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Baustaub - Risiko - Grenzwerte - Vermeidung
Allgemeine Hinweise
Deutsche Handwerkszeitung 3.01.2019
"Ab 2019 strengere Grenzwerte für Baustaub"
Gesetzliche Regelungen- Grenzwerte
Stäube auf der Baustelle können zu massiven gesundheitlichen Beschwerden führen - manche Stäube (z.B. auch aus natürlichen Produkten) sind sogar als "krebserzeugend" eingestuft.
Wichtig daher - bei allen baulichen Tätigkeiten sollten Belastungen der Verarbeiter - aber auch möglicherweise bei Sanierungen der Raum-Nutzer - möglichst minimiert werden -
- einerseits durch entsprechende Scxhutzmaßnahmen (Atemschutz, Schutzbrille) - bei "gefährlichen Stoffen auch "Schutzanzüge" -i
- daneben aber vor allem durch den Einsatz von entsprechenden "Absaugungen" bei Arbeiten mit drehenden, schliegenden Arbeitsgeräten
- sowie durch möglichst staubfreien Arbeitsplatz (fregelmäßige Baustellenreinigung mit entsprechenden Staubsaugern und ausreichenden Filtern.
Gesundheitliche Risiken durch Staub
Warum ist Staub gefährlich?
"Jeder Staub kann bei hohen Belastungen zu Erkrankungen der Atemwege führen. Darüber hinaus kann Quarzstaub zur Silikose führen und damit auch Lungenkrebs verursachen.
Die Wirkungsweise der Stäube ist abhängig
- von der Art des Staubes
- von der Dauer und Höhe der Staubbelastung
- vom Ort der Ablagerung in den Atemwegen
- von der Teilchengröße
Besonders gefährlich ist die Aufnahme hoher Staubmengen über einen kurzen Zeitraum. "
Staub kann je nach Art, Größe der Partikel und Ort der Ablagerung mitunter zu schwerwiegenden Reizungen und Erkrankungen der Atemwege, der Haut und Augen führen:
Staubarten Auswirkungen
Mineralischer- und quarzhaltiger Staub Silikose und Lungenkrebs
Eichen- und Buchenholzstaub Krebs der Nasenschleimhaut
Stäube mit mikrobiologischer Kontamination Infektionen
Bei hohen Konzentrationen können auch nichttoxische Stäube zu einer chonischen Bronchitis führen - dabei wird durch "große Staubmengen" die Reinigungsfunktion der Lunge überfordert.
In diesen Fällen handelt es sich um eine anerkannte Berufskrankheit.
Unterscheidung "Staub"
E-Staub (einatembarer Staub)
"Den Massenanteil aller im Atembereich vorhandenen Teilchen, der durch Mund und Nase eingeatmet wird, bezeichnet man als einatembare Fraktion (E-Staub. Während kleinere Partikel (Aerodynamischer Durchmesser < 5 µm) fast vollständig eingeatmet werden, nimmt die Inhalierbarkeit zu größeren Partikeln hin ab (nichteinatembarer Anteil). Der E-Staub lässt sich, je nach Ablagerungsort in der Lunge, in weitere Staubfraktionen unterteilen (z. B. alveolengängige Fraktion, A-Staub)". Quelle DGUV
A Staub (alveolengängige Fraktion)
Unter der alveolengängigen Fraktion (A-Staub) versteht man den Teil des einatembaren Staubes, der so fein ist, dass er bis in die kleinsten Verzweigungen der Lunge, in die Alveolen (Lungenbläschen), vordringen kann.
Für diese Teilchen lässt sich keine genaue Größe angeben, sondern lediglich eine Größenverteilung. Beschrieben wird dieser Bereich in der DIN EN 481. Die abgebildete Kurve für die A-Fraktion stellt somit die Wahrscheinlichkeit dar, mit der Teilchen mit einem bestimmten Aerodynamischen Durchmesser in den Alveolen abgeschieden werden. Ein Probenahmegerät für die A-Staubmessung muss daher die gleiche Abscheidecharakteristik aufweisen. Quelle DGUV
Quarzstaub:
"Der Begriff Quarzstaub bzw. Quarzfeinstaub bezeichnet Stäube, die kristallines Siliciumdioxid (SiO2) enthalten. Das SiO2kann dabei in unterschiedlichen Kristall-Modifikationen auftreten.
