werden müssen!
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Weitere Informationen:
Umweltbundesamt:
Reach für Verbraucherinnen und Verbraucher
Mitteilungspflicht für Importeure
ECHA (Europäische Chemikalienagentur):
Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Chemikalienkennzeichnung und europäische Politik
ECHA (European Chemicals Agency):
Datenbank registrierter Stoffe (beinhaltet derzeit 25659 Stoffe -Stand Oktober 2020)
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden "besonders besorgniserregenden Stoffe"
(siehe dazu auch: Artikel 59, Absatz 10 – beinhaltet derzeit 209 Ergebnisse – Oktober 2020)
Diese Liste stellt natürlich keinerlei umfassende Auflistung sämtlicher gesundheitsrelevanter Stoffe dar!
Versprechen europäischer Regierungsvertreter, mit "Reach" würde zumindest ein bessere Kennzeichnung "gefährlicher Stoffe" ermöglichst (siehe auch UBA, BfR), stellen sich in vielen Fällen ebenfalls als Fake" dar:
"Mindestens ein Drittel der seit 2010 in Europa hergestellten oder importierten 1.814 Chemikalien mit einem hohen Produktionsvolumen (mehr als 1.000 Tonnen pro Jahr) verstößt gegen die europäische Chemikalienverordnung (REACH) und ist damit nach EU-Recht illegal." Quelle: Euractiv 29.10.2018 (Originalbericht in Englisch)
Siehe auch: Zahlreiche Beispiele oft jahrzehntelanger Ignoranz.
Aussagekraft für den Endverbraucher, Architekten, Bauunternehmer:
Für die Einhaltung von MVV-TB, Landesbauordnung hat aktuell die Reachverordnung kaum einen praktischen Wert -
geht es hier doch nur um "besonders besorgniserregende Stoffe" - aber nicht um eine generelle Auszeichnungspflicht von belastenden Emissionen die zu einer Verletzung der MVV-TB führen können.
Reach und Sicherheitsdatenblätter
Entsprechend aussagearm sind in dieser Hinsicht auch die Sicherheitsdatenblätter, in denen nur sehr "wenige" Stoffe verpflichtend aufgeführt werden müssen - die aber ohnedies vor allem dem Schutz des Verarbeiters während seiner Tätigkeit gewidmet sind, und nicht den allgemeinen Anforderungen an ein Gebäude entsprechende MVV-TB.
Sicherheitsdatenblätter bieten somit weder dem Verbraucher "Sicherheit" im Hinblick auf ein "gesundheitsverträgliches Innenraumklima" - noch dem Architekten, Bauunternhmer im Hinblick beispielsweise auf die "Architektenhaftung!"
GEV- Emicode: EC Zeichen
Vorweg - es handelt sich hier um ein "Gütezeichen" - von den Herstellern selbst initiiert:
GEV – Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe,
Klebstoffe und Bauprodukte e. V.
siehe dazu Impressum GEV und Vorstand
- GEV - EC1 Prüfberichte - eine Weitergabe der eigentlichen Emissionswerte kann zu einem Verlust des Zeichens führen!
Zitat: "Soweit nicht anders gesetzlich vorgeschrieben, ist ordentlichen Mitgliedern die Weitergabe von Prüfzeugnissen oder Prüfergebnissen aus Emissionsprüfungen zu werblichen oder verkaufsfördernden Zwecken nicht gestattet". (GEV Statuten (Seite 3/Punkt 8 von § 6).
Dieser Punkt wird von einem Teil der GEV Mitglieder als sehr fadenscheinige Begründung angegeben, auch EGGBI für die Beratung von Chemikaliensensitiven, Allergikern etc. diese wichtigen Informationen - trotz Angebot von Vertraulichkeitsverpflichtungen (= ausschließliche Verwendung für gesundheitliche Beratungen) durch EGGBI zu verweigern. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass sich innerhalb der zugegebenermaßen niedrigen Summenwerte sehr wohl doch "unangenehme" Einzelemissionen finden können, die bei Addition mit ähnlichen Werten aus anderen Bauprodukten im Gebäude sehr schnell auch durchaus gesundheitlich relevant werden können.
Der sehr häufige ebenfalls verwendete Hinweis auf "unverzichtbare Geheimhaltung" der "Rezeptur" erscheint im Zusammenhang mit der Bitte um Emissionsprüfberichte indiskutabel, da jeder Verbraucher aber auch "Mitbewerber" bei jedem Prüfinstitut mit im Handel erworbener Ware solche Emissionsprüfungen zu jeder Zeit beauftragen kann - allerdings natürlich mit entsprechendem finanziellen Aufwand.
Damit stellt sich ein wirklich hervorragender Ansatz der Hersteller, weniger Emissionen anzustreben und dies auch transparent zu kommunizieren als nur halbherzig -
für die zunehmende Zahl von Chemikalien- Sensitiven und Allergikern sogar als extrem "verbraucherfeindlich" dar, da diesen bereits vorhandene(!) für sie sehr wichtige Produktinformationen bewusst verweigert werden.
Zu den GEV Kriterien:
Die Qualität der von der GEV geforderten VOC Prüfkammeruntersuchung entspricht absolut dem heutigen "Stand der Technik" für VOC- Untersuchungen (unter anderem AgBB Standard), die erlaubten Summenwerte sind vor allem für EC1 Plus tatsächlich sehr anspruchsvoll, bzw. teilweise viel anspruchsvoller als bei zahlreichen anderen "Gütezeichen"; Einzelwerte individuell (!) möglicherweise belastender (sensibilisierender) Stoffe sind aber für den Verbraucher nicht erhältlich.
Vergleich der sehr strengen GEV- TVOC Anforderungen mit Blauem Engel, AgBB/DIBt (Seite 2)
Untersuchungen auf Weichmacher und andere gesundheitsrelevante Stoffe, (z.B. auch bestimmte Flammschutzmittel ) durch die von EGGBI beispielsweise ebenfalls geforderten EOX/AOX Untersuchungen, Untersuchungen auf Phthalate
finden nach unserem Informationsstand bei dieser "gesundheitlichen Bewertung" leider nicht statt.
Die Einhaltung von grundsätzlich sehr "positiven"Ausschlusskriterien in der Rezeptur (bedenkliche Stoffe, die bei der Emissionsprüfung nicht ersichtlich sind), wird nicht "kontrolliert" sondern liegt bei der "Eigenverantwortlichkeit" der Hersteller.
Punkt 4.1:
"Eigenverantwortlichkeit der Hersteller"
Die Ermittlung, ob und welche der vorstehenden Anforderungen ein Produkt erfüllt, erfolgt eigenverantwortlich durch den Hersteller. Dies betrifft insbesondere auch Rezepturänderungen, die zu Neu-Einstufungen der Produkte führen können. (GEV Einstufungskriterien, Seite 7)
Nicht mehr enthalten, auf älteren verpackungen aber noch zu finden, ist der Hinweis auf den früher angewandten Zusatz "R" - dann anzuwenden, wenn diese Produkte:
- nach den EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie) und 45/1999/EG Zubereitungs-Richtlinie) oder der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einschließlich ihrer Änderungen kennzeichnungspflichtig sind
- oder Warnhinweise oder Gefahrenhinweise (z. B. R- oder H-Sätze) tragen
- oder im Verwendungsland als gefährliche Gemische zu kennzeichnen sind und deshalb gegebenenfalls besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz erfordern (z. B. Reaktionsharze, zementhaltige Produkte)
- oder sie reaktionsbedingt VVOC abspalten und freisetzen (wie z. B. silanfunktionelle Reaktionsharze). (Einstufungskriterien 2015 Seite 4, Punkt 3.1.3)
Bedauerlich und nicht nachvollziehbar:
Essigsäure (CAS 64-19-7) wird bei der Addition der VOCs (TVOC Wert) unverständlicherweise völlig ignoriert – damit wird eine "Lösemittelarmut" vorgespielt, die tatsächlich nicht der Realität entspricht!
Bei späteren Raumluftuntersuchungen wird damit aber der TVOC- Gesamtwert gegebenenfalls mit diesem Stoff massiv belastet.
Der Planer, Verarbeiter kann bei Reklamationen mit Bezug auf die MVV-TB unter Umständen die Haftung für die Nichterreichung des vorgeschriebenen Ziels "gesundheitlicher Unbedenklichkeit" (überhöhte Essigsäurewerte, Gesundheitsgefährdung durch Weichmacher, Flammschutzmittel - in Addition mit den Emissionen der weiteren Bauprodukte) übernehmen.
Auch die allergenisierenden Isothiazolinone (selbst beim Blauen Engel für Wandfarben inzwischen ein Ausschlusskriterium) werden hier für eine Positivkennzeichnung nach wie vor toleriert. (Beispiel: Gisogrund 404 - - siehe hier Abschnitt 16 auf Seite 15, "Gefahrenhinweise" - wird mit EC1 plus = sehr emissionsarm, ausgezeichnet).
Auch PCI verweigert grundsätzlich die Weitergabe von Prüfberichten - wirbt aber vielfach mit "wohngesund". (Beispiel Fertighaus-Prospekt)
Mehr Informationen zu über 100 Gütezeichen für Bauprodukte allgemein und deren Aussagekraft
"Wohnmedizinisch empfohlen"
das Zertifikat beruft sich in den Kriterien zwar auf eine Forderung nach:
- Nachweisbar keine gesundheitsschädlichen Emissionen bei der Wohnnutzung von Baustoffen einschließlich Oberflächen und/oder Lüftungsanlagen
- prozentuale Unterschreitung gesetzlich zulässiger Grenzwerte und/oder Richtwerte z.B. für Einzelverbindungen und Summenparameter der Luftqualität
es war uns bisher aber leider nicht möglich, definitive Aussagen zu diesbezüglichen Wertangaben, Anforderungen an entsprechende Nachweise (wie, von wem und in welchem "Prüf-Umfang" müssen die Prüfungen für solche "Nachweise" erfolgen) zu erhalten.
Eine nicht näher definierte "prozentuale Unterschreitung" gesetzlicher Grenzwerte erscheint uns angesichts unserer vielfachen Vorbehalte bei zahlreichen Schadstoffen bezüglich gerade der gesetzlichen Grenzwerte keineswegs ausreichend, um ein Produkt als "wohnmedizinisch empfohlen" vermarkten zu können.
Wir sehen hier "Werbung mit Gesundheit", ohne ausreichenden Nachweisen für den Verbraucher.
Seit Jahren haben wir versucht, zu diesen Fragen einen Dialog mit der Vergabestelle zu führen - zuletzt ohne Antworten auf unsere diesbezügliche Fragestellung.
Sicherheitsdatenblätter
Aufgaben von Sicherheitsdatenblättern:
Sie dienen dem gesundheitlichen Schutz des Verarbeiters, geben aber keine Informationen über verbraucherrelevante Langzeitemissionen und ermöglichen so keine "gesundheitliche Verträglichkeitsbewertung" vor allem für Allergiker, Chemikaliensensitive.
