"VOC"s als Raumschadstoff
Umfangreiche Informationen zu
VOC, MVOC, SVOC, VVOC finden Sie in der Publikation Raumschadstoff VOCs
sowie unter MVOC als Geruchsverursacher
Siehe auch: Summenangabe "TVOC" als "Bewertungsinstrument" und "Was bedeutet TVOCspez"
Seiteninhalt:
Lösemittel- Summengehalt TVOC als Bewertungskriterium?
Qualität und Aussagekraft von Prüfberichten
Aktuelle Bewertungsinstrumente (Gütezeichen, Zertifikate, auch AgBB) erwecken den Eindruck, bei VOCS handle es sich grundsätzlich um gesundheitsrelevante "Schadstoffe".
Nicht alle VOCs, vor allem viele natürliche Emissionen, sollten aber ohne entsprechenden glaubwürdigen toxikologischen Bewertungen grundsätzlich negativ eingestuft werden.
Für viele Verbraucher bringen zahlreiche natürliche Stoffe, Gerüche absolut gesundheitliche positive Effekte und werden teilweise bekanntlich auch für spezielle medizinische Therapien (z.B. Aromatherapien) eingesetzt.
Die gleichen dabei eingesetzten Stoffe können(!) aber beispielsweise für Duftstoffallergiker "unerträglich" sein.
Viele Stoffe haben aber auch erst gesundheitliche Auswirkungen bei wesentlich überhöhten - bei sachgemäßer Planung und baulicher Umsetzung nicht üblichen- Konzentrationen, die weit über die bei den oben genannten Bewertungen erlaubten Summenwerte hinausgehen.
Bei Produkt- und Gebäudebewertungen orientiert sich EGGBI daher weniger an pauschalen "Summenwerten", sondern benötigt gerade für die Beratung der ständig zunehmenden Zahl von Allergikern und Chemikalien-Sensitiven vielmehr die Auflistung der "Einzel- Emissionen" um das Risiko negativer Auswirkungen für die Betroffenen möglichst minimieren zu können.
Lösemittel- Summenangabe "TVOCs" als "Bewertungsinstrument"
Die meisten Gütezeichen sowohl für Gebäude (Raumluftprüfung) als auch Produkte (Prüfkammeruntersuchungen) reduzieren die "gesundheitliche Bewertung" derselben auf den Gehalt von Lösemitteln (VOCs; Summenwert TVOCs) und Formaldehyd.
Dabei wird mit unterschiedlichen "Grenzwerten" für die jeweiligen Gütezeichen "geworben", die qualitative Endbewertung orientiert sich dann an einem "Summenwert", der eigentlich der wirklichen gesundheitlichen Relevanz meist nicht gerecht wird, da die extrem unterschiedlichen Auswirkungen einzelner Stoffe damit de facto (mit wenigen Ausnahmen) gleichgesetzt werden, auch die möglichen Additionseffekte dieser Stoffe untereinander in keiner Weise berücksichtigt werden (letzteres sicherlich tatsächlich nur sehr beschränkt durchführbar).
Ein diesbezügliches Beispiel stellen natürliche Emissionen beispielsweise aus Holz und Holzwerkstoffen dar (unter anderem natürliche Terpene, Essigsäure), die diesen Summenwerten ebenfalls absolut "gleich" zugerechnet werden, und bereits dazu geführt haben, dass manche Planer (aus gesundheitlicher Sicht unberechtigterweise)
bei Projekten mit Vorgabe besonders niedriger VOC Summenwerte bei Übergabe des Bauprojekts,
sicherheitshalber auf den Einsatz des seit Jahrtausenden bewährten Baustoff Holz "präventiv" verzichten! (Siehe auch: EGGBI- neue Bewertungsgrundlage für Terpene gefordert)
Die Spanne dieser Summen-Höchstwerte liegt dabei in der Regel bei VOCs bei Produktprüfungen
- zwischen 100 µg/m³ und 1000 µg/m³ je nach Gütezeichen (und hier wieder je nach Produktgruppe) und
- zwischen 300 µg/m³ und 3000 µg/m³ bei Gebäudebewertungen.
