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"Schall" und Gesundheitsrisiko "Infraschall"
Lärm als Gesundheitsrisiko
Siehe dazu auch EGGBI Eigenpublikation "Gesundheitsrisiko Schall"
Gerichtsurteile
Verhinderung technischer Innovationen?
Infraschall aus diversen Anlagen, Wärmepumpen und Windkraftwerken - gesundheitliches Risiko?
Schallmessung - aktuelle Rechtslage
Anerkennung Belastungen durch Infraschall als Krankheit
März 2017 Publikation des Umweltbundesamtes:
Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld
Impressum/ EGGBI Unterstützungskonto
Dokumentation Deutscher Bundestag: "Infraschall" (12.08.2019)
Publikation "Infraschall und Vibroakustisches Syndrom"
Schall als Gesundheitsrisiko ist seit Jahren bekannt und vor allem öffentlich diskutiert im Bereich Flughafenlärm, Verkehrslärm. Auch Lärm aus benachbarten Industrie- und Gewerbeanlagen, Diskotheken und Gaststätten kann ebenso wie „laute Musik“ aus Nachbarwohnungen/ Gebäuden nicht nur als Verursacher von Gehörschäden, sondern auch als anerkannter „Stressfaktor“ eine starke gesundheitliche Belastung darstellen.
Dabei geht es aber keineswegs nur um „bewusst wahrnehmbaren“ Lärm oder Musik, sondern auch um „für unser Ohr“ nicht wahrnehmbare Schallbelastrungen aus dem Ultra- und Infraschallbereich.
"Eine Studienauswertung im Forschungsverbund Lärm & Gesundheit im Auftrag der WHO belegt: Bei Menschen, die durch Lärmbelästigung unter Schlafstörungen leiden, steigt das Risiko für Allergien, Herzkreislauferkrankungen, Bluthochdruck und Migräne erheblich". (Zitat)
Wirkung von Lärm
"Die krankmachende Wirkung von Lärm ist nicht so einfach zu beurteilen wie bei einer Infektionskrankheit, bei der die Ursache gefunden und mit einem Erregerbefund nachweisbar ist. Die gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung von Lärm ist – von den Hörschäden einmal abgesehen - meistens ein langer, schwer überschaubarer Prozess, der von zahlreichen anderen Faktoren mit beeinflusst werden kann.
Die psychischen Folgen sind teilweise noch weitreichender: Konzentrationsmangel, Kreislauferkrankungen, Bluthochdruck, Lernbehinderungen bei Kindern, Schlafstörungen oder psychiatrische Erkrankungen bis hin zum Herzinfarkt“.
Mehr zum Thema: "Lärm macht krank"
Testen Sie selbst Ihren "wahrgenommenen Schallbereich" (weiterer Schalltest)
"Nicht wahrnehmbarer Schall"
Neuerdings wird aber auch die gesundheitliche Auswirkung von „nicht hörbarem Schall“ sowohl im
Bereich Ultra- als auch Infraschall zunehmend wissenschaftlich untersucht – nicht zuletzt im Rahmen einer breiten Diskussion zu gesundheitlichen Risiken aus Windkraftanlagen.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat in einem internationalen Kooperationsprojekt die Grenzbereiche des Hörens (Infra- und Ultraschall) untersucht.
„Derartiger sehr tiefer (Infraschall unterhalb von etwa 16 Hertz) bzw. sehr hoher Schall (Ultraschall oberhalb von etwa 16 000 Hertz) tritt in vielen Bereichen des Alltags auf: Infraschall entsteht nicht nur bei Windenergieanlagen, sondern manchmal auch dann, wenn ein LKW am Haus vorbeidonnert oder wenn ein Hausbesitzer sich einen Stromgenerator im Keller installiert. Ultraschall kommt zum Beispiel aus den handelsüblichen Ultraschall-Reinigungsbädern, mit denen man seine Brille gründlich putzen kann. Oder aus einem „Marderschreck“: einem Gerät, das mit sehr hohen Tönen dafür sorgt, dass dem Marder der Geschmack auf Autokabel vergeht.“ https://idw-online.de/de/news634626
Weitere Forschung ist in diesem Bereich unerlässlich.
Für den Wohnungsbau lässt sich aber bereits aus dem bisherigen Wissensstand die Notwendigkeit ableiten, Fragen des Schallschutzes (positiv: Einsatz von Dämmstoffen mit hohem Flächengewicht wie z. B. Holzweichfaser-Dämmung) verstärkt als einen Faktor der „Wohngesundheit“ einzubeziehen - vor allem auch bei technischen Anlagen entsprechende Belastungen überprüfen zu lassen - bei deren Neuanschaffung zu berücksichtigen.
Gerade da manche Frequenzen nicht im bewussten „Hörbereich“ wirken, empfehlen wir im Rahmen von Gebäudeuntersuchungen bei gesundheitlichen Problemen in vielen Fällen auch eine Schallmessung durch qualifizierte Fachkräfte. (Publikation 8.12.2015)
Schall und Schwangerschaft
Neue Studien aus Schweden beweisen aber auch die Auswirkungen von Schall bei Schwangeren auf den Fötus - erhöhte Lärmbelastungen während der Schwangerschaft können zu massiven Gehörschäden der Kinder führen.
Für den Wohnungsbau lässt sich aber bereits aus dem bisherigen Wissensstand die Notwendigkeit ableiten, Fragen des Schallschutzes (positiv: Einsatz von Dämmstoffen mit hohem Flächengewicht wie z. B. Holzweichfaser-Dämmung) verstärkt als einen Faktor der „Wohngesundheit“ einzubeziehen - vor allem auch bei technischen Anlagen entsprechende Belastungen überprüfen zu lassen - bei deren Neuanschaffung zu berücksichtigen.
Bereits 2007 befasste sich das Robert Koch Institut mit der Frage: "Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz?"
"Infraschall scheint neben der ermüdenden Wirkung konzentrationsmindernd zu wirken sowie die Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Auch treten subjektive Beschwerdebilder wie Benommenheit und Schwingungsgefühl auf. Infraschall scheint spezifisch auf das Vestibularsystem zu wirken. Als am besten gesicherte spezielle Infraschallwirkung gilt eine zunehmende Müdigkeit nach mehrstündiger Exposition sowie eine Abnahme der Atemfrequenz".