Zitate:
BG Bau 2023
Den hohen Anspruch, "die Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln", erfüllen die meisten Sicherheitsdatenblätter allerdings bis heute nicht. Quelle BG Bau
Untersuchungen haben gezeigt, dass die Qualität der Sicherheitsdatenblätter oft nicht den notwendigen Anforderungen entspricht. Die Bedeutung des Sicherheitsdatenblattes sowie die Qualitätsansprüche steigen aber mit der REACH-Verordnung. Quelle BG Bau
Infozentrum Umweltwirtschaft
"Sicherheitsdatenblätter liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen:
- Identität des Produktes,
- auftretende Gefährdungen,
- sichere Handhabung und
- Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall. (Infozentrum Umweltwirtschaft)
Umweltbundesamt:
„In den Sicherheitsdatenblättern der Produkte müssen Hersteller und Vertreiber u. a. kennzeichnungspflichtige Stoffe nennen. Verarbeitungshinweise und weitere Produktinformationen befinden sich in den Technischen Merkblättern.
Zum Emissionsverhalten sind in diesen Datenblättern meist keine ausreichenden Informationen zu finden.“ (Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden, Umweltbundesamt, Seite 30)
Gebäudezertifikate (Kapitel 12 "Gebäudezertifikate" aus der Zusammenfassung Gütezeichen) z.B. Qualitätssicherung bei DGNB, BNB, aber auch bei QNG -
verlangen häufig im Rahmen der Gebäudedokumentation die Vorlage von Sicherheitsdatenblättern und vermitteln damit gleichzeitig dem Verbraucher den Eindruck, alle eingesetzten Produkte erfüllten allein durch die Vorlage dieser (ohnedies für alle Bauprodukte der Bauchemie gesetzlich vorgeschriebener Erklärungen) besondere gesundheitliche Anforderungen.
Ich empfehle den "Kunden solcher Gebäude-Zertifikate" die Bauakte mit allen diesen Sicherheitsdatenblättern einzufordern, und dann zu beginnen, sich bei diesen Datenblättern das Kapitel 16 – Gefahrenhinweise (H-Sätze) anzusehen! Sie werden schnell feststellen, dass bei den meisten Produkten von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Produkte keineswegs um jeden Preis auszugehen ist. Das bloße Sammeln ohnedies vorgeschriebener Dokumente stellt keinesfalls bereits ein "gesundheitsbezogenes" Qualitätsmerkmal dar, dies gilt noch in wesentlich höherem Ausmaß für das bloße Sammeln der technischen MerkblätterProduktinformationen - Gütezeichen, die vielfach den Anschein einer Inhaltsdeklaration vorspiegeln, in Wirklichkeit aber zahlreiche Sammelbezeichnungen wie z.B. Additive, Konservierungsstoffe, fungizide Ausstattung enthalten – ohne tatsächliche Benennung der verwendeten Stoffe. Dies betrifft vor allem auch viele Naturbaustoffe. Siehe dazu Beispiele unzureichender "Volldeklarationen".
EGGBI Bewertung:
Sicherheitsdatenblätter stellen einen wertvollen und unverzichtbaren Bestandteil der "Produktdokumentation" dar - müssen sie doch für den Verarbeiter Angaben zu gesundheitsrelevanten Inhaltsstoffen liefern.
Es läge in vielen Fällen auch im Interesse der Hersteller, die Emissionswerte zur Verfügung zu stellen, da manche der aufzulistenden Gefahrstoffe möglicherweise im getrockneten Zustand überhaupt nicht mehr raumluftrelevant sein können.
Andererseits werden aus umfassenden Emissionsberichten oft auch raumluftrelevante Stoffe ersichtlich, die im Sicherheitsdatenblatt nicht angegeben sind.
Sicherheitsdatenblätter geben dem Verbraucher keine Auskunft über
- Langzeitemissionen,
- zahlreiche mögliche sensibilisierende und viele allergenisierende Emissionen
und erlauben daher auch keinen Rückschluss auf eventuelle Additions-/und Reaktionsergebnisse mit Emissionen anderer eingesetzter Baustoffe.
Für EGGBI liefern sie daher in manchen Fällen präventiv grundsätzliche "Ausschließungsgründe" im Falle von Angaben zu enthaltenen kennzeichnungspflichtigen bedenklichen Stoffen in entsprechender "Menge"- (vor allem wenn keine Nachweise für eventuelle tatsächliche Emissionen dieser Stoffe im verarbeiteten Zustand vorliegen).
aber keine Freigabebegründung bei Fehlen solcher Angaben.
Siehe dazu auch "Umweltmedizinische Bewertung von gesetzlichen Grenzwerten"
Sicherheitsdatenblätter und Reach
Aussagearm sind in die Sicherheitsdatenblätter vor allem im HInblick auf die Reachverordnung für den Verbraucher und auch den Planer, da in ihnen nur sehr "wenige" Stoffe verpflichtend aufgeführt werden müssen.
Sicherheitsdatenblätter bieten somit weder dem Verbraucher "Sicherheit" im Hinblick auf ein "gesundheitsverträgliches Innenraumklima" - noch dem Architekten, Bauunternehmer im Hinblick beispielsweise auf die "Architektenhaftung!"
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Nicht einig scheinen sich auch Hersteller bezüglich Prüfung auf PBT-Stoffe zu sein. Ein Beispiel - Auszug aus einem Sicherheitsdatenblatt mit der Aussage, Abschnitt 2:
2.1 Das Produkt ist gemäß den Vorschriften für die Klassifizierung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen nicht als gefährlich zu klassifizieren. Wesentliche Auswirkungen: Kann leichte Reizungen von Haut und Augen verursachen.
2.3. Sonstige Gefahren
Es wurde keine Prüfung zur Bestimmung von PBT und vPvB durchgeführt.
Natürlich ist ein Produkt nicht als gefährlich zu klassifizieren, wenn wesentliche Prüfungen gar nicht durchgeführt werden!
Dazu Informationsportal Reach:
"REACH verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei der Stoffbewertung im Stoffsicherheitsbericht die PBT-Eigenschaften zu ermitteln. Wie das möglich ist und wie ein PBT-Verdacht begründet ist, beschreibt der Leitfaden zu Datenanforderungen und zum Stoffsicherheitsbericht (TGD) ( Basisinformationen / Zusatzinformationen ). Können die PBT-Eigenschaften mit den vorliegenden Informationen nicht ermittelt werden, ist ein Vorschlag für die weitergehende Prüfung einzureichen. "
Erläuterung:
PBT = persistent, bioakkumulierbar und toxisch
vPvB = sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
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Pflicht zur Herausgabe von Sicherheitsdatenblättern an den Verbraucher:
Kommunikationsoffene Hersteller, die diesbezüglich "nichts zu verbergen haben" stellen Ihre Sicherheitsdatenblätter zur freien Verfügung auf ihre Homepage.
Rechtslage:
Leider sind Hersteller nur verpflichtet, dem Anwender Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.
Privatpersonen:
"Einer Privatperson, die ein gefährliches Produkt bezieht und verwendet, muss das Verkaufspersonal auf Nachfrage ein SDB aushändigen.
Andere Privatpersonen haben keinen Rechtsanspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt, können es aber oft auf dem Kulanzweg erhalten. Viele Firmen haben ihre Sicherheitsdatenblätter – unabhängig von der Lieferpflicht an ihre Kundinnen/Kunden – auch ins Internet gestellt." Quelle: Umweltbundesamt
Aktualität:
Manche Hersteller verwenden noch heute Sicherheitsdatenblätter aus der Zeit vor 2007:
Diese entsprechen nicht den aktuellen Reach Anforderungen gemäß 1907/2006/EG (ab 1.Juni 2007) bzw. 2015
02.1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.
0.2.2. Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.
0.2.3. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben.
0.2.4. Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs übereinstimmen, dürfen nicht verwendet werden.
Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte Globale Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) legt international harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter fest.
Informationen zu GHS finden Sie hier."
Die damit vorgeschreibene Gefahrenkennzeichnung ist stets im Abschnitt 16 der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter ersichtlich.
Wir empfehlen, unabhängig von weiteren Informationsanforderungen an den jeweiligen Produktverkäufer auf jeden Fall auch ein "gültiges, aktuelles" Sicherheitsdatenblatt einzufordern!
Klarstellung:
manche dier in den Sicherheitsdatenblätter vorgeschrieben deklarierten gesundheitsschädlichen Stoffe sind technisch unverzichtbar, und in vielen Fällen auch "nur?" für den Verarbeiter relevant.
Auswirkungen für die "spätere" Innenraumluftqualität sind daraus nicht immer abzuleiten, da viele dieser Stoffe im Härtungsprozess "abreagieren bzw. ausemittieren".
Ebenso können aber auch im Sicherheitsdatenblatt nicht deklarationspflichtige Inhaltsstoffe durch beispielsweise Additions- und Kumulationseffekte zu durchaus maßgeblichen gesundheitlichen Belastungen führen - dies wäre nur - wichtig vor allem für sensitive Personen - aus wirklich umfassenden Schadstoffprüfberichten ablesbar bzw. zumindest abschätzbar.
Ganze Herstellersortimente aber mit Hinweis auf teilweise durchaus aussagearme "Gütezeichen" pauschal als unproblematisch und "wohngesund" zu bezeichnen, (siehe Kapitel Greenwashing), ohne sie einer wirklich umfassenden Schadstoffprüfung zu unterziehen und diese Nachweise auch offen zu kommunizieren, stellt zumindest ernsthaft eine in Frage zu stellende Marketingaussage dar.
Technische Merkblätter
Zahlreiche Hersteller versuchen immer wieder, Verbraucher, aber selbst Behörden mit der Vorlage eines "technischen Merkblattes" von der Unbedenklichkeit ihrer Produkte zu überzeugen.
Manchmal enthalten diese auch sogenannte "Volldeklarationen" - die der Verbraucher aber (anders als Emissionsprüfberichte akkreditierter Institute) keineswegs kontrollieren kann, und deren "Vollständigkeit" in vielen Fällen nachweisbar nicht vorhanden war.
Sehr oft werden hier auch "Sammelbegriffe" verwendet, die keine wirkliche Aussage zu den tatsächlichen "Einzelstoffen" darstellen. (Beispiele)
Technische Merkblätter haben eigentlich nur die - sehr wesentliche- Aufgabe, Anwendungsmöglichkeiten zu benennen und Verarbeitungsanleitungen zu geben - bieten aber keine Hinweise für eine gesundheitliche Bewertung für den Verbraucher (späteren Gebäudenutzer).
In manchen Fällen verweisen Sie aber bei entsprechender "Giftklasse" auf besondere erforderliche Sicherheitsmaßnahmen - beispielsweise bezüglich Verbot der Innenanwendung, "Hinweise" wie:"Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden."
In disen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter auf diese besonderen Gefahren hinzuweisen, und in der vorher stets schriftlich zu erstellenden "Gefährdungsbeurteilung" besondere Einschränkungen der Anwendung und zu beachtende Sicherheitsvorschriften aufzulisten!
Bei dezidierter Forderung des Auftraggebers, solche Produkte konträr solcher Herstellungshinweise dennoch einzusetzen, sollte sich der Verarbeiter schriftlich absichern, um bei späteren Reklamationen nicht für Schadstoffbelastungen - Verstosss gegen die MVV-TB haftbar gemacht zu werden.
Bewertung Umweltbundesamt
In den Sicherheitsdatenblättern der Produkte müssen Hersteller und Vertreiber u. a. kennzeichnungspflichtige Stoffe nennen. Verarbeitungshinweise und weitere Produktinformationen befinden sich in den Technischen Merkblättern. Zum Emissionsverhalten sind in diesen Datenblättern meist keine ausreichenden Informationen zu finden. (Seite 30 Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden)
Bauaufsichtliche Zulassung
Europäische Regelungen (Januar 2019)
Die Anforderungen der MVV TB bezüglich Emissionsgrenzwerten-
verwiesen wird hier auf die NIK Werte (Anhang 8, Anlage 2 Seite 224) deren Einhaltung gefordert wird – von der OSB Industrie aber nicht anerkannt werden- siehe OSB Urteil - haben offensichtlich derzeit noch nicht garantierten Bestand!