Vergessen wird dabei aber auch, dass es zahlreiche weitere Schadstoffe gibt, die bei VOC- und Formaldehyd- Untersuchungen überhaupt nicht festgestellt werden können. Nur sehr wenige "Gütezeichen" (eco-Institut Label, natureplus) beinhalten grundsätzlich weiterführende Untersuchungen wie zum Beispiel auf hormonell wirksame Flammschutzmittel, EOX/AOX, Phthalate, Isocyanate, Schwermetalle u.v.a. (siehe dazu EGGBI Informationsabfrage für Produktempfehlungen.)
Die Mehrheit der Gütezeichen verlassen sich bezüglich dieser Schadstoffe auf "Eigenerklärungen der Hersteller" - eine Vorgangsweise die angesichts unserer jahrezehntelangen Erfahrung mit "Herstellerdeklarationen" und Marketingaussagen (Greenwashing) sicherlich nicht nachvollziehbar sein kann.
Bedauerlich, dass manche Gütezeichen (Beispiel GEV) es den Herstellern aber sogar bezüglich der VOCs verbieten, die Einzelwerte an den Verbraucher weiterzugeben, obwohl gerade bei vielen Allergikern und Chemikaliensensitiven die Einzelstoffbenennungen sehr oft wichtiger wären als die "Summenwerte".
Dabei handelt es sich bei diesen Emissionswerten ohnedies keineswegs um "vertrauliche" Produktions- Informationen (geheim zu haltende Firmenrezepturen), sondern um Werte, die sich jeder Mitbewerber und Verbraucher auf eigene Kosten jederzeit bei einem entsprechendem qualifizierten Prüflabor besorgen könnte.
Dadurch entstanden in der Vergangenheit bei manchen Projekten nicht unerhebliche Mehrkosten, wenn bestimmte Produkte auf Kosten des Bauherrn erst "geprüft" werden mussten (obwohl die Hersteller solche Prüfberichte bereits besassen). Heute können wir glücklicherweise in den meisten Fällen bereits geprüfte "Alternativprodukte" vorschlagen, für die uns aus solchen Prüfungen oder auch von einzelnen Herstellern (oft gegen "Vertraulichkeitsverpflichtung, Nutzung ausschließlich zur gesundheitlichen Bewertung") Prüfberichte vorliegen.
Überblick VOCS
Siehe auch Übersicht "Raumschadstoff VOCs"
Auflsitung einer Reihe von VOCS: C1-C34
und "MVOC als Geruchsverursacher"
[2] POM: Particulate Organic Matter (partikelförmiges organisches Material)
https://www.sciencedirect.com/topics/earth-and-planetary-sciences/particulate-organic-matter
[3] PAK: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
[4] MVOC: Mikrobiologisch erzeugte flüchtige organische Verbindungen (MVOC)
https://www.agoef.de/schadstoffe/chemische-schadstoffe/voc-svoc-mvoc.html
"Sonderbezeichnung" nVOC, NVOC, AVOC
Eine umfangreichere Stellungnahmen zu diesen Begriffen und deren teils sehr unwissenschaftlichen Verwendung finden sich in der Zusammenfassung
Raumschadstoffe VOCs im Kapitel 3
1.1 nVOC "natürliche VOCs"
natural Volatile Organic Compounds - auch biogenic volatile organic compounds (bVOC) bzw.anthropogenes (nicht vom Menschen hergestellt) VOC (AVOC)
1.1.1 Gesundheitliche Bewertung
In einer Publikation von MPDI (International Journal of Molecular Sciences) aus 2021 werden die Möglichkeiten solcher Verbindungen als biologische Modulatoren von Krankheiten kommuniziert – und auf die vielfachen therapeutischen Awendungsmöglichkeiten dieser Stoffe bei zahlreichen Krankheiten aufgelistet.