Gerade da manche Frequenzen nicht im bewussten „Hörbereich“ wirken, empfehlen wir im Rahmen von Gebäudeuntersuchungen bei gesundheitlichen Problemen in vielen Fällen auch eine Schallmessung durch qualifizierte Fachkräfte. (Publikation 8.12.2015)
"Wenn Schall zu psychobiologischen und sozialen Prozessstörungen führt, dann sprechen die Umweltmediziner von Lärmwirkung. Diese Lärmwirkung ist besonders während der Schwangerschaft und der postpartalen Lebensphase ein Problem, da Frauen in dieser Zeit sowieso höheren psychobiologischen Belastungen ausgesetzt sind. So leiden beispielsweise 10 bis 20 Prozent der schwangeren Frauen unter Schwangerschafts- und ganze 60 Prozent unter Postpartumdepressionen. Die Störung der nächtlichen Ruhe durch Lärm ist hier eine zusätzliche Belastung, die das physische und psychische Gleichgewicht einer jungen Mutter stören kann. Untersuchungen an 104 Weberinnen haben ergeben, dass auch die Lärmvorgeschichte bei der Beurteilung des Krankheitsrisikos zu berücksichtigen ist. (Umwelt und Gesundheit, UBA)
Neue Studien aus Schweden beweisen aber auch die Auswirkungen von Schall bei Schwangeren auf den Fötus - erhöhte Lärmbelastungen während der Schwangerschaft können zu massiven Gehörschäden der Kinder führen.
- extremer Lärm während der Schwangerschaft kann bei Neugeborenen zu einem Hörverlust im Hochfrequenzbereich führen
- Frauen, die während einer 8-stündigen Schicht 80 dB (etwa ein vorbeifahrender Lastwagen) ausgesetzt waren, unterlagen einer erhöhten Gefahr für eine Frühgeburt
· Babys, deren Mütter in der Schwangerschaft starker Lärmbelästigung ausgesetzt waren, wiegen bei der Geburt weniger als Kinder, die nach einer lärmfreien Schwangerschaft geboren wurden
· Die Gewöhnung an Lärm stellt sich bereits bei den Ungeborenen ein. Lärm in der Schwangerschaft schädigt den noch in Entwicklung begriffenen Hörsinn. Lärmkinder weisen bereits im sechsten bis zehnten Lebensmonat eine geringere Reaktionsfähigkeit auf akustische Reize auf. (Quelle)
Weitere Links zum Thema Gesundheit und Schall:
Gehörschäden und Stressfaktoren
Stressreaktionen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Gehörschäden durch Lärmbelastungen in der Freizeit
Schall und Wohnungsbau
Schallschutz
- Schallschutz aus "technischer Sicht:
Nicht jedes Dämm- Produkt ist bei jeder "Schallbelastung" geeignet – empfohlen wird daher vor jeder Maßnahme eine entsprechende Schallmessung und von einem Fachmann (!) in der Folge begleitete Suche – den "gefunden" Frequenzen angepasste geeigneten Schallschutz- Maßnahmen.
Ein Entscheidungskriterium bei Neubauten und Dämm- Maßnahmen sollte daher grundsätzlich auch stets die Frage der Schalldämmung sein. Gerade bei Schulen, Kitas muss verhindert werden, dass gerade tief- frequente Schallwellen (z.B. Brummen von LKWs) zusätzlich verstärkt(!) wahrgenommen werden.
Aufgrund der hohen Rohdichte, aber auch aufgrund der offenporigen Struktur, der niedrigen dynamischen Steifigkeit (s’ ≤ 50 MN/m³) und des hohen Strömungswiderstandes (Normwert des linearen Strömungswiderstandes AF ≥ 100 kPa·s/m³) werden mit Holzfaserdämmplatten sehr gute Schalldämmmaße erreicht. So sind im Holzbau Konstruktionen bis zu einem bewerteten Schalldämmmaß von 54 dB auf Mauerwerk und Verbesserungsmaße von bis zu 5 dB möglich. Ergebnisse Schalluntersuchungen IFT Rosenheim
Zitat:
Gegenüberstellung
Vergleicht man Literaturangaben, so finden sich z.B. für Massivwände ohne WDVS der Wert für Rw+ Ctr von 50 Db. Nach Montage eines WDVS auf Basis von Polystyrol Putzträgerplatten ergibt ein gleicher Bewertungsansatz einen Rw– Wert von 46 dB, also eine Verschlechterung von 4 dB.
Zitat:
Polystyrol kann zu schlechterem Schallschutz führen
In Deutschland werden schätzungsweise 80% aller Wärmedämm-Verbundsysteme mit Dämmplatten auf Basis von expandierten organischen Schäumen - wie Polystyrol - ausgeführt. Bei diesen Systemen sind Resonanzfrequenzen im bauphysikalisch interessanten Betrachtungsbereich zwischen 100 und 3150 Hz bekannt. Die dabei entstehende hohe Schwingungsamplitude erhöht die Schallabstrahlung der Wandkonstruktion und kann bei konventionellen WDVS zu einer Verschlechterung der Schalldämmung führen. (Aus "gegen Lärm")
- Schallschutzprodukte aus gesundheitlicher Sicht
Hier gilt es zu verhindern, dass durch emissionsbelastende Produkte (Dämmstoffe, Kleber) zusätzliche gesundheitliche Risiken eingebracht werden. (Beispiel Polystyrol) Dazu sollte sich der Bauherr nicht unbedingt auf Herstelleraussagen und diverse Zertifikate, Gütezeichen verlassen, sondern wirklich umfassende "qualitative" Produktinformationen von den Herstellern anfordern.
Fehlende Schall- Kennzeichnung von Geräten, Anlagen
Sowohl die Grenzen als auch die Kennzeichnung der Geräuschemissionen beziehen sich wie die TA Lärm auf „A-bewertete“ Schallpegel. Kundinnen und Kunden können deshalb zwar die absolute Lautstärke verschiedener Geräte bei ihrer Kaufentscheidung miteinander vergleichen. Die gekennzeichneten Werte eignen sich jedoch nicht für die Einschätzung zu tieffrequenten Geräuschen der Geräte. Das Konfliktpotenzial durch tieffrequente Geräuschemissionen kann deshalb durch die derzeit gültige Begrenzung oder Kennzeichnung nicht vermindert werden. (Umweltbundesamt)
Es sollten daher bei den technischen Beschreibungen von Geräten, Wärmepumpen, Lüftungsanlagen... unbedingt der Schalldruckpegel und die Frequenzzusammensetzung (Terzspektrum) bekanntgegeben bzw. vom Verbraucher abgefragt werden.
Gerichtsurteile
Es gibt erst wenige Gerichtsurteile bezüglich Belastungen aus dem Wohnumfeld – es fehlt bei den meisten Behörden allgemeines Wissen um die gesundheitlichen Wirkungen von Infraschall, der bei normalen Lärmmessungen üblicherweise noch nicht ausreichend erfasst wird.
Gesundheitsrisiko Schall - Infraschall
Vielmehr liegt mir bei beispielsweise eine Stellungnahme eines Landratsamts vor,
„Tieffrequente Töne sind bisher bei Tierhaltungsbetrieben noch nicht aufgefallen. Von Vertretern des Landratsamtes wurde bei Ortsbesichtigungen solche Töne auch nicht wahrgenommen“.(Landratsamt Kelheim, 18. Oktober 2017)
Offenbar erfolgte die Aussage ohne Kenntnis der Eigenschaften von Infraschall, der nur von wenigen unmittelbar „wahrgenommen“ werden kann - dennoch aber zu maßgeblichen gesundheitlichen Störungen führen kann und ein
tatsächlicher Nachweis ausschließlich durch „glaubwürdige(!) Messungen“ festgestellt oder negiert werden kann.
Gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich durch Wärmepumpen, Lüftungsanlagen, Heizungspumpen, Stereoanlagen und andere Geräte gestalten sich vor allem dann schwierig, wenn es sich nicht nur um "wahrnehmbaren" Lärm, sondern auch um Infraschall handelt, da es hier noch maßgebliche Mängel dazu in der Gesetzgebung gibt, die sich vor allem an den "wahrnehmbaren" Geräuschen orientiert.
Nur wenige Fachleute sind derzeit in der Lage, "gerichtsfeste" Nachweise solcher Belastungen überhaupt zu erstellen, die Beweislast liegt derzeit stets bei den "Geschädigten", die neben diesen Nachweiskosten optimal auch noch umweltmedizinische Atteste bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen der Belastung vorlegen sollten.
1.1.1.1 Zuständigkeit- Baurecht
Leitsatz:
Wenn es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen die für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- und Nebenbestimmungen festlegen. Sie muss die für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, etwa durch die Festlegung eines konkreten, zielorientierten Immissionsrichtwerts nach Nr. 6 TA-Lärm. Nur in diesem Fall ist die Immissionsbelastung für den Nachbarn hinreichend bestimmbar. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) VGH München, Beschluss vom 04.12.2020 – 9 CS 20.2338
1.1.1.2 Luftwärmepumpe ist eine bauliche Anlage
im Sinne von §2 Abs.1, 1.S 1 BuO NRW
"Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein betroffener Nachbar hat hiernach (nur) dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen kann dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – BRS 74 Nr. 83, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 – BauR 2012, 468 sowie Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 – BRS 69 Nr. 91.)
Hiernach steht den Klägern ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die von den Beigeladenen installierte Luftwärmepumpe zu, weil diese den einschlägigen öffentlichrechtlichen Anforderungen widerspricht. "
Somit kann sich der "Geschädigte" auch auf die MVV-TB berufen:
Gemäß § 3 und § 13 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Bei "unzumutbarer Belästigung" haben somit die Baubehörden einzuschreiten!
1.1.1.3 Urteil Wärmepumpen – tatsächliche Messergebnisse erforderlich
"Für die Ermittlung und Beurteilung der Zusatzbelastung nach TA- Lärm durch eine baurechtlich genehmigte Anlage sind im Verfahren über den Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung auch die Ergebnisse von Messungen des tatsächlichen Immissionsbeitrags der Anlage nach deren Inbetriebnahme heranzuziehen". VGH Baden Württemberg, 30.01.2019 5 S 1913/18
Mir liegt eine Stellungnahme eines Landratsamts vor, in der dieses sich auf allgemeine Messdaten des Herstellers beruft, ohne ausreichend "mögliche" Montagefehler oder eventuell "produktindividuelle Mängel" in Erwägung zu ziehen.
1.1.1.4 Belästigende Luft-Wärmepumpe muss versetzt werden
Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16.12.2014, Aktenzeichen: (123) 3 O 402/14
Hintergrund
Betroffene Nachbarn gehen in der Regel davon aus, dass sie auf öffentlich-rechtlichem Weg wegen Lärmbeeinträchtigung durch den Nachbarn Hilfe bei den zuständigen Umweltämtern oder Baubehörden suchen müssen. Grundsätzlich ist das zwar der richtige Weg, da die Behörden nicht nur bei genehmigungspflichtigen Anlagen, sondern gemäß § 22 BImSchG auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen verpflichtet sind, zum Schutz 1der Gesundheit des Nachbarn einzuschreiten.
Leider hat sich herausgestellt, dass Behörden oftmals den rechtswidrigen Störern helfen, seine Lärm verursachende Anlage zu legitimieren, der Lärm aber nicht wirklich unterbunden wird.
Die nachfolgende Entscheidung vom Amtsgericht Bernau zeigt, dass der gestörte Nachbar die Möglichkeit hat, ohne Einschaltung von langwierigen öffentlich-rechtlichen Behördeninstanzen, selbst auf zivilrechtlichem Weg gegen eine Lärmstörung erfolgreich vorzugehen.
Besonders interessant ist dabei, dass die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgesetzten Grenzwerte bei der Beurteilung, ob ein Lärm eine schwerwiegende Lärmbeeinträchtigung darstellt, im zivilrechtlichen Verfahren nur am Rande ein Rolle spielen. Auch dann, wenn die Grenzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden, kann ein Nachbar auf zivilrechtlichem Weg erfolgreich gegen gesundheitsschädlichen Lärm vom Nachbargrundstück vorgehen. Textquelle "Nachbarstreit"
1.1.1.5 Urteil – Luftwärmepumpe im Haus – allgemeine Schallbelastung - Mietrecht
"Im vorliegenden Fall wurde im Keller eines Mietshauses eine Wärmepumpe eingebaut. Im Schlafzimmer der Wohnung des Mieters überschritt der resultierende Lärm den zulässigen Grenzwert von 25 Dezibel. Dies muss nicht hingenommen werden. Der Vermieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmemission zu ergreifen."
OLG München, 24.10.2007 Az: 34 Wx 23/07
1.1.1.6 Lüftungsanlage Nachbarhaus - Lärmeinwirkungen ist zukünftig zu verhindern
"Das Amtsgericht Bernau hat mit Urteil vom 23.09.2010, Az. 10 C 311/09 entschieden, dass die Lüftungsanlage des Nachbarn im Haus der Kläger Geräusche verursacht, die zu einer Beeinträchtigung führen.
Denn selbst bei geschlossenen Fenstern zur Nachtzeit waren die Geräusche zu vernehmen.
Eine Erholung im Außenbereich war nicht möglich, da die Geräusche dort besonders stark zu hören waren. Ein Kind war ihnen sogar ständig beim Spielen im Garten ausgesetzt. Durch ein Sachverständigengutachten wurde bewiesen, dass die Geräusche der Lüftungsanlage kausal für die Beeinträchtigungen waren. Bereits im Betrieb der Lüftungsanlage in der Stufe 1 waren deren Betriebsgeräusche vor dem Haus, als auch im Garten hörbar und deutlich von den Umgebungsgeräuschen unterscheidbar."
"Erfolgreiche Lärmbekämpfung auf zivilrechtlichen Weg"
1.1.1.7 Urteil – Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit sind einzuhalten
"Eine in einem reinen Wohngebiet unmittelbar vor den Nachbarfenstern frei errichtete Wärmepumpe hat die Grenzwerte der TA-Lärm einzuhalten; der Nachweis hierzu obliegt dem Betreiber. Für eine bauaufsichtliche Anordnung, die Grenzwerte zur Nachtzeit einzuhalten, bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle, ausreichend wäre auch die Wahrnehmung unzumutbaren Lärms durch einen Baukontrolleur."
Der in der TA-Lärm festgelegte Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 22.00bis 6:00:
35 dB(A) dürfen nicht überschritten werden.