31.08.2017
Mit einer Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
versucht das DIBT im Sinne der Verbraucher, auch zukünftig Anforderungen an die Raumluftqualität "gesetzlich" noch besser als in den bisherigen Landesbauordnungen zu fixieren.
Angesichts der EU Vorbehalte gegen nationale Produktanfordeurngen beziehen sich die Anforderungen aber erneut vor allem auf das Endprodukt Gebäude,
da nicht hervorgeht, wie Produkte die entsprechende Eignung zur Errichtung emissionsminimierter Gebäude nachzuweisien haben. So bleibt die Erfüllung dieser Anforderungen weiterhin in der Verantwortung der Bauausführenden und nicht der Produkthersteller.
Es werden zwar Prüfmethoden, Ausschlußkriterien, Einzelstoffgrenzwerte (z.B. für Bodenbeläge) benannt - in der Endbewertung der Baubestimmung beziehen sie sich aber erneut auf das Gebäude und nicht auf das Produkt selbst.
Rechtskraft erhält diese Muster-Vorschrift ohnedies erst nach Übernahme in die Landesbauordnungen.
20.04.2017
Bundesregierung klagt EU Kommission (mehr Infos)
Hohe Standards für Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz bei Bauprodukten sollen erhalten bleiben
Bestimmte Baunormen der EU sind aus Sicht der Bundesregierung unzureichend oder lückenhaft umgesetzt. Darum hat die Bundesregierung heute eine Klage gegen die EU-Kommission beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingereicht. Würden die Normen in der jetzigen Form angewendet, wären die Bauwerkssicherheit sowie der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Bevölkerung gefährdet. Pressebericht
Oktober 2016
Jahrelange Bemühungen des Instituts für Bautechnik um mehr Verbraucherschutz im Hinblick auf gesundheitliche Verträglichkeit von Bauprodukten wurden leider völlig "ungültig" durch eine Entscheidung der EU.
"Europäischer Freihandel setzt sich bei Anforderungen an Bauprodukte gegen Verbraucherschutz durch"
Neues Baurecht könnte Mensch und Umwelt gefährden (Umweltbundesamt)
"Zentraler Ausgangspunkt der Anpassungen im deutschen Recht ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot. Demnach darf ein Mitgliedstaat der EU seine Anforderungen an Gebäude im Handel von Bauprodukten nach Auffassung der EU-Kommission nur über die CE-Kennzeichnung geltend machen. Die für den Umwelt- und Gesundheitsschutz benötigten Angaben fehlen allerdings in der CE-Kennzeichnung noch fast komplett.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils führt in der Praxis zu einer Schutzlücke ─ einem schwächeren Umwelt- und Gesundheitsschutz und höheren Schadstoffbelastungen in Gebäuden. Denn die üblichen Nachweisverfahren über die bauaufsichtliche Zulassung sind dann nicht mehr möglich für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ─ also für die meisten Bauprodukte am Markt. Zwar beabsichtigt die Europäische Kommission, Umwelt- und Gesundheitsschutzmerkmale in die CE-Kennzeichnung zu integrieren. Dies wird jedoch dauern: nach Einschätzung des UBA mindestens fünf bis zehn Jahre.
Die Bundesländer haben mit einer Novellierung der Musterbauordnung (MBO) bereits mit dem Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes in Deutschland begonnen.
Die MBO ermächtigt, die gestellten Anforderungen an Gebäude mit einer Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren. Zum Entwurf einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) konnten die betroffenen Kreise Stellung nehmen. Das Umweltbundesamt ist eine von insgesamt 85 Institutionen, Verbänden und Firmen, die sich an der schriftlichen Anhörung beteiligt haben.
Die MVV TB enthält dieselben materiellen Anforderungen für Umwelt- und Gesundheitsschutz wie das Baurecht bisher. Ein zurzeit verbleibender wesentlicher offener Punkt ist allerdings, wie Bauherren und Verwender erkennen können, ob ein Produkt die gestellten Anforderungen erfüllt und gewährleistet. Ohne eine transparente Produktkennzeichnung fallen Schadstoffe wie flüchtige organische Verbindungen (VOC) oft erst auf, wenn ein Gebäude bereits steht und die Bewohner sich beschweren. Bis die CE-Kennzeichnung die fehlenden Eigenschaften abdeckt, droht eine jahrelange Schutzlücke, die zu unkalkulierbaren Risiken und Sanierungen führen kann. Eine gute Zwischenlösung, die belastbare Nachweise für den Bauherrn und Verwender mit sich bringt, ist dringend nötig – das heißt eine mit dem EU-Recht konforme und geprüfte Informationspflicht für die Hersteller."
Aktuell herrscht vor allem bei Bauunternehmen größte Sorge davor, dass durch eine Verschiebung der Verantwortung von den Baustoffherstellern (AgBB Anforderungen für Bauprodukte) auf die Bauunternehmen (neue Emissions- Kriterien Innenraumluft/ Gebäude)
sich die europäische Baustoffhersteller-Lobby durchgesetzt hat, und künftig Bauunternehmen - ohne "wirksamen" Arbeitsmitteln (verpflichtende Veröffentlichung der Emissionswerte für alle Bauprodukte) - für die Raumluftqualität haften werden.
Siehe dazu auch Youtube- Stellungnahme Dr. Frank Kuebart
Für Produkte im Innenraum galten bisher hier die DIBt-Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen, die auf das AgBB-Schema Bezug nehmen. Für Produkte mit Boden- oder Grundwasserkontakt galten die DIBt-Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser. Die abgeleiteten Anforderungen aus beiden Grundsätzen sind voraussichtlich ab Ende 2016 Bestandteil einer neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. (Quelle)
Anforderungen an bauliche Anlagen bzgö. Gesundheitsschutz, Anlage 8
siehe dazu auch EGGBI-AgBB
Perspektiven:
Die CE Kennzeichnung
soll künftig(?) zwar ebenso wie bisher das DIBT grundsätzlich(!?!) Emissionsanforderungen an Baustoffe stellen - wir wissen aber:
- wie lange es dauert, bis EU Beschlüsse umgesetzt werden und Lösungen erarbeitet werden, die von allen Mitgliedsländern auch "angenommen" werden
- wie mächtig Lobbyisten grundsätzlich in Brüssel sind - und welche "Kriterien" daher für eine solche angestrebte gemeinsame Lösung zu erwarten sind.
Siehe dazu auch Aussage Umweltbundesamt:
Urteil des EuGH erhöht Umwelt- und Gesundheitsrisiken
Zitat: "Nur noch CE-Kennzeichnung für Bauprodukte? Das könnte problematisch werden: „die für den Umwelt- und Gesundheitsschutz benötigten Angaben fehlen (…) in der CE-Kennzeichnung noch fast komplett“. Dies ist z. B. der Fall bei gesundheitsschädlichen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen. Die CE-Anforderungen sollen zwar zukünftig erhöht und erweitert werden, Experten vom UBA gehen allerdings davon aus, dass dies 5 bis 10 Jahre in Anspruch nehmen wird."
Für den Planer, Architekten, Verbraucher bleibt nur eine Möglichkeit:
Rigorose Forderung an die Hersteller und kompromisslose Anforderung beim Baustoffhändler nach glaubwürdigen Prüfberichten (unter Beachtung der mangelnden "gesundheitlichen Anforderungen der meisten sogenannten "Gütezeichen!") Siehe dazu: Bewertung von Baustoffgütezeichen und Kennzeichnungen aus gesundheitlicher Sicht und Anforderungen an Produktinformationen
Siehe dazu auch "Gebäudeschadstoffe und Innenraumluft" (Mai 2017)
Für den Verbraucher, dem solche Informationen meist verweigert werden, gibt es leider nur sehr wenige "Entscheidungshilfen". Von über 50 Fertighausherstellern die wir um Emissionswerte ihres fertigen Produktes "Haus" gebeten hatten, ist aktuell offensichtlich nur die Firma Baufritz in der Lage, auf eine durchgehende Emissions- Gebäudedokumentation hinzuweisen (nicht nur eines Einzel- möglicherweise nur Vorzeigeprojektes) - Ergebnis einer gewissenhaften inzwischen jahrzehntelanger, ständig optimierter Produktauswahl im Hinblick auf gesundheitliche Unbedenklichkeit.
Die übrigen Hersteller (obwohl größtenteils massiv werbend mit Öko, Gesundheit, Allergikereignung) antworteten zum größten Teil überhaupt nicht, einige wenige verweisen auf diverse "Gütezeichen", sind aber in der Regel nicht bereit, tatsächliche Prüfberichte mehrerer Gebäude zur Verfügung zu stellen - Voraussetzung für unsere individuellen Beratungen von Allergikern und vor allem Umwelterkrankten.
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Stand bis Oktober 2016:
"Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt als deutsche Zulassungsstelle allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für Bauprodukte und Bauarten und europäische technische Zulassungen (ETA) für Bauprodukte und Bausätze.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten in Hinblick auf bautechnische Anforderungen an Bauwerke.
Europäische technische Zulassungen werden für Bauprodukte im Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes erteilt; sie dokumentieren verlässlich die Brauchbarkeit eines Bauproduktes."
http://www.bazdigital.de/homepage.html
Bis Oktober 2016:
Gesundheitsschutz als Bestandteil der bauaufsichtlichen Zulassung:
Grundsätzlich dürfen bauaufsichtlich zugelassene Produkte die Gesundheit nicht gefährden.
Erst in den letzten Jahren werden im Rahmen der Prüfung bei den ersten Produktgruppen (Beispiel: Bodenbeschichtungssysteme ab 2014: Wandbeläge) auch entsprechende Nachweise (Prüfung nach AgBB) gefordert - nach wie vor gibt es aber eine Mehrheit von Produkten, für die eine solche Prüfung leider noch nicht vorgeschrieben ist.
Der Gesundheitsschutz wird bei bauaufsichtlichen Zulassungen in den nächsten Jahren erhöhte Bedeutung finden.(DIBT-Gesundheitsschutz-Tabelle )
Das Institut für Bautechnik bewertete (anders als AgBB) Formaldehyd schon lange im Zulassungsverfahren für alle relevanten Produkte, die zugelassen werden, also nicht nur Holzwerkstoffe, wo es ja gesetzlich geregelt ist, in der Weise, dass es im Emissionstest die 125µg/m³ (0,1 ppm) nicht überschreiten darf. (Link - 2006)
Obwohl diese Werte beispielsweise bei Formaldehyd aus unserer Sicht für die besondere EGGBI Klientel (Bauherren mit besonderen gesundheitlichen, individuellen Ansprüchen) viel zu hoch ligen und entsprechend der Neueinstufung als "krebserzeugend" auf 100 µg/m³ reduziert wurde, sehen wir darin aber bereits einen sehr wichtigen und wertvollen Beitrag des DIBT für einen verbesserten Gesundheitsschutz.
Weitere Zitate:
Für die Verwendung von Bauprodukten gelten in Deutschland die Bestimmungen der Landesbauordnungen. Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass „Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“ (§ 3 Musterbauordnung, [MBO, 2002]). Bauprodukte, mit denen Gebäude errichtet oder die in solche eingebaut werden, haben diese Anforderungen insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen" (§ 13 MBO).