Die für den Gesundheitsschutz bedeutsamen Modifikationen sind insbesondere Quarz, sowie die Hochtemperaturmodifikationen Cristobalit und Tridymit, für die bis 2006 auch ein spezieller, gemeinsamer Grenzwert festgelegt war.
Am Arbeitsplatz treten vorwiegend sogenannte Mischstäube auf, d. h. Stäube mit Quarzgehalten von wenigen Prozenten bis hin zu hochquarzhaltigen Stäuben oder auch reinen Quarzstäuben (z. B. Bergkristall)." Quelle DGUV
Siehe auch Kapitel
Arbeitsplatzproblem Laserdrucker
Gesetzliche Regelungen - Grenzwerte
Siehe auch "Messung von Feinstaub"
Schutz der Nachbarn
Bundesimmissionsschutzgesetz
"Unter den vielfältigen Umweltauswirkungen durch den Betrieb von Baustellen, die zu Beeinträchtigungen und Belästigungen der Anwohner*innen und in der Nachbarschaft führen können, haben neben den Lärmemissionen die Emissionen von Partikeln (Staubemissionen) eine herausragende Bedeutung. Dies zeigt sich insbesondere auch bei den baustellenbezogenen Beschwerden während sommerlicher und trockener Wetterperioden. Die Staubemissionen werden oft durch mangelndes Wissen um emissionsmindernde Maßnahmen und durch fehlende oder ungenügende Sorgfalt bei der Durchführung staubender Tätigkeiten beziehungsweise der Be- oder Verarbeitung von staubenden Stoffen verursacht oder begünstigt".
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON STAUBEMISSIONEN AUF BAUSTELLEN | LEITFADEN
In diesem Leitfaden wird vor allem auf das Bundes- (bzw. jeweilige) Landes- Immissionsschutzgesetz hingewiesen
"Baustellen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind diese so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Als schädliche Umwelteinwirkungen gelten solche Immissionen (zum Beispiel Luftverunreinigungen), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Hierzu gehören insbesondere Stäube. Staubimmissionen werden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Baustellen insbesondere dadurch verhindert beziehungsweise reduziert, indem der Entstehung und Ausbreitung von Stäuben entgegengewirkt wird. Der in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Pflicht zur Immissionsverhinderung bzw. Immissionsreduzierung entspricht es daher, bereits dem Entstehen von Emissionen entgegenzuwirken. Den in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Betreiber*innenpflichten muss die*der Betreiber*in der Baustelle eigenverantwortlich nachkommen. Betreiber*in einer Baustelle ist, wer den bestimmenden Einfluss auf das Baugeschehen ausübt. Dies ist diejenige oder derjenige, die oder der über die Einrichtung einer Baustelle, den Bauablauf und die Art und Weise, wie und was gebaut wird, entscheidet. In der Regel ist die*der Bauherr *in die*der Betreiber*in der Baustelle. Kommt der Baustellenbetreiber seinen Verpflichtungen, die sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG ergeben, nicht nach, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 24 BImSchG). Beachtet die*der Baustellenbetreiber*in eine solche Anordnung nicht, so kann die zuständige Behörde die Baustelle vorübergehend ganz oder teilweise stilllegen (§ 25 Abs. 1 BImSchG)." Link zum Bundesimmissionsschutzgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (Bürgerliches Gesetzbuch)https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html
Der Bauausführende hat also durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Planen) zu gewährleisten daß es zu keiner "unzumutbaeren Belästigung" der Nachbarn kommt.
"Wenn ein Nachbar an der Grundstücksgrenze umfangreiche Arbeiten durchführt, hierbei zum Beispiel Steinblöcke schneidet und der ganze Dreck in den Garten zieht, kommt beim Grundstückseigentümer verständlicherweise Unmut auf.