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1528/11
1.1.1.8 Luftwärmepumpe verletzt Baurecht und TA-Lärm
TA-Werte von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts wurde nicht eingehalten. Bauabstand wurde ebenfalls nicht eingehalten
"Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ... straße … / … in Stadt1 in einer Entfernung von 0,5 m bis 0,7m von der Grenze zum Grundstück ... straße … errichteten beiden Luftwärmepumpenanlagen (Luftwärmepumpen mit Außengehäuse) zu entfernen."
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
1.1.1.9 Abstandsgrenze Luftwärmepumpe - Baurecht
Bei diesem Urteil ging es lediglich um die Einhaltung des Abstands zum nachbargrundstück- nicht um die Lärmbelästigung. VG Köln, Urteil vom 13. März 2020, Az. 8 K 16093/17
1.1.1.10 Weitere Gerichtsurteile zum Thema Lärm- Wärmepumpen
Auflistung der Internetseite "luft-wärmepumpen.de" ; siehe dazu auch NTV- Bericht 17.05.2023
Verhinderung technischer Innovationen?
Immer wieder erreicht uns der Vorwurf, mit kritischen Stellungnahmen technische Innovationen wie z.B. Windkraft, Luftwärmepumpen aber auch 5G und viele andere. "verhindern" zu wollen.
Gerade im Falle Windkraft und Wärmepumpen wissen wir von der Bedeutung alternativer Energiequellen für das Weltklima und unterstützen grundsätzlich alle entsprechenden Bestrebungen.
Wir fordern allerdings, dass solche Innovationen nicht zu Lasten der Gesundheit von Bevölkerungsteilen durchgesetzt werden und dass daher im Vorfeld - im Sinne des Europäischen Vorsorgeprinzips - gesundheitliche Risiken glaubwürdig – von unabhängiger Seite – geprüft werden, alle technischen Möglichkeiten zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch grundsätzlich wertvolle Innovationen angewendet werden.
Vorsorgeprinzip:
"Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip dann möglich, wenn ein Phänomen, Produkt oder Verfahren potenzielle Gefahren birgt, die durch eine objektive wissenschaftliche Bewertung ermittelt wurden, wenn sich das Risiko nicht mit möglicher Sicherheit bestimmen lässt.
Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip erfolgt somit im Rahmen der allgemeinen Risikoanalyse (die außer der Risikobewertung auch das Risikomanagement und die Information über die Risiken umfasst), und zwar konkret im Rahmen des Risikomanagements , dh des Entscheidungsfindungsprozesses."
"Das Vorsorgeprinzip verfolgt den Ansatz der Risikovermeidung, die besagt, dass eine Politik oder Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, wenn sie der Allgemeinheit oder der Umwelt Schaden zufügen kann und weiterhin kein wissenschaftlicher Konsens zu diesem Thema besteht. Die Politik oder Maßnahme kann erneut in Erwägung gezogen werden, sobald weiterführende wissenschaftliche Informationen verfügbar sind. Das Vorsorgeprinzip wird in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt."
Interessen der Wirtschaft dürfen nicht weiterhin so wie in der Vergangenheit ( Beispiele jahrzehntelanger Ignoranz ) zu Lasten der allgemeinen Gesundheit durchgesetzt werden.
Gerade auch im Bereich der Windkraft sollten zudem möglicherweise "umweltverträglichere" und "gesundheitsverträglichere" Lösungen auf jeden Fall in Erwägung gezogen werden. (Beispiel: Windenergie wird sanft")
Grenzwerte- Richtwerte
1) TA Lärm
Zur Beurteilung der Anlagengeräusche dient die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998.
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Im Genehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung der Geräuschemissionen und -immissionen untersucht, ob die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind. (Quelle)
2) WHO - Ableitungen für Nachtlärm
Strengere Ableitungen gibt es von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Nachtlärm:
"Das „European Centre for Environment and Health, Bonn Office“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den aktuellen Wissensstand zum Thema Lärm und Schlafstörungen in den neuen „Night Noise Guidelines“ (Leitlinie für Nachtlärmbelastung) zusammengetragen. Aus dem Ergebnis hat die WHO neue Qualitätsziele für nächtliche Geräuschbelastungen abgeleitet.
Eine wesentliche Änderung gegenüber älteren Veröffentlichungen der WHO ist die Absenkung des Mittelungspegels (Lnight) außerhalb von Wohnungen von 45 dB(A) auf 40 dB(A). Obwohl manche Personen von Schlafstörungen berichten, sind bis zu einem mittleren Schallpegel von 40 dB(A) keine bedeutenden biologischen Effekte zu erwarten. Ein Lnight 40 dB(A) entspricht dem „No Observed Adverse Effect Level“ (NOAEL) für Nachtlärm und ist mit einem leisen Gespräch vergleichbar.
So lange dieser Grenzwert noch nicht erreicht werden kann, nennt die WHO Lnight 55 dB(A) als Interimswert. Dieser muss als Minimalziel unbedingt erreicht werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. 55 dB(A) ist kein gesundheitlich abgeleiteter Grenzwert, sondern stellt eine Übergangslösung dar. Empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Ältere oder chronisch Kranke können bei dieser Lärmbelastung nicht ausreichend geschützt werden (WHO 2009).
Die von der WHO vorgeschlagenen Grenzwerte sind jedoch lediglich Empfehlungen und keine verbindlichen Vorschriften." (Quelle)
3) Landesbauordnung und Architektenhaftung
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (entspricht Punkt 11 bayerische LBO)
„Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere
· chemische, physikalische oder biologische Einflüsse
· Gefahren oder
· unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Allgemeine Anforderungen
Dauerhafte, störende Lärmbelastungen – spätestens nach ärztlicher Bestätigung gesundheitlicher Beschwerden der "definierten" Krankheit "Schwindel durch Infraschall" (DIMDI ID T75.2) zählen nach unserer Auffassung zu "unzumutbaren Belästigungen".
Für die Einhaltung der Landesbauordnung ist nicht nur der Bauunternehmer, sondern auch der planende Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht haftbar.
4) Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche
Beispiel:
Lärmbelästigung durch Wärmepumpen
Durch Luftwärmepumpen kommt es immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche. Meist dann, wenn die Anlagen im Freien aufgestellt sind.
Ein Problem stellen dabei die für diese Anlagen charakteristischen Geräuschemissionen im tieffrequenten Bereich dar, die oft als „Brummen“ wahrgenommen und sehr störend empfunden werden.