"Die Europäische Kommission hat die bislang unzureichende Umsetzung der Anforderungen an den Gesundheitsschutz auf Bauproduktebene erkannt und einen Auftrag (Mandat) an CEN erteilt. Das Mandat1 sieht die Entwicklung von horizontalen Prüfmethoden für gefährliche Stoffe in und deren Emissionen aus Bauprodukten vor. Zu diesem Zweck hat CEN das technische Komitee CEN TC 351 gegründet. Die dort zu erarbeitenden horizontalen Prüfmethoden sollen die Grundlage für die technischen Spezifikationen von Bauprodukten bei der Normung und bei der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bilden.
Als Ergebnis der Normungsarbeit ist die Veröffentlichung einer VOC-Prüfmethode für Bauprodukte als eine Technische Spezifikation (CEN/TS) im Jahr 2013 und als Europäische Norm (EN) ca. zwei Jahre danach zu erwarten."
"Bei Einhaltung der im Schema vorgegebenen Prüfwerte werden die Mindestanforderungen der vorgenannten Bauordnungen zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf VOC Emissionen erfüllt. Gleichwohl werden Initiativen der Hersteller, emissionsärmere Produkte herzustellen, unterstützt. Hersteller können deshalb bessere Leistungsparameter (VOC Emissionen) ihrer Produkte z.B. mit Hilfe von Gütesiegeln deklarieren [ECA, 2005; ECA 2012]. "
Quelle: Umweltbundesamt, AgBB (Seite3)
EGGBI Bewertung von bauaufsichtlichen Zulassungen
Für EGGBI war eine bauaufsichtliche Zulassung bereits immer ein unverzichtbarer Bestandteil der Freigabeanforderungen - bietet diese doch ein sehr hohes Maß an Sicherheit bezüglich der technischen Eignung von Bauprodukten.
Eine bauaufsichtliche Zulassung allein reicht aber auf keinen Fall für eine umfassende gesundheitliche Bewertung für die besonders anspruchsvolle (präventive) EGGBI Produktberatung:
- Nur bei einem Teil der Bauprodukte waren bisher überhaupt Emissionsprüfungen Bestandteil der Zulassung
- AgBB Prüfungen reichen nicht für eine umfassende gesundheitliche "präventive" Bewertung für die Zielgruppen Allergiker, Chemikaliensensitive - aber auch Kleinkinder, Schwangere, Ältere mit geschwächtem Immunsystem
- das DIBt fordert von den Herstellern Rezepturen zur Überprüfung weiterer, in den AgBB Prüfungen nicht erfasster Schadstoffe - diese von den Herstellern ohnedies selbst erstellten Inhaltsdeklarationen liegen aber dem Verbraucher (vor allem bei Nachfrage nach möglicherweise "nur" sensibilisierenden Inhaltsstoffen) nicht zur Verfügung.
Die bisher geforderten Emissionsprüfungen wurden von EGGBI sehr gerne als wertvolle zusätzliche Informationsquelle berücksichtigt, sofern der eigentliche Prüfbericht - incl. der aussagekräftigen ADAM Maske vorlag.
1. Die Anforderungen/Grenzwerte sind aber bei EGGBI wesentlich anspruchsvoller als bei AgBB (ähnlich wie auch bei zahlreichen Gütezeichen, z.B. natureplus, Eurofins Indoor Gold, eco Gütezeichen) und orientieren sich an präventiven Orientierungswerten wie z.B. von AGÖF. (Prüfmethodik und Anforderungen an die prüfenden Institute entsprechen den EGGBI Anforderungen)
2. Es fehlt der aus jahrelanger Erfahrung unverzichtbare Nachweis einer "neutralen" Probenahme der Produkte (Hersteller könnten willkürlich "abgelagerte, ausemittierte Warenmuster zur Prüfung einsenden).
3. Die Prüfung beschränkt sich auf allgemeine VOC und Formaldehyd (Diskussion bzgl. Grenzwerte) - Prüfungen und vernachlässigt beispielsweise definierte Nachweispflichten bzgl. Weichmacher und anderer gesundheitsrelevanter - möglicher - Belastungen. (z.B. halogenorganische Phosphor Flammschutzmittel)
Leistungserklärungen, npd und andere aussagearme Kennzeichnungen
Leistungserklärungen
In den "Leistungserklärungen" , aber auch in technischen Merkblättern- vor allem vieler Holzwerkstoffe, Bodenbeläge finden wir immer wieder Kennzeichnungen , die dem besonders Gesundheitsinteressierten, vor allem aber sensitiven Verbrauchern (Allergiker, Umwelterkrankte) keinerlei reale Bewertungshilfe geben:
1.1.1 npd (no performanc determined)
Häufige Kennzeichnung zu Fragen wie "Abgabe anderer gefährlicher Stoffe" - "keine Leistung festgestellt?"
Zitate dazu:
"Derzeit wird auch diskutiert, ob die „gefährlichen Substanzen“ im Rahmen der mandatierten Eigenschaften zu nennen sind, oder ob eine fehlende Angabe, bzw. die „npd-Option“ (no performance determined - keine Leistung festgestellt) möglich ist. Denn auch für die DIN EN 14351-1 gilt, mit npd können generell nicht getestete Leistungen bewertet werden. Es stellt sich die Frage, was könnte für den Endkunden - und damit auch für den Hersteller - eine fehlende Angabe bei Gefährlichen Substanzen bedeuten? Hier steht zu befürchten, dass bei enger Auslegung der Baugesetzgebung solche Produkte zwar gehandelt, aber nicht verwendet werden dürfen." Textquelle
Zur CE Kennzeichnung:
Darüber hinaus ist immer die komplette Liste der "Wesentlichen Merkmale" anzuführen, wobei bei jenen "Wesentlichen Merkmalen", die nicht deklariert werden, „NPD“ (No performance determined – keine Leistung festgestellt) angeführt wird. (OIB)
Dokumentation laut EN 16516
Für innenraumrelevante Bauteile sind die VOC zu deklarieren oder der Hersteller muss mit den Buchstaben NPD (no performance determined) angeben, dass er keine VOC-Prüfung durchgeführt hat. (enbausa)
1.1.2 Formaldehydgehalt E1
E1 bedeutet die Einhaltung eines gesetzlichen Mindeststandards und wird gerne dann als "einzige Aussage zum Formaldehydgehalt" verwendet, wenn der Hersteller nicht gerne die eigentlichen Messwerte gleichzeitig bekannt geben möchte. Mehr Infos dazu
1.1.3 Gehalt an Pentachlorphenol (PCP)
Die Aussage "kein Gehalt an PCP" wird teilweise noch immer gerne verwendet, um nachzuweisen, dass eine "gewissenhafte(?)" Schadstoffprüfung stattgefunden hat.
Der Einsatz von PCP ist seit 1986(!) grundsätzlich verboten und daher in "aktuellen" Holzwerkstoffen nicht mehr zu erwarten.
Im Rahmen der CE Kennzeichnung wird dann auch neuerdings oftmals angegeben: "Leistung nicht erforderlich". Für den Verbraucher ist diese Aussage sicherlich nichtssagend.
ETA - Europäisch Technische Bewertung
Die Abkürzung ETA leitet sich vom englischen Begriff „European Technical Assessment“ ab – auf Deutsch: Europäische Technische Bewertung.
Die ETA ist ein Produktleistungsnachweis, der zur CE-Kennzeichnung führt. Mit ihr können Produkte im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Türkei vertrieben werden.
Weitere Infos:
Grundsätzlich sollten künftig im Rahmen der ETA unter BWR 3 künftig auch Emissionsangaben eingefordert werden: Siehe dazu Prioritätenliste der EU BauPVO (siehe auch "sichere Bauprodukte").
Aktuell wird seitens der Baustoffindustrie aber diese Prioritätenliste noch in Frage gestellt.
Derzeit begnügt sich die ETA aber offensichtlich mit Eigen- Erklärungen des Herstellers zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Weitere Infos unter CE Kennzeichnung und Bauaufsichtliche Zulassung
Zusammenfassung – EGGBI Bewertung
Derzeit stellt die ETA eine wesentliche Voraussetzung bezüglich der technischen Eignung von Bauprodukten dar – bietet aber keinerlei Informationen für eine ausreichende gesundheitliche Bewertung im Sinne unserer "Empfehlungen von Bauprodukten" für Allergiker, Chemikaliensensitive, Schulen und Kitas dar.
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Zukünftige Entwicklungen - offene Fragen zu bauaufsichtlichen Zulassungen
Bedauerliche Entwicklungen auf EU Ebene
siehe dazu auch EGGBI "Aktuelles"
Aktuelles, Literatur
Zur Erfüllung der „Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen“ fanden bisher zusätzlich die Kriterien des AgBB-Bewertungsschemas (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten) Anwendung.
Für die betroffenen Bauprodukte war, neben der CE-Kennzeichnung – aus Gründen des Gesundheitsschutzes – noch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) 12 notwendig, um sie in Aufenthaltsräumen verwenden zu können.
Bodenbeläge, Verlegeunterlagen, Sportböden, Beschichtungen von Bodenbelägen und Parketten, Kunstharzestriche sowie Parkett- und Universalklebstoffe für Bodenbeläge mussten bislang diese Grundsätze erfüllen.
Aufgrund des EuGH-Urteils C-100/13 ist diese nationale Anforderung an die Zulassung von Bauprodukten nicht mehr zulässig und wird ab dem 15.10.2016 nicht mehr erteilt werden. Zurzeit ist noch unklar, wie künftig diese Anforderungen gewährleistet werden sollen. Aktuelle Informationen hierzu finden sich auf der Webseite des DIBt. (Quelle)
"Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sogenannte Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über eine CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstoßen gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs." Zitat
Unter der neu verabschiedeten Bauproduktverordnung (BauPVo) (305/2011/EU) sind die Mitgliedstaaten befugt, Leistungsanforderungen für Bauprodukte festzulegen – allerdings unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten behindern. Denn deren ordnungsgemäße Funktion wird bereits von harmonisierten europäischen Normen gewährleistet.
Dies betrifft somit Rechtslage bei Neuanträgen auf Erteilung oder Verlängerung der Geltungsdauer von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen.
Das Institut für Bautechnik versuchte bereits 2015 in zwei Stellungnahmen (13.04.2015 und zuletzt am 17.12.2015 etwas Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen (Stellungnahme):
"Vorab möchten wir klarstellen, dass allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen fallen, von der Stellungnahme nicht erfasst werden. Die Zulassungserteilung im nichtharmonisierten Bereich ist von dem o.g. EuGH-Urteil nicht betroffen."
Nicht beseitigt ist damit allerdings die nicht gänzlich unbegründete Befürchtung, ob derzeit gültige Anforderungen an gewisse Baustoffgruppen bzgl. einer AgBB Prüfung weiterhin Bestand haben können, vor allem aber ob eine ursprünglich geplante Erweiterung dieser Anforderungen auf weitere Produktgruppen (auch mit CE Kennzeichnung) nach diesem Urteil noch möglich sein werden.
Aus unserer Sicht müßten definierte Anforderungen an alle Bauprodukte bezüglich deren Emissionsverhalten und Inhaltsstoffen grundsätzliche Voraussetzung für jede Zulassung in Europa sein.
Abhilfe soll geschaffen werden durch eine Neuformulierung
"Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (Anhang 8)
Dazu sind aber noch Abstimmungen zwischen den Ländern (Landesbauordnungen) erforderlich.