Bei dem Dreck und Staub handelt es sich um sogenannte Immissionen, das heißt Einwirkungen,
die von einem anderen ausgehen und zur Beeinträchtigung des Betroffenen führen können. Hier besteht ein Abwehranspruch auf Unterlassung dieser Störung auf Basis der Paragrafen 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Duldungspflicht des betroffenen Nachbarn vor, was aber bei umfangreichen Arbeiten, wie vorstehend beschrieben, nicht der Fall ist. Man kann vom Nachbarn Schutzmaßnahmen verlangen, wie zum Beispiel das Aufhängen einer großen Plane, die verhindert, dass Dreck und Staub das Nachbargrundstück erheblich verschmutzen.
Wenn der Nachbar hierzu nicht bereit ist oder die Maßnahmen nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch, unter Androhung eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Über diesen kann im Streitfall das Gericht entscheiden, er ist dann mit Zwangsgeld durchsetzbar."
Arbeitsschutz
Zum Thema Baustaubbelastungen gibt es gesetzliche Regelungen -
im Hinblick auf Vorbereitung (Gefährdungsbeurteilung)
als auch Umsetzung (Staubminderung)
baulicher Tätigkeiten.
Genzwerte sind zusammengefasst in der TRGS 504 aus 2016 (Technische Regel für Gefahrstoffe) mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2018.
Zitat:
Mit dem Ziel, Gesundheitsrisiken durch Stäube zu reduzieren hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den
Arbeitsplatzgrenzwert für die
· einatembaren Stäube (E-Staub) und die noch feineren,
· alveolengängigen Stäube (A-Staub) – das sind vergleichsweise feine Stäube, die bis in die Lungenbläschen gelangen können – gesenkt. Bis zum Jahresende 2018 galt dafür zwar noch eine Übergangsfrist für die verpflichtende Einhaltung des Grenzwertes von 1,25 mg/m³. Doch diese ist nun ausgelaufen.
· Außerdem wurde im Jahr 2017 ein neuer Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub – dem Auslöser der Silikose – verabschiedet.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 504 regelt, wie mit dem Grenzwert für gefährlichen E- und A-Staub umzugehen ist. Bis Jahresende 2018 lag er unter bestimmten Voraussetzungen noch bei 3,0 mg/m³.(Handwerkerzeitung 03.01.2019)
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für mineralische Stäube:
- Alveolengängig (A-Staubfraktion) 1,25 mg/m³
- Einatembar (E-Staubfraktion) 10 mg/m³
Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub:
- 0,05 mg/m³, gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Beurteilungsmaßstab für Holzstaub:
- 2,0 mg/m³, gemessen in der einatembaren Fraktion Quelle BG Bau
Vermeidung von Staub
Staub ist auch am Bau durch richtiges Verhalten und Beachtung weniger Regeln weitgehend vermeidbar.
1. Staubarme Materialien verwenden!
Anstelle anmischbarer pulvriger Massen Granulate oder fertig angemischte – schadstoffgeprüfte - Mörtel /Spachtelmassen auswählen.
2. Staubarme Verfahren anwenden!
Möglichst Nass- oder Feuchtbearbeitungsverfahren anwenden.
3. Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen!
Bei Trennschleifern, Schlitz- und Putzfräsen oder Schleifgeräten nur geprüfte Systeme verwenden (geeignete staubarme Bearbeitungssysteme finden Sie hier!).
4. Arbeitsräume ausreichend lüften!
Bei hohen Staubbelastungen Lüftungsgeräte mit Abluftfilterung verwenden.
5. Maschinen und Geräte zur Stauberfassung regelmäßig prüfen und warten!
Filter und Absaugleistung kontrollieren.
6. Staub mit Wasser niederschlagen!
Zum Beispiel bei Abbrucharbeiten
7. Arbeitsplätze, Arbeitsräume regelmäßig reinigen!
Staubsauger oder Kehrsaugmaschinen benutzen, nicht trocken kehren oder abblasen.
8. Staubaufwirbelung oder Staubausbreitung verhindern!
Staubablagerungen oder Schutt sofort beseitigen.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen die oben aufgeführten Maßnahmen nicht realisieren, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen:
- Bei staubintensiven Tätigkeiten Schutzkleidung tragen und getrennt von der Arbeitskleidung aufbewahren.
- Atemschutz verwenden (Partikelfilter P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken) und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen.
Disclaimer und Datenschutz-Hinweis