Für diese Anlagen erfolgt in der Regel keine immissionsschutzrechtlich Genehmigung oder Abnahme, es sind dann nachbarschafts- und zivilrechtliche Bestimmungen (BGB §§ 906 und 1004) einschlägig. Die Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass keine erheblichen Nachteile oder Beeinträchtigungen von ihnen ausgehen. Insbesondere sollte aus lärmschutzfachlicher Sicht zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen die Summenwirkung durch andere einwirkende Anlagen berücksichtigt werden. (Quelle)
Siehe auch TV Berichte: Luft- und Erdwärmepumpen als Infraschallverursacher; "Wenn es beim Nachbarn brummt"
Angaben zur Schallentwicklung von Geräten in den technischen Beschreibungen geben wie bei anderen Haustechnikprodukten nicht ausreichend Auskunft über das tatsächliche "Schallverhalten" im eingebauten Zustand ("nur" Laborwerte); entscheidend ist neben den individuellen Eigenschaften der Geräte aber auch die richtige Dimensionierung des Gerätes und der fachgerechte Einbau.
Pressebericht 17.04.2023, NTV
"Wenn die Wärmepumpe nebenan für Ärger sorgt"
"Über kurz oder lang sollen alte Öl- und Gasheizungen raus. Als Alternative sind derzeit Wärmepumpen in aller Munde und demnächst wohl auch in vielen Gärten zu finden. Doch die brummenden Kästen bieten Konfliktpotenzial mit dem Nachbarn. Was rechtlich beim Aufstellen hinsichtlich Standort und Lautstärke gilt, lesen Sie hier."
Weitere Infos:
Der Leitfaden „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen“ gibt im Teil III Hinweise:
· Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen – (Auszug Teil III - Luftwärmepumpen)
· Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen - Für eine ruhige Nachbarschaft
· Lärmbelästigung durch Luft-Wärmepumpen
Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung (UBA Juli 2020)
Infraschall aus diversen Anlagen und Windkraftwerken als Gesundheitsrisiko?
1.1 Definition:
Unter Infraschall versteht man Schall, dessen Frequenz unterhalb von etwa 16–20 Hz, also unterhalb der menschlichen Hörschwelle liegt. Das menschliche Ohr ist für Infraschall nahezu unempfindlich. Infraschall ist ein überall vorkommender, allgemeiner Bestandteil der natürlichen Umgebung des Menschen, wird aber auch künstlich erzeugt, beispielsweise im Verkehrswesen oder durch technische Geräte, Generatoren, Wärmepumpen, Küchengeräte, Windkraftwerke...
"Der für ein junges und gesundes menschliches Gehör wahrnehmbare Frequenzbereich liegt zwischen 20 und 20 000 Hertz. Beim Schallpegel wird der Wahrnehmungsbereich des menschlichen Gehörs als «Hörfeld» bezeichnet. Die untere Hörgrenze, auch «Hörschwelle» genannt, ist die Lautstärke, bei der ein Ton von 1000 Hertz in ruhiger Umgebung gerade noch wahrgenommen werden kann. Sie liegt für das gesunde Gehör eines jüngeren Menschen zwischen 0 und 10 Dezibel. Die als «Schmerzgrenze» bezeichnete obere Hörgrenze – bei der keine Hör, sondern lediglich noch eine Schmerzempfindung erfolgt – liegt bei ca. 120 Dezibel. Daneben wird noch eine «Unbehaglichkeitsschwelle» definiert, die je nach Art der Töne zwischen 90 und 110 Dezibel liegt." (Quelle)
Siehe dazu auch Umwelterkrankung: "Schwindel durch Infraschall"
Bisher beschränkten sich in Deutschland gesundheitliche Bewertungen des Schalles größtenteils auf den "hörbaren Bereich".
Aussagen wie
"Die bisherigen Daten weisen also darauf hin, dass gesundheitliche Wirkungen von Infraschall erst im hörbaren Bereich auftreten. (Bezogen auch auf Aussagen des Umweltbundesamtes); Letzteres verweist aber auch auf den ausdrücklichen diesbezüglichen Forschungsbedarf." (Quelle LFU Bayern)
verleiten vor allem bei gerichtlichen Auseinandersetzungen leicht zu einer "Unterbewertung" der gesundheitlichen Risiken bei Dauerbeschallungen im Infraschallbereich (gerade auch durch Pumpen und ähnliches in der Nachbarschaft) - vor allem wenn der Schall zwar gefühlt, aber nicht "hörbar" ist.
1.2 Infraschall und Windkraftwerke
Von "Windkraftgegnern" auf "Grund gesundheitlicher Bedenken" werden unter anderem gerne Studien der Universität Mainz angeführt, die auch in der renommierten Fachzeitschrift Noise & Health publiziert wurden, auch 2019 bereits im Deutschen Ärzteblatt erwähnt werden.
Pressezitat:
"… hat eine Mainzer Studie herausgefunden: Infraschall von Windrädern kann tatsächlich die Herzleistung des Menschen deutlich schädigen. Bereits nach einer Stunde Einwirkungsdauer mit 100 Dezibel führte der stille Lärm in Experimenten zu einer Einschränkung der Herzleistung von bis zu 20 Prozent, ergab die Studie, die nun im renommierten Fachmagazin Noise & Health erschienen ist."
Basierend auf Untersuchungen um den Infraschall um Windkraftanlagen gibt es zwischenzeitlich weitere umfassende Erkenntnisse über die gesundheitlichen Risiken (unter anderem umfangreich erforscht in Dänemark).
Eine entsprechende Zusammenfassung von Erkenntnissen bietet:
17.01.2020 MDR: "Infraschall – der unhörbare Lärm, der krank macht?
Aussagestark ist auch eine Studie des DSGS e.V. 19.05.2019:
Eine Anzahl weiterer Informationen finden Sie unter
"Krankmacher Windkraftanlagen" auf der Homepage von "vernunftkraft-odenwald" (Gesundheitsgefahren).
Klare Aussagen trifft aber auch beispielsweise Prof. Dr.-Ing. Detlef Krahe von der bergischen Universität Wuppertal- unter anderem mit dem Hinweis auf die DIN 45680, vor allem aber Hinweisen zu internationalen Studien bzgl. gesundheitlicher Auswirkungen von Infraschall allgemein, zitiert auch in der Publikation "Auswirkungen auf die Gesundheit".
Die Physikalisch Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) forscht ebenfalls seit Jahren zu dieser Thematik: "Kann man Infraschall und Ultraschall hören?"
Pressebericht 27.07.2015: "Der Mensch hört tiefer als gedacht"
· Im Lärmschutz ist dem Problem „Tieffrequenter Lärm“ verstärkt Beachtung zu zollen, da durch manche Lärmschutzmaßnahme das Problem sogar verstärkt werden kann.
· Auch bei Richtlinien ist darauf zu achten, dass tieffrequenter Lärm angemessen berücksichtigt wird oder dass sie nicht sogar einer Verstärkung des Problems Vorschub leisten, indem tieffrequente Komponenten unterbewertet werden.
November 2021 Gerichtsverfahren gesundheitsgeschädigter Anrainer
Zunehmend befassen sich auch Gerichte mit Klagen von "Anrainern". Ein aufsehenerregendes Urteil fällte dazu bereits ein französisches Gericht – den Klägern wurden 110.000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Pressebericht 9.11.2021 und (Stellungnahme IFL Science 8.11.2021 Englisch)
"Entschädigung" für betroffene Anrainer?