In der Zusammenfassung kommen die Verfasser der Studie zur Feststellung:
In jüngsten Berichten wurden die vielen therapeutischen Eigenschaften von nVOCs diskutiert, einschließlich ihrer Fähigkeit, den Schlaf zu verbessern; hypolipidämische Aktivität und krebshemmende Wirkung schützende Wirkung gegen virale Lungenentzündung und entzündungshemmende Wirkung [23]; krebshemmende und antioxidative Wirkung neuroprotektive Wirkungen antioxidativer Stress und antiasthmatische Wirkung lindernde Wirkung bei Hautentzündungen Anti-Trypanosoma-Wirkung und industrielle Anwendungen wie Aromastoffe für Lebensmittelzusatzstoffe, Öl für die Aromatherapie, kommerzielle Chemikalien für viele Lebensmittelprodukte, Seifen und Parfüm.
NVOCs können jedoch auch toxische Wirkungen haben, wie z. B. Reizungen des Lungensystems und des Zentralnervensystems Entwicklungstoxizität Nephrotoxizität und Hepatotoxizität [sowie allergische Reaktionen [37,38]. Daher werden in dieser Übersicht die biologischen und toxikologischen Wirkungen von NVOCs erörtert, die als biologische Modulatoren von Krankheiten eingesetzt werden könnten.
Risiken
NVOCs können je nach Dosis toxische Wirkungen hervorrufen und daher sind toxikologische Studien von entscheidender Bedeutung).
· (+)-3-Caren reizt die Lunge und das Zentralnervensystem (ZNS)
· Kampfer reizt den Magen-Darm-Trakt und das ZNS und
· 1,8-Cineol induziert Genotoxizität über oxidative DNA-Schäden.
Es wird angenommen, dass
· p -Cymol weniger toxisch ist, es löst jedoch nach vierwöchiger Inhalation neurochemische Anomalien aus. Es wurde festgestellt, dass
· Limonen Hepatotoxizität und Neurotoxizität hervorruft und
· oxidierte Formen von Limonen und Linalool lösen allergische Reaktionen in der Haut aus Die Toxizität von
· Myrcen ist aufgrund seiner potenziellen Genotoxizität oder Nephrotoxizität seit langem Gegenstand vieler Debatten, weshalb die US-amerikanische FDA seine Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff verboten hat, Darüber hinaus induzieren
· oxidiertes α-Phellandren und
· oxidiertes Terpinolen eine Kontaktallergie
· α-Pinen löst eine Lungenentzündung aus
· β-Pinen kann Haut und Schleimhäute reizen während
· α-Terpinen embryo-/fetotoxische Wirkungen hat.
Eine kreative, aber unwissenschaftliche Interpretation der Unbedenklichkeit bieten allerdings neuerlich Holzwerkstoffhersteller an – völlige Harmlosigkeit von
nVOC ("natürliche VOCs") wie Terpene, Essigsäure…
dies natürlich ohne chemischer, toxikologischer und vor allem umweltmedizinischer Rechtfertigung!
Mit der polemischen Frage "kann Natur denn schädlich sein"[1] haben offenbar Marketingspezialisten im Dienst der Holzindustrie versucht, hier eine "neue Bewertung" zu kreieren, welche die Unbedenklichkeit oftmals auch "überhöhter" Konzentrationen von Essigsäure und Terpenen "pseudowissenschaftlich" zu erklären versucht.
[1] Antwort: ja, sie kann- Beispiel Kugelfisch, Schlangengift, Giftpilze…
Zitat:
"Wie alle anderen Bauprodukte beeinflusst auch Holz durch seine natürlichen flüchtigen organischen Verbindungen (nVOCs, engl.: natural Volatile Organic Compounds) die Raumluftqualität."
Holzoberflächen machen Innenräume warm und gemütlich. In ausreichend gelüfteten Räumen empfinden die meisten Menschen die aus den Hölzern emittierenden Substanzen als angenehm und naturnah.[2]
[2] Diese Aussage ist völlig korrekt – sie ignoriert aber die Tatsache, dass sich immer wieder Holzbauten finden mit unverträglich hohen Konzentrationen solcher nVOCs.