Damit verschärft sich aber lediglich das Risiko vor allem für den Bauunternehmer -
wie soll er ohne Kenntnis bez. ausreichender Kennzeichnungspflicht der tatsächlichen Emissionswerte der Einzelprodukte die Einhaltung von Zielwerten für das Gebäude rechtssicher planen?
Einen Überblick zur aktuellen Rechtslage und angestrebte Alternativregeln bietet eine Präsentation von Wolfgang Misch, DIBt vom 6.6.2016:
Deklarationspflicht für Baustoffemissionen ab 01.02.2019
1 Verpflichtende Angaben
Ab 01.02.2019 werden eine Reihe von Baustoffherstellern verpflichtet, entsprechend der
Europäischen Prüfnorm DIN EN 16516
die VOC Emissionen ihrer Produkte anzugeben - vorerst gilt dies vor allem für Hersteller von Bodenbelägen.
Bauprodukte für den Innenraum sind damit die erste Gruppe von Bauprodukten, für die die Deklarationspflicht gilt. Weitere Bauprodukte werden in den nächsten Jahren folgen.
Die Deklarationspflicht gilt jeweils ab einem Jahr nach Erscheinen der entsprechenden europäischen Prüfnorm.
Die Emissionen sind in der sogenannten Leistungserklärung anzugeben, die Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung entweder in Papierform oder elektronisch begleitet. Lagerbestände ohne Deklaration dürfen noch abverkauft werden.
Erläuterungen zur DIN EN 16516
Diese Europäische Norm legt ein horizontales Referenzverfahren zur Bestimmung der Abgabe von regulierten gefährlichen Stoffen aus Bauprodukten an die Innenraumluft fest. Dieses Verfahren gilt für flüchtige und halbflüchtige organische Verbindungen, flüchtige Aldehyde und flüchtige Diisocyanate. Diese Europäische Norm beschreibt das Verfahren insgesamt. Dabei werden bestehende Normen vorwiegend in Form von normativen Verweisungen herangezogen und, sofern erforderlich, durch zusätzliche oder modifizierte normative Anforderungen ergänzt. Diese Europäische Norm gilt für in hEN oder ETA geregelte Bauprodukte und legt die Bestimmung von Emissionen an die Innenraumluft im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung und die damit verbundene Konformitätsbewertung fest.
Diese Europäische Norm gilt nicht für die Prüfung nach Vorschriften, die die Anwendung weiterer Europäischer Normen vorschreiben, zum Beispiel Vorschriften, die die Anwendung von EN 717-1 zur Bestimmung der Formaldehydabgabe aus Holzwerkstoffen vorschreiben.
Diese Europäische Norm erhebt nicht den Anspruch, alle sicherheitsrelevanten Fragen, die mit ihrer Anwendung verbunden sein könnten, zu behandeln. Der Anwender dieser Europäischen Norm ist dafür verantwortlich, vor der Anwendung die notwendigen Sicherheits- und Gesundheitsvorkehrungen zu treffen und festzustellen, welche gesetzlichen Einschränkungen gelten.
Änderungsvermerk:
Gegenüber DIN CEN/TS 16516 (DIN SPEC 18023) wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Präzisierungen zur Kalibrierung, Quantifizierung und Qualitätssicherung der VOC-Analysen hinzugefügt (Einführung von TVOC-Definitionen, Darstellung und Auswertung von komplexen Gemischen, Überprüfung des Analysesystems mit spezifischen VOC-Gemischen);
b) alter Anhang D (Entnahme von Proben) ersatzlos gestrichen;
c) alter Anhang H (Übersicht über vorhandene gesetzliche Anforderungen an die Emissionen) ersatzlos gestrichen;
d) neuer Anhang G wurde hinzugefügt: Liste von Stoffen, die als VOC zugeordnet werden.
DIN EN 16516:2018-01 [NEU] ist leider dem Verbraucher nicht frei zugänglich, sonndern nur gegen einen Betrag von Euro 153,40 erhältlich. Bestellmöglichkeit
2 Freiwillige Angaben
Im Februar 2018 erschien zusätzlich die
Technische Regel DIN CEN/TR 17105
„Bauprodukte – Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen – Leitfaden für die Anwendung von ökotoxikologischen Untersuchungen auf Bauprodukte“ in der deutschen Fassung.
Ihre Anwendung ist freiwillig.
Erläuterungen zur DIN CEN/TR 17105
Dieser Technische Bericht stellt Informationen zu bestehenden Verfahren zur Prüfung der Ökotoxizität von Bauprodukten bereit.
Es werden Informationen für die Kombination empfohlener Auslaugprüfungen und biologischen Prüfungen für die aquatische Umwelt bereitgestellt und dazu, wie mögliche Probleme beim Durchführen von biologischen Prüfungen vermieden werden können. Zudem werden geeignete terrestrische Prüfungen mit künstlichem Boden für körnige Bauprodukte für eine minimale Testbatterie vorgeschlagen.
Soweit möglich wurde auf Internationale und Europäische Normen und Richtlinien Bezug genommen.
Das in diesem Technischen Bericht beschriebene Verfahren ist technisch geeignet für alle Bauprodukteluate und für terrestrische Prüfungen von körnigen oder pastösen Bauprodukten. Im Hinblick auf die Prüfungseffizienz wird es jedoch hauptsächlich für Produkte empfohlen, die organische Stoffe oder Polymere enthalten, falls eine chemische Analyse allein nicht als ausreichend gilt. Für anorganische Produkte wird die chemische Analyse als am unkompliziertesten für Bauprodukteluate angesehen, weshalb der Mehrwert durch Daten aus Ökotoxizitätsprüfungen als beschränkt angesehen wird.
Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der NA 00553 FBR "Fachbereichsbeirat KOA 03 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (SpA zu CEN/TC 351, CEN/TC 351/WG 3, CEN/TC 351/WG 4 und CEN/TC 351/WG 5)".
Bestellmöglichkeit für 87,10 Euro
Zusammenfassung
"Sowohl DIN EN 16516 als auch DIN CEN/TR 17105 sind wichtige Voraussetzungen zur Umsetzung der Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Verordnung Nr. 305/2011 für Bauprodukte. Beide Prüfvorschriften tragen dazu bei, mit der CE-Kennzeichnung Transparenz in Sachen Emissionen aus Bauprodukten zu schaffen, so dass Kundinnen und Kunden gezielt emissionsarme Produkte wählen können. So entsteht auch ein Anreiz für Hersteller, ihre Produkte zu verbessern."
Bewertung dieser Regelungen durch EGGBI:
Damit wird ein erster Schritt gesetzt, die bisherigenen- durch einen EU Gerichtsbescheid 2016 wieder abgeschafften deutschen Emissions- Prüfungsvorschriften für eine Reihe von Bauprodukten als Grundlage einer bauaufsichtlichen Zulassung zu ersetzen.
Bedauerlich,
- dass durch lange Übergangsfristen der Verbraucher ebenso wie der verantwortungsbewußte Architekt derzeit nach wie vor keine verpflichtenden Aussagen zu Emissionen erhält
- dass die betroffenen Bauproduktgruppen bzw. das "Deklarationsformat" überhaupt erst in den nächsten Jahren definiert werden
Zitat: "Es fehlt noch die Festlegung eines einheitlichen Deklarationsformats für die Angaben zu VOC- Emissionen in der CE-Kennzeichnung der Bauprodukte und in der dazugehörigen Leistungserklärung (Angabe von Einzelwerten und/oder Zuordnung der Ergebnisse zu Klassen). Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob sie Klassen zur Deklaration der VOC-Emissionen festlegen wird (siehe hierzu Briefing: Konsensfindung zur Bewertung von Bauproduktemissionen). Falls die Europäische Kommission keine Klassen festlegt, können Bauprodukthersteller Angaben zu den gemessenen Einzelstoffen als deklarierte Werte machen."
- dass derzeit noch gar nicht bekannt ist, welche Kriteiren für eine CE Kennzeichnung für die einzelnen Produktgruppen festgelegt werden
- dass sich die Deklarationspflicht einzig auf VOC Emissionen bezieht - Angaben über weitere gesundheitlich relevante Emissionen und Inhaltsstoffe (Weichmacher, Flammschutzmittel, Biozode u.v.a.) werden dabei nicht gefordert.
Wenig tröstlich die "Empfehlung des Umweltbundesamtes":
"Das UBA empfiehlt allen Herstellern von Bauprodukten, die VOC freisetzen, die DIN EN 16516 in ihren Produktspezifikationen jetzt umzusetzen. Es ist im Interesse der Verwender und eines fairen Wettbewerbs, dass transparente Angaben zu VOC-Emissionen möglichst rasch zum Standard am Markt werden. Ab 2019 sind Angaben zu VOC in der CE-Kennzeichnung auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Europäischen Kommission für eine Reihe von Bauprodukten verpflichtend." Quelle UBA
Siehe dazu auch unsere Informationen zum CE Zeichen:
Zitat Umweltbundesamt 21.07.2016:
Zwar beabsichtigt die Europäische Kommission, Umwelt- und Gesundheitsschutzmerkmale in die CE-Kennzeichnung zu integrieren. Dies wird jedoch dauern: nach Einschätzung des UBA mindestens fünf bis zehn Jahre." Quelle
Weitere Informationen:
Der freie Verkehr von Bauprodukten im Binnenmarkt ist schon seit 25 Jahren ein Ziel der Europäischen Union. Seit über 15 Jahren gibt es Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung, die in allen Mitgliedstaaten frei handelbar sind.
Leider war es bisher nicht möglich, Informationen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz mit der CE-Kennzeichnung abzudecken, denn die benötigten europäischen Prüfverfahren fehlten.
Inzwischen sind mehrere Prüfverfahren für Emissionen aus Bauprodukten als Europäische Technische Spezifikation (CEN/TS) und ein erstes als Europäische Norm (EN) erschienen und können in harmonisierten Europäischen Normen für Bauprodukte oder in Europäischen Technischen Bewertungen für Bauprodukte Anwendung finden.
AgBB (Ausschuß zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten)
AgBB allgemein:
Obwohl zwischenzeitlich durch das EUGH- Urteil 2017 praktisch zum "zahnlosen" Instrument der Produktzulassung degradiert, stellt das AgBB- Schema nach wie vor ein wichtiges Instrument der gesundheitsbezogenen Produktbewertung dar.
Aktuell: AgBB- Schema Juni 2021
Gesundheitsbezogene Bewertung:
Siehe Vergleich Gütezeichen - Kapitel 6 - Aussagekraft von Zertifikaten, die eine Übereinstimmung mit AgBB- Anforderungen bestätigen, aber meist nur VOC und Formaldehydprüfungen beeinhalten, und dies ohne kontrollierter Probenahme...
Oft stammen diese Zertifikate/ Prüfberichte von renommierten Instituten, die aber natürlich nur jene Prüfungen durchführen, die vom Hersteller beauftragt werden, und dies in einem Umfang, der beispielsweise für Instiut- eigene Labels keineswegs ausreichend wären.(Beispiel: Erfurt Vliestapeten - eco- Institut Prüfbericht)
Allgemeine Aussagen
Mit dem AgBB- Schema, einem - ständig aktualisiertem Regelwerk wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für eine gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten geschaffen - mit hervorragenden Vorgaben bzgl. einheitlicher Prüf- und (Beispiel EGGBI Anforderungen dazu: Seite 3:) Auswertungsmethodik.