Bei der aktuellen Diskussion um "Entschädigungen für Kommunen" wird der Aspekt Gesundheit bedauerlicherweise völlig ignoriert!
Auseinandersetzungen und Konflikte mit besorgten Anrainern werden somit in die Kompetenz der Kommunen verlagert –
sicher nicht zur "Freude betroffener Bürgermeister", die sich lieber eine klare Rechtslage wünschen.
"Widerstand von Anwohnern ist eines der großen Hindernisse für einen schnelleren Windkraft-Ausbau in Deutschland, neben Klagen etwa wegen des Naturschutzes und langen Genehmigungsverfahren. Bei Bürgerinitiativen stießen die Pläne auf Kritik: Man könne mit Bürgerstromtarifen keine Akzeptanz kaufen, so die Bundesinitiative Vernunftkraft. Notwendig seien deutlich größere Abstände zwischen Wohnungen und Windkraftanlagen. Gesundheitsschutz gehe vor finanziellem Ausgleich." Pressebericht
Auch der "Gemeindebund lehnt Windbürgergeld ab"
Wertverlust der Immobilien?
Nicht geklärt ist auch die "Haftungsfrage", wenn Betroffene auf Grund des unstrittigen Wertverlusts ihrer Immobilie den Klageweg beschreiten!
Siehe dazu Berichte: Studie des RWI (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V., Essen)
15.05.2020 2,7 Millionen Daten ausgewertet: "Windräder lassen Wert von Häusern schrumpfen"
27.01.2019 Windkraftanlagen drücken Immobilienpreise
31.01.2019 "Windkraft vernichtet Immobilienwerte"
Haftet dann die Kommune, die für Ihre Zustimmung ja zuvor "kassiert" hat?
Siehe zum Thema Haftung: Anspruch Schadenersatz wegen der Einschränkung des Wohnwertes -,Position 2 ("Enteignender Eingriff")
aber auch Zitate in der MVV TB, umgesetzt in den Landesbauordnungen:
A 3.1 Allgemeines
Gemäß § 3 und § 13 MBO1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Was kann der "Anrainer" im "Rechtsstaat" erwarten?
Wir sehen hier die "Windkraftwerkhersteller" in der Pflicht, die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Anlagen glaubwürdig nachzuweisen –
die Betreiber, nur solche Hersteller auszuwählen, die diese Unbedenklichkeitsnachweise tatsächlich vorlegen können und einen Dialog mit den direkten "Anrainern" – und keineswegs nur mit den Kommunen zu führen.
Natürlich ist die Förderung regenerativer Energien unverzichtbar – ebenso aber auch der Gesundheitsschutz der Bürger.
– wir vermissen aber selbst bei der (zumindest ehemaligen) "Umweltpartei" hier die bisher aus unserer Sicht völlige Nicht- Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte!
Messung von Infraschall:
Hier herrscht auch bei Fachleuten noch Uneinigkeit bezüglich Messmethodik und Bewertung von Messergebnissen.
Aus der Sicht der Baubiologie sind die psychoakustischen Kennwerte entscheidend, die auf dem menschlichen Hörverhalten basieren. Diese Erkenntnis wird in der produzierenden Industrie schon seit Jahrzehnten in der Produktentwicklung genutzt, nur nicht im Immissionsschutz. Dabei wird eine ganzheitliche Betrachtung der Auswirkungen von Lautstärke, Fluktuation, Rauhigkeit, Klangfarbe, Modulation, zeitliche Struktur durchgeführt. Siehe dazu auch "wahrnehmungsbezogene Luftschallanalyse im Hörschallbereich"
Diese Reflektionen untereinander werden bei reiner DIN gerechter- Untersuchung nicht berücksichtigt.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen (Belastungen von Nachbargebäuden oder Objekten) empfehlen wir aber im Hinblick auf eine Anerkennung der Ergebnisse vor Gericht grundsätzlich Messungen im Rahmen der dazu vorliegenden DIN 45680 (Berücksichtigung auch der DIN 45631).
Die gesundheitliche Bewertung von Messergebnissen sollte ausschließlich Umweltmedizinern mit entsprechender Erfahrung überlassen bleiben.
Siehe dazu auch:
Messung und Bewertung von tieffrequentem Schall
Wertvolle Informationen liefert auch eine Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes
1.1 Gültige Normen: DIN 45680
Gesetzliche Bestimmungen zu tieffrequenten Schall
Bestimmte Anlagen unterliegen dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraf 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Diese gesetzlichen Anforderungen werden mit der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“ konkretisiert. Die besondere Charakteristik von tieffrequenten Geräuschimmissionen wird innerhalb des Beurteilungsverfahrens der TA Lärm (Nummer 7.3) durch einen Verweis auf DIN 45680 berücksichtigt. Trotz einer Einhaltung der Anforderungen dieser Norm kann es im Umfeld von gewerblichen Anlagen mit tieffrequenten Immissionsanteilen zu Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern kommen, die sich von derartigen Anlagen belästigt und in ihrer Gesundheit beeinträchtigt fühlen. Umweltbundesamt
Infos zu einem Rechtsgutachten – tieffrequenter Schall in Wohngebieten
Interessant vor allem in der TA Lärm, Nummer 7.3. und DIN 45680 NEU sind „die Bedingungen festgelegt, bei deren Erfüllung eine Beurteilung der Geräuschemissionen zusätzlich zum A-Pegel erforderlich ist – weil mit „schädlichen Umwelteinwirkungen“ durch tieffrequente Geräusche zu rechnen ist;“
Zitate:
Vorprüfung.
"So ist jetzt festgelegt, dass die Frequenzbewertungen A (nur menschliches Hörvermögen) und C (eine etwas bessere Erfassung tieffrequenter Geräusche) nur bei der Vorerhebung verwendet werden, aber im eigentlichen Messverfahren jetzt ohne Bewertung gemessen wird.
Die Vorerfassung gab es schon in der alten Norm, hier musste aber die Differenz dB(C) - dB(A) größer als 20 dB sein, um mit der eigentlichen Arbeit zu beginnen. Jetzt ist eine Differenz von 15 dB gefordert, und die Messung darf nur im geschlossenen Raum stattfinden und nicht, wie von etlichen Instituten praktiziert, zwischen Emittent und Immissionsort irgendwo im Freien."
Frequenzbereich
ist erweitert worden von 8 Hz bis 125 Hz (vorher 10 Hz bis 80 Hz).
Beurteilungsgröße
jetzt nicht mehr die Hörschwelle, sondern die Wahrnehmungsschwelle (ca. 10 dB weniger).
Einzeltöne
nicht mehr wichtig. Einzel- und Breitbandverfahren zusammengelegt.
