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Hamburg, Grundschule Forsemannstraße
Gesundheitsprobleme in Containerklasse
Auf Grund von Gesundheits Beschwerden wurde in der Containerkalsse eine Raumluftprüfung durchgeführt:
Nach Berufung auf das Umweltinformationsgesetz wurde uns dankenswerter Weise
"gemäß § 1 Abs. 2 HmbUIG i.V.m. §§ 3, 4 UIG" der Untersuchungsbericht der Fa. Wartig Nord vom 12.06.2018 als elektronische Datei "
zugesandt.
In unserer Stellungnahme
weisen wir darauf hin, dass bei der Prüfung
ein Glykolrichtwert um 20 % überschritten wurde,
vor allem aber die Schadstoffprüfung sich lediglich auf VOCs und Formaldehyd beschränkte, weitere Schadstoffe wie z.B. Weichmacher, Flammschutzmittel und andere überhaupt nicht berücksichtigt worden sind.
Wir sehen sowohl die Behörde für Schulbau, als auch die Schulleitung in der Pflicht, der Fürsorgepflicht sowohl gegenüber den Kindern als auch gegenüber den Lehrern nachzukommen, und eine weitere gesundheitliche Belastung mit Schadstoffen, die vor allem gesundheitlich „Schwächere“ betrifft abzustellen.
Siehe dazu auch „Fürsorgepflicht der Schulleitung: Seite 3 Empfehlung für Elternbeiräte, Studierendenräte Personalvertreter/innen Lehrer/innen und Kitaangestellte Schul- und Kitaleiter/Innen
Leider erhielten wir bis heute (Ende November 2018) keine fachliche Antwort zu unseren Anfragen- Stellungnahmen.
Grundsätzlich verweisen wir darauf, dass eigentlich der Lieferant des Containers laut Landesbauordnung verpflichtet wäre, eine „Gebäude“ zu liefern, welches den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht:
§ 3 der Landesbauordnung
Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
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§ 16
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
Selbst länger anhaltende „Gerüche“ stellen eine unzumutbare Belastung dar: http://www.eggbi.eu/beratung/rechtliche-grundlagen-fuer-wohngesundheit/#c427
Mit der bereits nachgewiesenen Richtwertüberschreitung bei Glykol, möglicherweise aber auch noch weiteren Überschreitungen bei anderen Schadstoffen http://www.eggbi.eu/beratung/neubau-kauf-miete-sanierung/gesundheitsrisiken-in-gebaeuden/ , auf die noch gar nicht geprüft wurde, und die ebenfalls zu den gemeldeten Beschwerden führen könnten besteht nach unserer Auffassung seitens der Stadt ohnedies ein Haftungsanspruch gegenüber dem Containerlieferanten.
Nicht ohne Grund verweigert uns vermutlich der uns inzwischen benannte Containerlieferant seit April dieses Jahres jegliche Informationen zur Innenraumluftqualität seiner Container.
Siehe dazu auch http://www.eggbi.eu/fileadmin/EGGBI/PDF/Rechtliche_Grundlagen_fuer_Wohngesundheit.pdf unter anderem auch http://www.eggbi.eu/beratung/rechtliche-grundlagen-fuer-wohngesundheit/#c1183
Vor allem bedauern wir, dass in vielen Städten nach wie vor Schulen, Klassenzimmer, Container in Betrieb genommen werden, ohne vor deren "Abnahme" eine entsprechende Schadstoffprüfung durchzuführen, und dass bei Ausschreibungen sehr oft verabsäumt wird, definitiv erhöhte Anforderungen an die Raumluftqualität zu stellen. Siehe Textbausteine für Ausschreibnungen
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