Die vorgegebenen Werte orientieren sich allerdings an "allgemeinen" Empfehlungen und Ableitungen aus wissenschaftlich ermittelten Richtwerten für einzelne Emissionen. Diese Werte können aber seitens EGGBI nicht grundsätzlich übernommen werden für die besondere Klientel von Allergikern, Chemikaliensensitiven und Bauherren mit erhöhten präventiven Ansprüchen an die Wohngesundheit.
So werden beispielsweise aber auch die teilweise bis zu gewissen Werte gesundheitlich wesentlich weniger relevanten "natürlichen" Terpene aus Holzwerkstoffen im selben "TVOC Summenwert" gleichgesetzt mit wesentlich "kritischeren" Stoffgruppen - beispielsweise Furfural - es fehlt beim Summenhöchstwert an einer Differenzierung. Essigsäure wird überwiegend nicht nach der aktuellen VDI-Richtline identifiziert.
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist aber vor allem, dass die Prüfmuster für die TVOC- und Formaldehydmessung vom Hersteller selbst ausgewählt und eingesandt werden, und somit keine Aussagekraft besitzen, wie "frisch" die eingesandten Muster waren, die geforderten Prüfnachweise sich auf VOC und Formaldehyd beschränken! Siehe dazu
AgBB Bewertungsschema, internationale Vergleiche:
Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten
Bereits 2015 wurden erstmals auch die VVOCs Butanal, Acetaldehyd, Formaldehyd und Aceton berücksichtigt - sie werden zwar nicht dem TVOC zugerechnet - es wurden aber NIK-Werte eingeführt - diese fließen in die R-Wert-Berechnung mit ein. 2018 wurden vor allem eine Reihe von neuen NIK Werten eingeführt, zahlreiche Werte wurden auch maßgeblich "gesenkt".
AgBB Prüfungen waren zwischenzeitlich (bis Ende 2016) für verschiedene erste Baustoffgruppen (Fußböden, seit 1.1.2014 auch Wandbeläge) Voraussetzung für eine bauaufsichtliche Zulassung.
Eine bauaufsichtliche Zulassung dieser Produkte reichte aber nicht für eine ganzheitliche gesundheitliche Bewertung, da nicht alle gesundheitsrelevanten Komponenten abgeprüft werden, die Zulassungsurkunde aber auch keine Informationen über die Einzelemissionen gibt, sondern nur die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zertifiziert. Für eine gesundheitliche Bewertung dieser Emissionsprüfung benötigt EGGBI auch die sogenannte ADAM Maske.
Information zur Auswertung von VOC- Prüfergebnissen (ADAM Maske)
Die AgBB Anforderungen beziehen sich zudem leider vorwiegend auf VOCs und enthalten ebenso wie zahlreiche andere "Gütezeichen" NICHT auch die Forderung nach weiteren Prüfungen (u.a. EOX, AOX Untersuchungen) entsprechend den EGGBI Kriterien an Produktinformationen. (= optimale Dokumentenaufstellung; wir bitten aber stets zumindest um die "verfügbaren" Informationen)
Dies betrifft vor allem Untersuchungen auf Schwermetalle, SVOCs, Flammschutzmittel, Weichmacher, Pyrethroide, BIozide allgemein und PFAS sowie weitere Schadstoffe aber auch allergieauslösende Stoffe (u.a. Konservierungsmittel). Solche Stoffe finden sich beispielsweise im Bereich Fußböden unter anderem auch immer wieder in den Beschichtungen, aber auch den dazu benötigten Klebern und Grundierungen.
Kritik - Formaldehyd
Nicht geprüft werden mussten bis 2015 im Rahmen von AgBB Prüfungen das "krebserzeugende" Formaldehyd; die Angabe der Formaldehydwerte für ("AgBB" pflichtige) Baustoffe wurde lediglich "empfohlen".
Inzwischen muss auch hierzu gemessen werden:
Zitat:
"Durch den Einsatz der DNPH-Methode werden zusätzlich zu den Aldehyden, die in die Klasse der VOC fallen, auch einige sehr flüchtige VOC (VVOC) wie Butanal, Aceton, Formaldehyd und Acetaldehyd quantitativ erfasst. (gestrichen wurde: "deren Bestimmung zwar im AgBB-Bewertungsschema nicht gefordert wird, deren Erfassung aber für die Produktbewertung zusätzliche Informationen liefert." (Quelle; Seite 27;)
Im AgBB Schema 2015 ist zwar zwischenzeitlich die Prüfung auf Formaldehyd vorgeschreiben, es wurde aber kein angemessener "Grenzwert" für diesen als Carc. 1B gekennzeichneten Stoff vorgegeben, sondern lediglich ein NIK Wert, der über einen sogenannten R Wert eine Beschränkung bedeutet - allerdings stets in Addition mit anderen Schadstoffen, und daher im Extremfall bis zu 100 (99) µg/m³ (Ri =< 1) erlaubt.
Anders sieht dies in der französischen VOC Verordnung aus - hier gelten gerade für Formaldehyd für die Kennzeichnung A+ extrem strenge Grenzwerte (10 µg/m³) (Quelle, Kapitel 2.4), leider sind auch hier die TVOC Werte insgesamt aus unserer Sicht zu hoch (1000 µg/m³ - im Vergleich: eco-Institut Label: 300 µg/m³ nach 28 Tagen) Dies betrifft vor allem auch Einzelwerte wie Styrol (A+: < 250 µg/m³; eco- Institut und natureplus: < 10 µg/m³).
Kritik auch an den Abbruchkriterien bei der AgBB Emissionsprüfung:
Aus präventiver Beratungssicht sind auch die Abbruchkriterien, die eine vorzeitige Beendigung der Prüfkammeruntersuchungen erlauben zu großzügig:
Die Prüfung kann frühestens nach 7 Tagen nach Beladung abgebrochen werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb der Hälfte der Anforderungen für die 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend darzulegen.
Dies bedeutet: 500 µg/m³ TVOC nach 7 Tagen erlauben bereits einen Abbruch - dies ist wesentlich mehr, als strengere Gütezeichen (Eurofins, natureplus, eco) für die 28 Tage Untersuchung insgesamt erlauben. (natureplus erlaubt einen 7d Abbruch nur bei 150 µg/m³ TVOC).
Besonders kritisch ist dabei anzumerken, dass vor allem schwerer flüchtige Stoffe (SVOC) überhaupt normalerweise erst nach längerer Prüfkammerverweildauer (und nicht schon nach wenigen Tagen) identifiziert werden können.
Zitat aus AgBB:
"4) Emissionen schwerflüchtiger organischer Verbindungen mit einer Retentionszeit >C16 (Hexadecan) können bei Kammer- oder Zellenmessungen über 28 Tage (!!!) mit heutigen modernen Analysengeräten bis zu einer dem Dokosan (C22-Alkan, Siedepunkt 369 °C) vergleichbaren Flüchtigkeit quantitativ bestimmt werden. Für noch schwerer flüchtige organische Verbindungen werden nach dem derzeitigen Kenntnisstand mit der Methode der Tenax-"Probenahme und anschließender Thermodesorption bei Kammermessungen zunehmend Schwierigkeiten auftreten.
Ungerechtfertigt ist dann natürlich aber auch, wenn eine (uns vorliegende) EPD, basierend auf diesen AgBB Prüfkriterien bei Anwendung der AgBB Abbruchkriterien einen 28d "Nullwert TVOC" deklariert, nur weil bei vorzeitigem Abbruch natürlich keine 28 Tage Werte vorliegen! Dies müsste die ausstellende Stelle erkennen - Anfragen unsererseits dazu blieben unebantwortet.
Wesentlich strengere Grenzwerte- vor allem im Bereich Formaldehyd weist die französische VOC Verordnung auf (nicht zu verwechseln mit der "freiwilligen "AFFSET Bewertung".
Vor allem gibt es aber in Frankreich seit 2011 (!) eine verpflichtende Angabe der VOC Emissionsklasse für sämtliche "in Innenräumen verwendeten Bauprodukte, Wand und Bodenbeläge, Farben und Lacke. Quelle
Europäische Harmonisierung der Kriterien
Auf europäischer Ebene wird seit langem an einer "Harmonisierung" dieser Werte gearbeitet einen Überblick über aktuelle Einzelstoffbewertungen gibt es ab Seite 46 von
Dabei ergibt sich die EU- Kommission allerdings immer wieder den massiven Widerstände einer mächtigen Industrielobby! Beispiel 2022 "Verbot toxischer Chemikalien?"
Allgemeine Infos für gesunde Raumluft in Schulen:
Leitfaden des Umweltbundesamtes: Innenraumhygiene in Schulgebäuden
Welche Sicherheit bietet die Einhaltung von "Grenzwerten" für Bauprodukte wie die von "AgBB" dem Planer bzw. dem Verarbeiter?
Die Einhaltung der AgBB Kriterien ist keineswegs eine "Garantie" für ein "mangelfreies Gebäude" entsprechend MVV-TB und Landesbauordnung!
Siehe Zitat AgBB Kapitel 4.2.:
"Grundlage für die gesundheitliche Bewertung eines Bauproduktes sind die durch dieses Produkt bedingten Konzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen in der Innenraumluft. Für eine solche Bewertung sind die in den Prüfkammertests nach dem AgBB-Schema ermittelten flächenspezifischen Emissionsraten eines Bauproduktes (s. 4.1) allein nicht ausreichend. Vielmehr müssen zusätzlich die unter Praxisbedingungen zu erwartenden Raumluftsituationen berücksichtigt werden. Das Verbindungsglied zwischen Produktemission und Raumluftkonzentration bildet das Expositionsszenario, das die Produktemission, die Raumdimensionierung, den Luftaustausch und die emittierende Oberfläche des in den Raum eingebrachten Bauproduktes zu beachten hat."
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Dies gilt auch für die im Absatz 2.2.1.1. 2 der MVV-TB 2017 (Seite 261) festgelegten "Anforderungen an VOC Emissionen" für Baustoffe (Seite 261) – welche ebenso nicht grundsätzlich die Einhaltung der Anforderungen an Gebäude gewährleisten können - vorläufig durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 10.07.2019 für Holzwerkstoffe zudem ausser Kraft gesetzt worden sind.
Siehe dazu auch "Architektenhaftung"
Raumluftempfehlungen des Umweltbundesamtes
Eine sehr wertvolle und wesentliche Entscheidungshilfe - auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen zu hohen Belastungen in Räumen stellen die Empfehlungen des Umweltbundesamtes bezüglich sehr guter, verträglicher oder nicht akzeptabler Raumluftwerte dar. (Siehe dazu auch EGGBI-VOC)
Diese Empfehlungen sind zu finden unter:
Beurteilung von Innenraumluftkonzentrationen mittels Richtwerten
Leitfaden für die Innenraumhygiene in Schulgebäuden
Kritikpunkte:
- Es fehlen der neuen Einstufung von Formaldehyd als Carc. 1B (kann Krebs erzeugen) entsprechende strengere "Richtwerte" für Formaldehyd
- es fehlen klare Definitionen bezüglich Untersuchungen/ Bewertungen von Weichmachern, Flammschutzmitteln; gerade in Schulen und KITAS stellen diese dauerhaft hormonell wirksamen Stoffe ein enormes gesundheitliches Risiko dar!