Quelle unter anderem: Änderungsvermerk der DIN 45680:2013-09
Zitat:
Zu den physikalischen Charakteristika des IS gehört es das die Schallabsorption durch Mauern, Fenstern und Türen, gering ist. Es baut sich in Innenräumen eine stehende Infraschallwelle auf, die zu einer besonderen Lärmbelastung führt. Gerade der IS im Innenbereich hat eine besonders nervende Eigenheit. Infraschall hat eine wesentlich größere Reichweite als der hörbare Schall.
Es ist auffallend, dass die LUBW und das LGA in ihrer Literaturaufstellung sich auf keine einzige wissenschaftliche Quelle von international anerkannten Institutionen oder auf unabhängige deutsche Fachleute beziehen. Stattdessen wird auf das Material aus anderen Landesämtern, Landes- und Bundesinstitutionen und die veraltete TA Lärm verwiesen.
In deren Aussagen wird der Gedanke vertreten, dass der unhörbare Infraschall erst dann gesundheitsschädlich ist, wenn er sich oberhalb der Wahrnehmungsschwelle bewegt.
Diese Wahrnehmungsschwelle für Schall < 20 Hz ist keine Gehörschwelle, sondern verursacht Vibrationen auf der Haut. Die Wahrnehmungsschwelle beträgt z.B. bei 3 Hz 120 dB(A). Zum Vergleich, neben einem startenden Düsenflugzeug beträgt der Schalldruck ca. 130 dB(A). Es ist zutreffend, dass bei diesen extremen Schalldrücken die Gesundheit leidet.
Experten des RKI kommen zu der wissenschaftlich vorsichtig formulierten Warnung:
„Die besondere Qualität von Infraschall bedarf jedoch verstärkter Aufmerksamkeit, da bisher nur wenige gesicherte Erkenntnisse … über das Auftreten und die Wirkung von Infraschall vorliegen.“ Das RKI empfiehlt verstärkte Forschung auf diesem Gebiet, was in Deutschland bisher leider unterblieb.
Es ist erfreulich, dass verschiedene hohe Gerichte das Gefahrenpotenzial durch Infraschall erkannt haben. Mittlerweile sind diese beiden Aussagen: „Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass Infraschall gesundheitliche Beeinträchtigungen erzeugt.“ und „Die TA Lärm ist als Genehmigungsgrundlage dann nicht mehr ausreichend, wenn besondere Schallqualitäten hinzutreten, die sie nicht bewertet, wie Impulshaltigkeit und Infraschall“ gerichtlich anerkannt.
Gesundheitsrisiko Schall allgemein:
1.1.1 Studie über Unverträglichkeiten von Umwelteinflüssen in Schweden und Finnland:
Prevalence of various environmental intolerances in a Swedish and Finnish general population
"Bei Fragebogenerhebungen der Västerbotten Environmental Health Study (Schweden) und der Österbotten Environmental Health Study (Finnland), EI, wurden Fragen zu Symptomattributionen an Chemikalien, bestimmten Gebäuden oder elektromagnetischen Feldern (EMF) erfragt sowie zu Schwierigkeiten, Geräusche zu tolerieren. Die Befragten wurden gefragt, ob sie mit Symptomen des Zentralen Nervensystems (ZNS) reagieren oder einen ärztlich diagnostizierten EI haben, der auf die entsprechenden Expositionen zurückzuführen ist."
Ergebnis:
In der schwedischen Stichprobe (n = 3406; Finnland n = 1535) hatten
12,2% (Finnland: 15,2 %) eine selbst berichtete Unverträglichkeit gegenüber Chemikalien,
4,8% (Finnland 7,2 %) für bestimmte Gebäude,
2,7% (Finnland: 1,6 %) für EMF und
9,2% (Finnland: 5,4 %) für Geräusche.
Schallmessungen - aktuelle Rechtslage
Die Lärmbelastung an einem Immissionsort wird auf Grundlage von Rechtsvorschriften und Normen ermittelt. Darin ist die Vorgehensweise bei der Lärmberechnung oder -Lärmmessung detailliert beschrieben. Lärm lässt sich durch Messung oder durch Berechnung ermitteln.
1.1 Messen
Messungen werden meist durchgeführt, wenn ein Geräusch im Einzelfall beurteilt werden soll (zum Beispiel bei einer Beschwerde). Zudem wird Lärm gemessen, wenn eine bestimmte Schallquelle erfasst werden soll (zum Beispiel Fahrzeuge, Rasenmäher, Baumaschine). Jedoch sind Messungen häufig sehr aufwändig. In vielen Fällen sind sie nur schwer oder gar nicht durchführbar, zum Beispiel:
- wenn mehrere Schallquellen vorhanden sind und die einzelnen Geräuschanteile (zum Beispiel wegen ihrer unterschiedlicher Wirkung) getrennt ermittelt werden müssen,
- wenn die Auswirkung geplanter Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel Schallschutzwände, eine bestimmte Gebäudeanordnung, Änderung der Verkehrsführung) geprüft werden soll,
- bei Planungsverfahren, also die Schallquelle noch nicht vorhanden ist.
1.2 Berechnen
Ist die Messung von Schallimmissionen nicht möglich oder zu aufwendig, können Schallpegel mit Hilfe von Berechnungsverfahren – häufig auch als Prognoseverfahren bezeichnet – bestimmt werden. In der 16. BImSchV (s. Links) ist die Berechnung des Straßen- und Schienenverkehrslärms konkret vorgeschrieben. Für die Bestimmung der Fluglärmbelastung wird in Deutschland im Allgemeinen die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“ herangezogen. Eine Berechnung ist die einzige Möglichkeit, wenn es sich um zukünftige Lärmsituation handelt oder eine flächenhafte Lärmbelastung großräumig bestimmt werden soll. Prognoseverfahren bestehen im Wesentlichen aus:
- Annahmen über die Emissionen der Schallquelle und
- einer mathematischen Nachbildung der Schallausbreitung (Ausbreitungsmodell). Quelle UBA
1.3 Messmethodik
Eine Reihe von VDI Normen (DIN) regeln die Methodik von Schallmessungen.
Anerkennung Belastungen durch Infraschall als Krankheit
Bereits 2015 forderte der deutsche Ärztetag die Bundesregierung auf, Wissenslücken zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall zu schließen.
Zitat: Daher müssten im Rahmen von Messungen zur Beurteilung der Gesundheitsgefahr zukünftig immer zusätzlich zu den Außenmessungen auch Innenmessungen in den Häusern durchgeführt werden (an Stelle der bisher hier üblichen Praxis von akustischen Berechnungen). Die Wechselwirkungen von Körperschall und Luftinfraschall können die Wahrnehmungsschwelle betroffener Personen deutlich nach unten versetzen. Gesundheitliche Probleme dieser Personen können daher schon bei sehr niedrigen Pegeln auftreten. (Seite 2 von 3 Beschlussprotokoll Seite 354 von 400 118. Deutscher Ärztetag Frankfurt, 12.05. - 15.05.2015
Ärztetags-Drucksache Nr. VI - 106)
Auch im Kennzeichnungsregister des DIMDI ist bereits eine Krankheit mit ID Nummer definiert: T75.2 „Schwindel durch Infraschall“.