In zahlreichen Publikationen der Holzindustrie werden stets nur die positiven Auswirkungen natürlicher Holzemissionen kommuniziert – dabei auch Studien nur auszugsweise zitiert, indem verschwiegen wird, dass bei den Zusammenfassungen der Studien stets von "üblichen Konzentrationen" ausgegangen wird und wesentlich überhöhte Konzentrationen, wie sie tatsächlich immer wieder auch auftreten, nicht berücksichtigt werden.
Beispiel: Die vielfach zitierte Publikation "Gesundheitliche Interaktion von Holz- Mensch- Raum" von pro-Holz beruft sich ebenso wie die Publikation "Leben mit Holz" auf die absolut seriöse Studie: "Sensorische und irritative Effekte durch Emissionen aus Holz- und Holzwerkstoffen: eine kontrollierte Expositionsstudie"
Verschwiegen werden bei den zahlreichen Erwähnungen dieser Studie die entscheidenden Aussagen in der Zusammenfassung (unter anderem aus der Seite 27 von "Leben mit Holz")
Dieses wiederholt zitierte Gutachten (unter anderem zur Unbedenklichkeit von OSB -Mersch Sundermann, Marutzky,2011) spricht nicht von völliger Unbedenklichkeit, sondern nur von "keinen gesundheitlichen Risiken bei den typischen Raumluftkonzentrationen". Aussagen in der zitierten Studie – auch zu finden in der Publikation "Bauen und Leben mit Holz:"(Seite 27) „Mehrere unabhängige Untersuchungen haben gezeigt, dass für die die Gruppe der Monoterpene, d.h. im Wesentlichen αPinen und 3-Caren, die typischen Raumluftkonzentrationen im Bereich von ca. 0,01- 0,1 mg/m³ (=10 bis 100 µg/m³) liegen.
Der RW 1 von 0,2 mg/m3 (200 µg/m³) wird unter normalen Wohnbedingungen nur selten erreicht bzw. überschritten. Folgerung: Gemessen an den in Realräumen auftretenden Holzwerkstoffspezifischen VOC sind auf der Basis der jetzt durchgeführten Untersuchungen gesundheitliche Risiken für die Bewohner nicht zu erkennen, zumal bei sachgerechter Verbauung die Konzentrationen spezifischer VOC deutlich niedriger sind als in der Studie und zumeist rasch abklingen (Mersch Sundermann, Marutzky, 2011)
Aussagen in dieser Studie bezüglich Verträglichkeit auch wesentlich erhöhter "Kurzzeitkonzentrationen" von Terpenen (Kurzzeit- Versuche an 25 gesunden Studenten) ohne gesundheitlichen "Folgen"
sind daher keinesfalls umzulegen auf "überhöhte" Langzeitbelastungen in Wohnräumen, Kitas und Schulen mit Schwangeren, Kleinkindern, Allergikern….
Eine diesbezügliche "falsche" Schlussfolgerung genereller Unbedenklichkeit findet sich in nahezu allen Publikationen der Holzindustrie, bevorzugt auch in den Marketingmaterialien der OSB- Industrie.
Mehr Infos dazu in "Emissionen aus Holz- und Holzwerkstoffen" und "gesundheitliche Bewertung von OSB Platten"
Die Schlußfolgerungen der Holzindustrie aus den genannten Studien ist ein typisches Beispiel,wie "nichtautorisierte" Interpretationen von Einzelaussagen in Studienergebnissen - völlig aus dem Zusammenhang gerissen - falsch kommuniziert werden.
Unterscheidung zwischen natürlichen- und synthetischen VOCS mit widersinnigen emotionalen Argumenten "kann Natur denn schädlich sein?"
Grundsätzlich unterscheiden sich Struktur und Auswirkungen von Stoffen nicht "abhängig" von deren Herkunft. Beispiel: Essigsäure aus Holzwerkstoffen unterscheidet sich nicht von Essigsäure aus Bauprodukten der Bauchemie - (nur dass "Essigsäure aus Holzwerkstoffen nicht unbedingt ausemittiert, sondern ständig neu gebildet werden kann.)
