Umweltrecht und Umsetzung

 

Umweltinformationsgesetz

Anders als die nur für die Bundesbehörden und einzelne Bundesländer, sonst aber teilweise nur  "regional erstellten" Informationsfreiheitssatzungen gilt das Umweltinformationsgesetz bundesweit und verpflichtet Behörden, "umweltrelevante Informationen zu veröffentlichen".

Im  §1 UIG heißt es:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.“

 

Hier empfehlen wir vor allem bei Schadstoffproblemen an Schulen und Kitas bei Verweigerung von Prüfberichten sich auf dieses Gesetz zu berufen.

Natürlich kann sich der Bürger auch bei allen anderen Fragen von Umweltbelastungen an die Behörden unter Berufung auf dieses Gesetz wenden, wenn er konkret Prüfberichte und behördliche Unterlagen  jeglicher Art bei Umweltfragen einsehen möchte.

Hier ist auch nicht unbedingt anwaltliche Beauftragung erforderlich - erst wenn sich Behörden weigern, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wird es ratsam sein, sich einen Anwalt zu nehmen.

 

 

 Nationales Gesetz Umweltinformationsgesetz UIG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten        25.06.1998  Gesetzestext

 

Im Sinne dieses Gesetzes

"bedeutet „Informationen über die Umwelt“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;

 

c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;"

"Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ in dieser Verordnung umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Begriffsbestimmung wurde an die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) angeglichen und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Bestimmung des Begriffs „Dokument“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schließt Umweltinformationen im Sinne der vorliegenden Verordnung ein."

 

Eine aktuell stattfindende Diskussion, ob Informationen zur Luftqualität nur die Aussenluft betreffenund eine eigenwillige Interpretation (Zitat: "Innenraumluft ist keine Luft im Sinne des UIG") des OVG Lüneburg 2020) wird eindeutig widerlegt durch die Tatsache,

 

dass Luft in Innenräumen nicht gebunden, sondern Teil eines umfassenden "Luftsystems" ist. Jede Tür- oder Fensteröffnung, jeder Austausch über eine Klimaanlage etc. unterstützt dies. Bei der Luft verhält es sich daher anders als etwa bei in Leitungen in einem Industriebetrieb gefassten, in einem abgeschlossenen System zirkulierenden Flüssigkeiten ohne Kontakt mit der Außenwelt.

Zitat Umweltbundesamt, 20.08.2021:

"Es wäre gut, wenn das BVerwG hier eine Klärung herbeiführen könnte".  

 

2015 hatte das OVG Brandenburg noch festgestellt: (OVG 12 N 11.14)

"Zu den Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG zählen auch Daten über die Bedingungen am Arbeitsplatz.

Von dem in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltmedium „Luft“ ist auch die Innenraumluft einer Arbeitsstätte umfasst."

Eine Verweigerung von Schadstoffberichten zur Raumluftqualität beispielsweise in Schulen und Kitas

verletzt somit nach vielfacher Auffassung eindeutig die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes und natürlich auch die Intentionen der internationalen Aarhus- Konvention zur Offenlegung von Umweltinformationen!

 

Europäische Union

2006 wurden diese Bestimmungen in allgemeines Europäisches Recht übergeführt!

Verordnung (EG) Nummer 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe

und Einrichtungen der Gemeinschaft vom 06.09.2006

(Grundlage 25.06.1998: Aarhus Konvention)

 

Zitat:

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3) wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, um dadurch die Entscheidungsverfahren nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden — wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen (4) — eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, gefördert.

 

Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe

Regeln vor, die großteils den Bestimmungen des ÅrhusÜbereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.