Aussagen des Umweltbundesamtes zu Infraschall
"Die bei Lärm-Belästigungsfragen im üblicherweise hörbaren Frequenzbereich geforderte enge kausale Verbindung von akustischer Wahrnehmbarkeit (Hörschwelle) und Belästigungserleben muss dahingehend überdacht werden, dass es Personen mit einer niedrigeren Wahrnehmungsschwelle für tiefe Frequenzen gibt; Belästigungen können also bei einigen Menschen früher auftreten, als nach der der DIN 45680 zu Grunde liegenden mittleren Hörkurve zu erwarten wäre. Es gibt also Personen, die tieffrequente Geräusche noch bei Pegeln wahrnehmen können, bei denen andere keine sensorische Wahrnehmung haben. Hinzu kommt, dass tieffrequenter Schall und Vibrationen häufig eng miteinander verbunden sind und die belästigende Wirkung verstärken." (Geräuschbelastung durch tieffrequente Schall, insbesondere durch Infraschall im Wohnumfeld)
Untersuchung des Brummton-Phänomens
Beschwerden über Belästigungen durch tieffrequente Geräusche sind für Umweltschutzbehörden nichts Neues. Seit langem ist bekannt, dass es bei der Ausbreitung tieffrequenter Schalle und bei deren subjektiven Wahrnehmungen Besonderheiten gibt. (mehr dazu)
"Lärm kann krank machen" (Umweltjournal)
Dr. med. Johannes Mayer "Infraschall"
Behörden"wissen" zu Infraschall und Gerichtsurteile
Bei Anrainer- Problemen sind Betroffene auf die Unterstützung der Behörden angewiesen. Vor allem wenn es um vermutete Belastungen aus gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben handelt, sind beispielsweise oft die Landratsämter mit derartigen "Überprüfungen" völlig überfordert, manchmal aber auch "politisch" beeinflusst.
So wurde erst im Oktober eine entsprechende Beschwerde gegen vermuteten Infraschall aus der Lüftungsanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes völlig unqualifiziert abgelehnt mit dem Argument:
„Tieffrequente Töne sind bisher bei Tierhaltungsbetrieben noch nicht aufgefallen. Von Vertretern des Landratsamtes wurde bei Ortsbesichtigungen solche Töne auch nicht wahrgenommen“.(Landratsamt Kelheim, Oktober 2017)
Wie sollte man ohne entsprechenden Messgeräten "Töne" wahrnehmen, die akustisch gar nicht wahrgenommen werden können?
Definition Infraschall (Duden):
"Schall, dessen Frequenz unterhalb der menschlichen Hörgrenze liegt"
Ergänzend dazu allgemeine Erkenntnisse zu möglichen Infraschallquellen:
"Der Mensch hat zusätzlichzahlreiche künstliche Infraschallquellen in seiner Umwelt geschaffen wie z. B. Klima- und Lüftungsanlagen, Umspannwerke, Kraftfahrzeuge, Pumpen, Lautsprechersysteme, Biogas- und Windenergieanlagen."
https://www.energieland.hessen.de/mm/Kurzfassung_Faktenpapier_Infraschall.pdf
Warum sollten Lüftungsanlagen in Tierhaltungsbetrieben keine mögliche Infraschallquelle sein?
Wir empfehlen hier entsprechende Fachschulungen zum Thema Infraschall – ergänzend nachstehende Filme:
- Infraschall - wenn es beim Nachbarn brummt ansehen.
https://www.youtube.com/watch?v=hvdQ4QxhksA
- Gesundheitliche Auswirkungen Infraschall
https://www.youtube.com/watch?v=PHgDdIp3Gxc
Empfehlungen für Betroffene
Siehe dazu Empfehlungen für Anrainer bei übermässiger Lichtverschmutzung
Weiterführende Links:
Eine Übersicht von zahlreichen Begriffen finden sich unter:
Schall/ Lärmmessungen Begriffsdefinitionen
Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmisionen: DIN 45680:2013-09
Berechnung des Lautstärkepegels und der Lautheit aus dem Geräuschspektrum DIN 45631
Messung und Bewertung von tieffrequentem Schall
Rechtliche Grundlagen für "Wohngesundheit" und Definition
EGGBI Schriftenreihe zu Themen der Wohngesundheit und Umwelterkrankungen
"Schallwahrnehmung" durch Mikrowellen
"Mikrowellenhören"
Eine spezielle Wirkung von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern wird durch kurze starke Pulse hervorgerufen. Unter bestimmten Bedingungen sind diese als Summen oder Klicken wahrnehmbar. Man spricht vom "Mikrowellenhören". Der gegenwärtig akzeptierte Mechanismus des "Mikrowellenhörens" basiert auf den thermoelastischen Eigenschaften des Gewebes. Durch kurze, leistungsstarke Hochfrequenzsignale werden Gewebeareale des Gehirns erwärmt und dehnen sich folglich aus. Dadurch werden mechanische Wellen im Gewebe angeregt, die im hörbaren Bereich liegen und das Innenohr stimulieren.
Um auf diese Weise hörbare Reize zu erzeugen, sind sehr hohe Energiewerte pro einzelnem Puls notwendig. Wenn die Energie der einzelnen Pulse begrenzt wird, können derartige Effekte nicht auftreten. Die Felder von Radio- und Fernseh-Sendern sowie die des Mobilfunks können das "Mikrowellenhören" nicht hervorrufen. In unmittelbarer Nähe leistungsstarker Radaranlagen ist eine Wahrnehmung möglich. Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Weitere Infos: EMF Portal - Mikrowellenhören
Siehe dazu auch: „Elektrosmog - Elektro- und elektromagnetische Felder“
Schallmessungen
Gerade im Bereich Schallmessungen werden an den qualifizierten Prüfer besonders hohe (auch technische) Anforderungen gestellt, wenn es sich nicht nur um die Lautstärke allgemein (Dezibel). sondern vor allem um Schallmessungen auch im Bereich tieffrequenter Geräusche, Infraschall handelt, die
- teilweise (nur mehr) von Sensitiven noch "akustisch" wahrgenommen werden,
- in vielen Fällen "nur" zu allgemeinen "Unwohlbefinden",
- aber auch zu dauerhaften physischen und psychischen Beschwerden führen können.
Auch hier empfehlen wir Vorsicht bei der Wahl von Prüfern – orientieren Sie sich möglichst an akkreditierten Instituten, Berufsverbänden (z.B. VDB)
Empfehlungen unter anderem:
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Muck, 97225 Zellingen
Dr. Dietrich Moldan, D-97346 Iphofen
Siehe auch Schallschutz bei Großveranstaltungen und Volksfesten
Es handelt sich hier um die Wiedergabe von uns zur Verfügung gestellten Informationen – Korrekturwünsche werden nach Möglichkeit umgehend berücksichtigt, für die Meldung von sachlichen Fehlern und nicht funktionierender Links sind wir dankbar.
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