- die Summenwerte TVOC berücksichtigen nicht die aktuelle "toxische" Bewertung der natürlichen Terpene bei Holzwerkstoffen und setzen sie mit zahlreichen "kritischen" Stoffen gleich - der in manchen Fällen geforderte und grundsätzlich sehr gut begründete und begrüßenswerte "Zielwert" einer guten Raumluft von 300 µg/m³ bewirkt derzeit, dass bei entsprechenden Ausschreibungen mit diesen hohen Anforderungen Architekten aus Sicherheitsgründen (aus gesundheitlicher Sicht nicht gerechtfertigt!) oft generell auf Holzwerkstoffe gänzlich verzichten.
Hier wäre eine gesonderte Bewertung dieser Stoffgruppe mit höheren Werten (beispielsweise 2000 bis max. 3000 µg/m³, wurde inzwischen auch im Rahmen eines FNR Projektes weiter erforscht) aus humantoxikologischer Sicht absolut vertretbar.
Grundsätzlich zu unterscheiden:
AgBB Werte gelten für Produkte, geprüft nach genau definierten Vorgaben in der Prüfkammer (28 Tage)
die Raumluftempfehlungen des Umweltbundesamtes betreffen die "Raumluft"
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CE- Zeichen für Bauprodukte
Ab dem 1. Juli 2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
- EU-Bauproduktenverordnung - für die Vermarktung von Bauprodukten.
Die Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und die Bereitstellung von Bauprodukten (jede Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union) sowie deren CE-Kennzeichnung fest.
Kurzdefinition "Bauprodukte":
"Mit Bauprodukten sind dabei alle Produkte gemeint, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut werden. Mit diesen Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die gebrauchstauglich sind und den üblichen Regelungen entsprechen.
Es handelt sich um Baustoffe und Bauteile, um Anlagen und Einrichtungen und ihre Teile für Heizung, Klima, Lüftung, sanitäre Zwecke, elektrische Versorgung, Lagerung umweltgefährdender Stoffe sowie um vorgefertigte Bauwerke, die als solche auf den Markt kommen, wie z.B. Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos". (Quelle)
Strittig ist vor allem die "Anerkennungspflicht" in allen EU Ländern im Hinblick auf die mangelhaften Anforderungen des CE Zeichens bezüglich einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Produkten:
Behinderungsverbot für CE-gekennzeichnete Bauprodukte
Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
Zwar sprechen die zuständigen Behörden seit Jahren von Gesundheits- "Kriterien" für Bauprodukte, deren Einhaltung nachgewiesen werden muss -
bis heute fehlen aber entsprechende offen kommunizierte, umfassende "Umsetzungsbestimmungen" und vor allem transparente, unstrittige Ausführungsbestimmung für deren Überwachung.
Derzeit verlässt sich die EU größtenteils auf Selbstauskünfte (Konformitätserklärungen) der Hersteller:
Zitat:
"Das CE-Kennzeichen wird in der Regel vom Hersteller selbst angebracht. Zusammen mit einer so genannten EG-Konformitätserklärung bescheinigt er dadurch, dass er bei der Herstellung des Produktes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der entsprechenden EG-Richtlinien eingehalten hat." http://www.vis.bayern.de/produktsicherheit/technik_chemie_basis/pruefzeichen.htm
Weder für den Verbraucher, vor allem aber auch nicht für den Bauunternehmer, der für ein gesundheitlich unbedenkliches Gebäude laut Landesbauordnungen haftet(!), bietet das CE Zeichen derzeit ausreichende Sicherheit als Grundlage für die Errichtung eines gesundheitlich unbedenklichen "Gebäudes".
Aussage Umweltbundesamt - 21.07.2016:
Neues Baurecht könnte Mensch und Umwelt gefährden
"Zentraler Ausgangspunkt der Anpassungen im deutschen Recht ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot. Demnach darf ein Mitgliedstaat der EU seine Anforderungen an Gebäude im Handel von Bauprodukten nach Auffassung der EU-Kommission nur über die CE-Kennzeichnung geltend machen. Die für den Umwelt- und Gesundheitsschutz benötigten Angaben fehlen allerdings in der CE-Kennzeichnung noch fast komplett. Die Umsetzung des EuGH-Urteils führt in der Praxis zu einer Schutzlücke ─ einem schwächeren Umwelt- und Gesundheitsschutz und höheren Schadstoffbelastungen in Gebäuden. Denn die üblichen Nachweisverfahren über die bauaufsichtliche Zulassung sind dann nicht mehr möglich für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ─ also für die meisten Bauprodukte am Markt. Zwar beabsichtigt die Europäische Kommission, Umwelt- und Gesundheitsschutzmerkmale in die CE-Kennzeichnung zu integrieren. Dies wird jedoch dauern: nach Einschätzung des UBA mindestens fünf bis zehn Jahre." Quelle
Siehe dazu auch: Bauaufsichtliche Zulassung
Erste Schritte für eine einheitliche Kennzeichnung von Bauprodukten auch im Hinblick auf Emissionen gäbe es zwar, sowohl Umfang der geforderten Untersuchungen und eine glaubwürdige Nachweispflicht erlauben aber noch keine wirklich umfassende gesundheitliche Bewertung:
Deklarationspflicht für Baustoffemissionen ausgewählter Produkte ab 01.02.2019
in den Anforderungen der MVV TB bezüglich Emissionsgrenzwerten.
Verwiesen wird hier auf die NIK Werte (Anhang 8, Anlage 2 Seite 224) deren Einhaltung gefordert wird – von der OSB Industrie aber nicht anerkannt werden- siehe OSB Urteil - haben offensichtlich derzeit noch nicht garantierten Bestand!
Absolut verbraucherfeindlich stellen sich allerdings an gesichts der aktuellen bei weitem unzureichenden CE- Zeichen Kriterien
die Bestrebungen der EU Kommission dar, künftig nur mehr dieses Zeichen als Produktkennzeichnung zuzulassen,
und - auch herstellerunabhängige, transparente - Gütezeichen zu verbieten. Siehe dazu Beitrag vom 19.07.2022 "Aktuelles"
Beispiel:
Die CE-Kennzeichnung fordert bezüglich Formaldehyds lediglich die Einhaltung von E1 –
somit einen Grenzwert von 124 µg/m³ - während der international grundsätzliche anerkannte NIK-Wert (europäischer LCI-Wert) bei 100 µg/m³ liegt- ohnedies auch ein nach umweltmedizinischer Bewertung noch viel zu hoher Grenzwert!
Formaldehyd - Richt- und "Grenz"- Werte für Baustoffe
Siehe dazu auch Beitrag "Leistungserklärungen" Kapitel 15.1.2
Zitat aus den VDI Nachrichten Juni 2019
"Gewonnen hat der Freihandel im europäischen Binnenmarkt mit diesem Kahlschlag. Bauproduktehersteller können hierzulande jetzt Waren verkaufen, die bislang den deutschen Anforderungen zum Schutz der Gesundheit und der Gebäude nicht gewachsen waren. Die Schutzlücke betrifft rund drei Viertel aller Bauprodukte in der EU – all jene, die eine CE-Kennzeichnung benötigen. Sicherheitskritisch ist, dass das EU-Label kein Qualitätssiegel ist, sondern nur ein Verwaltungskennzeichen, das der Hersteller selbst anbringt."
Derzeit(!) bietet das CE-Zeichen keine ausreichend glaubwürdige Aussagekraft für umfassende gesundheitsbezogene Produktempfehlungen durch EGGBI!
CDPH Standard für Bauprodukte - eingeschränkter Prüfumfang
Viele Gütezeichen berufen sich auf teils internationale Prüfstandards, die aber meist nur Teilaspekte möglicher Schadstoffspektren erfassen – zum Beispiel
auf den CDPH Standard bezüglich Prüfumfang und Prüfmethodik.
"Die Standardmethode zur Prüfung und Bewertung flüchtiger organischer chemischer Emissionen aus Quellen in Innenräumen unter Verwendung von Umweltkammern, ein erweiterter Standard für die allgemein als California Specification 01350 bekannte Norm, ist eine der am häufigsten verwendeten Normen zur Bewertung von Bau- und Innenraumprodukten auf niedrige Chemikalien Emissionen.
Die Materialien werden gemäß den Standardanwendungsanweisungen hergestellt und vor dem Kammertest 10 Tage lang konditioniert. Die Proben werden dann in eine dynamische Umgebungskammer für Messungen der flüchtigen organischen Verbindung (VOC) zu den Gleichgewichtszeiten von 11, 12 und 14 Tagen eingeführt. Luftproben aus der Kammer werden durch Gaschromatographie-Massenspektrometrie auf VOCs und Hochleistungsflüssigchromatographie auf Formaldehyd und andere Aldehyde analysiert. Die Datenberichte enthalten Emissionsraten für das Produkt und prognostizierte Konzentrationen in Innenräumen in verschiedenen Umgebungen, z. B. im Büro, im Klassenzimmer und in Wohngebieten. Die vorhergesagten Konzentrationen für 36 aufgelistete VOC werden mit den maximal zulässigen Werten verglichen.
Auf die CDPH-Standardmethode wird von einigen der am weitesten verbreiteten Bewertungssysteme und Codes für umweltfreundliche Gebäude verwiesen, darunter LEED, IgCC, CalGreen, ASHRAE 189.1 und andere. Dies ermöglicht es Herstellern, in einen Produktemissionstest zu investieren, der eine breite Palette von Anforderungen erfüllt." (Beschreibung durch UL)
Ähnliches gilt für den CDPH Standard V1.2.: "Die erlaubte Benzenkonzentration wird hier auf 1,5 µg/m³ herabgesetzt." Textquelle 2017
Allgemeine Aussagen zum CDPH- Prüfstandard
Erstaunlich in diesen Prüfberichten ist, dass scheinbar nur eine Kalibration der zu bewertenden 35 Substanzen vorliegt: „Instrument calibration, analysis of quality control samples and quantitation of the CDPH target list of 35 chemicals of concern, and reporting and speciation of top 10 tentatively identified compounds.” Diese weiteren 10 identifizierten Einzelsubstanzen finden sich in diesen Berichten im Anhang (Tabelle AIII bzw. BIII). Scheinbar werden diese aber nur als Toluoläquivalente quantifiziert. Hier finden Sie aber auch z.B. Werte zu Terpenen und Carbonsäuren.
In natureplus und eco-Institut Label Prüfberichten sind mindestens die AgBB-NIK-Wertliste kalibriert (rund 200 Substanzen) und stoffspezifisch quantifiziert. Nur nicht identifizierte oder nicht kalibrierte Substanzen werden als Toluoläquivalent angegeben. Daher bieten natureplus und eco-Institut Label einen deutlich höheren Informationsgrad.
Bewertet werden gemäß den kalifornischen Vorgaben nur die vorgegebenen 35 Substanzen (Tabellen I). Die Messungen erfolgten 96 Stunden nach Prüfkammerbeladung, bei einer 10- tägigen Vorkonditionierung außerhalb der Prüfkammern. Der TVOC (=Summen-)Wert wird erhoben, aber nicht bewertet.
Der TVOC wird aber nicht, wie wir es vom AgBB-Schema kennen (aufaddiert substanzspezifisch ab 5µg/m³, bzw. bei eco-Institut- Label und natureplus substanzspezifisch ab 1µg/m³) sondern als Toluoläquivalent (vergleichbar wie in ISO 16000-6 beschrieben). Demnach ist ein Vergleich der TVOC mit denen von natureplus/eco- Institut Label nicht direkt möglich. Es steht auch in den mir vorliegenden Berichten: “The sum concentration of IVOC’s1 does not necessarily correlate with the TVOC concentration under the analytical conditions.2” Wenn ich die mir vorliegenden Berichte richtig überblicke, werden auch keine „nicht identifizierten“ Substanzen gelistet. Somit wäre eine eigene TVOC-Summe zu bilden nicht möglich.