 

Nach wie vor werden aber  in zahlreichen Kommunen Schadstoffprüfberichte von Schulen und Kitas als "Geheimsache" behandelt, die betroffenen Lehrer, Schüler und deren Eltern nicht ausreichend informiert,

siehe "Verweigerung von Prüfberichten"

werden bestenfalls Detailwerte kommuniziert und oft leichtfertig "bagatellisiert" -

sie "Bagatellisierung von Prüfergebnissen an Schulen und Kitas"


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Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Umweltverbandsklage

Leider betrifft die „Anerkennungsstelle zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ vor allem die Umweltverbände, die sich jedoch seit Jahren weigern

intensiv zu Fragen der Strahlungsbelastungen auch "Öffentlichkeits- wirksam" aktiv zu werden;

ebenso wie die Grünen auf Bundesebene fürchten sie vermutlich  „Anerkennungsverlust“ in der Bevölkerung, für die WLAN, 5G, neuerdings schon 6G- sprich eine flächendeckende „Vollversorgung“ unverzichtbar, fortschrittlich ist - vielfach unterstützen Vertreter der "Umweltpartei" sogar die flächendeckende Einführung beispielsweise von 5G.

 

Jede „Gegenstimme zu diesem technischen Fortschritt“ gilt als „psychisch gestört“  – zu viel „Aktivismus dagegen“ auch könnte auch einen Mitgliederschwund bei Verbänden und Parteien vor allem bei den Jungen bedeuten .

 

Ich habe wiederholt versucht BUND, Greenpeace, Umwelthilfe zur Thematik Schadstoffe in Gebäuden und „Elektromagnetische Felder“ zu „aktivieren“- leider ohne wirklichen Erfolg. Zumindest konnte ich bis heute keinen Ansprechpartner finden, der sich dazu kompetent und wirklich „aktionswillig“ gezeigt hätte. Da sind „allgemeine Themen“ wie Glyphosat doch wesentlich „publikumswirksamer“.

 

„Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Das Umweltbundesamt und die Anerkennungsbehörden der Länder sind für die Anerkennung zuständig.“

Es bliebe natürlich auch Betroffenen der Weg der Individualklage – mit allen Risiken, Hemmnissen und Fragen bezüglich gerichtsfester Atteste, Beweisbeschaffung, wer ist der zuständige Klagegegner….

Für Privatpersonen, Netzwerke ohne Vereinsstatus sind diese Gesetze nicht ohne Risiko, da die Kostenfrage einer solchen Klage eher ungeklärt ist (Prozesskostenhilfe?):  

 

„Insgesamt gesehen ist demnach eher fraglich, ob die Regelungen zur Prozesskostenhilfe eine relevante Entlastung der Kläger im Hinblick auf möglicherweise „übermäßig teure“ Verfahren im Bereich des Umweltrechtsschutzes bewirken können. Die mögliche Entlastungswirkung ist bei Individualklägern auf jeden Fall begrenzt und Umweltverbände werden in aller Regel keine Prozesskostenhilfe erhalten.“

 

„Außerdem können die Umweltverbände ebenso wie Individualkläger unter bestimmten Voraussetzungen damit rechnen, dass sie von Gutachterkosten entlastet werden, und zumindest für Individualkläger kommt auch Prozesskostenhilfe in Betracht. Es verbleiben allerdings trotzdem gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Kostenrisiken. Zugleich fehlen bisher konkrete Regelungen zur Kostenbegrenzung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dadurch ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, weil der Gerichtshof – wie dargelegt1018 – eine klare Umsetzung der daraus abgeleiteten Vorgaben durch das nationale Recht fordert.“

 

Vor allem die Komplexität der Umweltgesetze würde aber vor allem einen kompetenten Anwalt erfordern – angesichts der Tatsache, dass Umweltrecht bei der Juristenausbildung (ebenso wie Umweltmedizin bei der Ärzte- Ausbildung) sehr stiefmütterlich behandelt wird, sehe ich hier vor allem für Einzelkläger keine Chance, einen qualifizierten Anwalt (vermutlich auch "nur" mit Prozesskostenhilfe) zu finden, der bereit ist, entsprechende Forderungen "Betroffener"  sowohl gegen Behörden als auch gegen Unternehmen gerichtlich durchzusetzen.

 

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