[1] individual volatile organic compounds (IVOC) identified
[2] Die Summenkonzentration der IVOCs korreliert nicht unbedingt mit der TVOC-Konzentration unter den Analysebedingungen
Zu beachten ist aber auch, dass die CDPH- Methode bei Luftwechsel 1/h prüfen lässt, nicht wie bei eco- Institut Label/natureplus mit 0,5/h. Die Kammerkonzentrationen wären somit für einen Vergleich mit europäischen Anforderungen über den Emissions Faktor zu berechnen.
Abzuleiten ist daher, dass amerikanische Prüflabel zumeist weniger Inhalt haben, es aber deutlich besser verstehen, sich marketingmäßig darzustellen.
Kein Wunder, dass immer mehr europäische Firmen sich bevorzugt mit solchen Gütezeichen "schmücken" wollen.
Meine Bewertung:
Die Methodik entspricht internationalen Standards – strenge Kriterien für Formaldehyd (9 µg/m³), nicht nachvollziehbar Einzelkriterien für VOCs; nicht erfasst werden aber zahlreiche weitere Schadstoffe wie Weichmacher, Flammschutzmittel, Antistatika und viele andere) die zu Belastungen des Innenraums führen können.
Für EGGBI ist die Einhaltung der CDPH- Kriterien nicht ausreichend für eine positive Produktbewertung- Empfehlung.
Weitere Infos und Beispiele dazu finden Sie in der Zusammenfassung "Gesundheitsbezogene Aussagekraft von über 100 Gütezeichen und Zertifikate für Bauprodukte und Gebäude"
Baubiologische Bewertungen
Bedauerlicherweise ist der Begriff "Baubiologie" nicht geschützt - ebenso wenig wie die Berufsbezeichnung "Baubiologe". Immer wieder versuchen unqualifizierte Akteure mit dem Begriff "Baubiologie" Produkte oder Gebäude zu bewerten, ohne eine ganzheitliche qualitätsgesicherte Überprüfung der
Gesamtheit baubiologischer Aspekte
gewährleisten zu können.
Auch Behörden versuchen immer wieder, gerade bei Schadstoffproblemen an Schulen "Teiluntersuchungen auf ausgewählte Stoffgruppen" als "baubiologische Untersuchungen" zu "verkaufen", ohne zu realisieren, dass
"baubiologische Untersuchungen" weit über die Erfassung beispielsweise einzelner Schadstoffgruppen hinausgeht, sondern daneben auch physikalische Aspekte wie zum Beispiel elektromagnetische Belastungen und viel andere "baubiologische" Fragen beinhalten!
Baubiologie ist eine ganzheitliche Betrachtung eines Gebäudes im Hinblick auf nachhaltige und belastungsreduzierte Bauprodukte, Gebäudeerstellung und Gebäudenutzung.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Begriffsdefinition wurde unter anderem der "Berufsverband" der Baubiologen (VDB) gegründet, durch welchen mit strengen Qualitätsansprüchen dem Verbraucher eine abgesicherte umfassende "Sicherheit" seriöser Beratung garantiert werden soll.
Für Mitglieder dieses Berufsverbandes herrschen definierte Qualitätsregeln, die eingehalten werden müssen, unter anderem:
„Gegenstand der beruflichen Tätigkeit ist das Erkennen und Beurteilen von möglichen Risiken in der bebauten Umwelt in Bezug auf Schadstoffe und physikalische Faktoren. Dazu gehören
- chemische,
- mikrobiologische und (!)
- physikalische Einflüsse, welche sich auch auf die Gesundheit und das Wohlbefinden auswirken können.
Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Baubiologen VDB e.V. verpflichten sich,, die Qualität der beruflichen Tätigkeit sicherzustellen und sich einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) zu unterziehen. Hierzu werden insbesondere folgende Methoden der Qualitätssicherung eingesetzt:
- Regelmäßige Weiterbildung und Erfahrungsaustausch mit Kollegen mit mindestens 6 nachgewiesenen Fortbildungstagen in relevanten Themenbereichen in je zwei Jahren.
- Einsatz reproduzierbarer Messmethoden.
- Einsatz von Mess- und ProbenahmeGeräten, die einer regelmäßigen und dokumentierten Qualitäts-sicherung durch Kalibrierung und Messgerätevergleiche/ abgleiche und Ringversuche/-messungen unterliegen.
Mitglieder verpflichten sich, Anfragen zu Fachgebieten oder Teilen davon, in denen sie selbst die oben dargestellten Qualitätsansprüche nicht erfüllen können, an qualifizierte Kollegen weiterzuleiten oder deren fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Messungen und deren Bewertung führen sie unter Berücksichtigung der VDB-Richtlinien, des Standes der Technik und der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis durch.
Baubiologen führen keine medizinischen Diagnosen durch. Quelle
Einen hervorragenden Überblick bietet die Zusammenfassung des Büros Maes:
Standard der Baubiologischen Messtechnik
Da es sich bei all diesen Zusammenfassungen stets um erarbeitete Richtlinien von baubiologischen Netzwerken mit zwar sehr hohe Kompetenz - aber ohne "rechtlicher Bindung" handelt, empfehlen wir stets, eine DIN (VDI Norm) gerechte Ausführung entsprechender Prüfungen dezidiert schriftlich zu fordern, da gerade bei Schadstoffproblemen an Schulen Behörden immer wieder gerne sehr "eigenwillige" Interpretationen von "Prüfverfahren" (vor allem auch im Bezug auf "Lüftung" vor und während Raumluftmessungen, Faser- und Schwermetall- Luftuntersuchungungen ohne "Aufwirbelung") beauftragen.
Für Gebäudebewertungen empfheln wir derzeit aus der inzwischen unübersichtlichen Fülle der Gütezeichen das VDB Gebäudezertifikat.
Für die Auswertung von Schadstoffmessungen empfehlen wir unbedingt, nur "dafür akkreditierte" Fachinstitute zu akzeptieren - wir empfehlen dazu bevorzugt Institute der AGÖF ( Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute) -
Die Meßmethodik sollte unbedingt den VDI Richtlinien entsprechen.
Natürlich sind diese AGÖF Institute nicht nur für die Auswertungen, sondern besonders auch für die Komplett- Gebäudeuntersuchungen wie aufgelistet selbst qualifiziert.
Ein Prüfbericht muss auch nach unserem Erachten den genauen Prüfauftrag nochmals beinhalten (mit Aufzählung eventueller "Abweichungen von VDI Richtlinien-Norme) incl. Beschreibung der vorgenommenen Mess- und Auswertungsverfahren!
Interner Bewertungsbogen von Schadstoffprüfungen
Gerne erhalten Sie von uns eine solche "interne" Bewertung von Prüfberichten im HInblick auf Vollständigkeit des Prüfumfangs und anerkannter Prüfmethoden bei digitaler Zusendung derselben.
Infos auch unter "Schadstoffprüfungen"
Grundsätzliche Hinweise
Unsere Aussagen berufen sich auf unseren derzeitigen Informationsstand und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Es handelt sich hier um Diskussionsansätze - verbunden mit der Einladung an Hersteller und Institutionen, Kritik, Ergänzungen und "Einsprüche" an uns zu senden.
Grundlage unserer Bewertung ist stets eine erhöhte Bewertung "möglicher, derzeit noch diskutierter" Risiken - bedingt durch die besondere Klientel von EGGBI (vor allem Allergiker, MCS Kranke) mit Anspruch auf besonders anspruchsvolle Präventionsempfehlungen.
Wichtig:
Die Auszeichnung von Bauprodukten - auch mit hervorragend bewerteten Gütezeichen - bedeutet nicht, dass diese Produkte unbedingt auch MCS bzw. Allergiker geeignet sind - für diese Bauherren sind unbedingt auch individuelle Sensitivitäten mit dem behandelnden Arzt zu klären, die auch "nichttoxische" Stoffe betreffen.
Übersicht verschiedener Gütezeichen, Datenbanken, Zertifikate, Deklarationen
mit "Anspruch" auf "gesundheitliche Aussagen"
siehe auch: Publikationen in der EGGBI Schriftenreihe (kostenlose Downloads)
NEU 2018:
Neue Erfassung/ Bewertung von Einzelstoffen (Essigsäure, Ameisensäure, Formaldehyd) stellt Vergabestellen für Gütezeichen vor massive Herausforderung
Dazu Stellungnahme
Gütezeichen und Kennzeichnungen:
Eine Auflistung von über 100 Gütezeichen und Zertifikaten für Bauprodukte und Gebäude finden sich in der ständig aktualiserten Publikation aus der EGGBI Schriftenreihe:
Stets aktualisiert:
EGGBI Bewertung von Prüfberichten Raumluftuntersuchungen
Daraus einige Beispiele:
AgBB und "internationaler Vergleich"
Welche Sicherheit bietet die Einhaltung von "Grenzwerten" wie die von AgBB dem Planer?
Blauer Engel: Neue Richtlinien für Logo
BNB "Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen" für öffentliche Gebäude
CDPH Standard - eingeschränkter Prüfumfang
Deklarationspflicht der Emissionen für einzelne Bauprodukte ab 2019
DGNB Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen
ETA (europäisch technische Zulassung)
EPDs = Ökologische Produktdeklarationen
Eurofins Indoor Air Comfort Gold
Farben, Lacke - gesetzliche Grundlagen, Volldeklarationen und "Gütezeichen"
Förderprogramm für emissionsarme ("wohngesunde") Gebäude
Leistungserklärungen ("npd" und andere aussagearme Kennzeichnungen)
npd und weitere aussagearme "Kennzeichnungen"
Österreichisches Umweltzeichen
Probenahme für Prüfberichte allgemein
Raumluftempfehlungen des Umweltbundesamtes
"Volldeklaration" der Inhaltsstoffe durch die Hersteller, "Herstellererklärungen"
Grundsätzliche Aussagen zu unseren "Bewertungen"
Viele weitere Gütezeichen wie FSC, PEFC und andere bieten wertvolle Infos zu einzelnen Nachhaltigkeits- Themen (z.B. nachhaltige Waldbewirtschaftung),
geben aber keinerlei Aussagen zu Emissionen, Schadstoffbelastungen....
oder sind für unseren sehr individuellen Beratungen nicht konkreten Produkten mit definierter Handelsbezeichnung zuordenbar (Gruppenbewertungen wie z.B. Korklogo).
Sehr viele weitere Gütezeichen - Vergabestellen (vor allem auch Reinigungsmittel) sind nicht bereit oder in der Lage, uns Kriterien mit entsprechenden umfassenden Nachweispflichten vorzulegen, die uns eine gesundheitliche Bewertung, Empfehlung ermöglichen würden...(siehe dazu Greenwashing)
Auch diverse Zertifikate für "Allergikereignung" (Baustoffe, Häuser, Hotels) bieten keine ausreichenden nachvollziehbare Bewertungskriterien mit Nachweispflichten, die unseren Anforderungen entsprechen würden. (Beispiel: ECARF)
Anfrage an Label- Vergabestellen (PDF)
Anfrage an Label- Vergabestellen (Word zur direkten Bearbeitung)
Disclaimer und Datenschutz-Hinweis