Es ist zwar richtig, dass die derzeitige Bewertung von Produkt- und Raumluftbelastungen mittels Summenwerten aller VOCS (TVOC-Wert) überdacht werden muss, da sich VOCS in ihrer toxikologischen Wirkung sehr unterschiedlich (zwischen unbedenklich und hoch toxisch) bewegen, und eine wirklich seriöse Produkt- und Raumluftbewertung nur durch die Einzelbetrachtung der ermittelten Stoffe stattfinden kann.
Handlungsbedarf zur "Förderung" des Holzhausbaues
Nicht seriös ist dabei aber eine Unterscheidung "nach Herkunft", wenn dabe der Eindruck erweckt wird, gleiche Stoffe unterschiedlicher Herkunft unterscheiden sich auch in ihren "Wirkungen".
Wesentlich länger in Gebrauch ist nach eigenen Recherchen die Verwendung des Begriffes "NVOC" für
"Non-volatile-organic-compounds" .- eine Verwechslung sollte unbedingt ausgeschlossen werden.
2.1 NVOC "nichtflüchtige organische Verbindungen"
Non-volatile-organic-compounds
2.1.1 Analytik
Analyse nichtflüchtiger organischer Verbindungen
Beispiel:
ISO 10993-18 und ISO 10993-12 (am Beispiel zur Identifizierung aus Extrakten medizinischer Geräte)
Eine Dosis jedes Extrakts wird zur Analyse und Identifizierung in das LC-MS (Flüssigkeitschromatographie gekoppelt mit einem Massenspektrometer) injiziert. (European biomedical Institut)
"Sonderbezeichnung OVOC"
(Odeur Active Volatile Organic Compounds)
"geruchsaktive flüchtige organische Verbindungen" –
Siehe dazu Kapitel 11 "Zuordnung von Gerüchen" aus der Zusammenfassung "Raumschadstoffe VOCS"
Unter dieser Bezeichnung werden VOCs zusammengefasst, die typisch für erhöhte Geruchsbelastungen (niedrige Geruchsschwelle) sind.
"Die meisten flüchtigen organischen Verbindungen werden in den üblichen, niedrigen Innenraumluftkonzentrationen geruchlich nicht wahrgenommen.
Geruchsaktive flüchtige organische Verbindungen, die auch in sehr niedrigen Konzentrationen und dadurch bedingt unter Umständen auch über längere Zeit eine geruchliche Wahrnehmung auslösen, bezeichnet man als Geruchsstoffe (englisch: Odour Active Volatile Organic Compounds – OVOC).
Sie haben ein Molekulargewicht unter 300 g/mol, einen relativ niedrigen Siedepunkt und gehen leicht in die Gasphase über.
Häufig enthalten sie polare funktionale Gruppen wie Hydroxy- oder Carbonylgruppen oder Heteroatome wie Schwefel oder Stickstoff. Dazu zählen einige Beispiele geruchsaktiver flüchtiger organischer Verbindungen, wie Terpene, 2-Ethylhexanol, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- oder schwefelhaltige organische Verbindungen sowie einige MVOC.
Eine Verbindung neuerer Art ist das Butanonoxim, dass z. B. bei der Aushärtung von Dichtungsmassen in die Raumluft abgegeben werden kann. Geruchsstoffe stellen eine große analytische Herausforderung dar, da sie bereits in Konzentrationen weit unterhalb der üblichen Bestimmungsgrenze von 1 μg/m³ eine Geruchswahrnehmung auslösen können und man mit routinemäßigen VOC-Messungen Geruchsstoffe oft nicht erfasst." (Umweltbundesamt)
Besonders in der Diskussion im Zusammenhang mit älteren Holzfertighäusern aus den 60er und 70 er Jahren:
Die Bezeichnung "OVOC" bietet keine Aussage für eine "gesundheitsbezogene Bewertung".
Unqualifizierte Interpretation von Messergebnissen
Nur an Hand oft ohnedies nicht ausreichend identifizierter Summenwerte eine Bewertung der Raumluftqualtitä abzugeben ist absolut unseriös.
Wichtig
"Da die Innenraumluft zahlreiche organische Verbindungen enthalten kann, hat das Vorgängergremium des AIR (die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der IRK/AOLG) Maßstäbe zur Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen in der Innenraumluftqualität mit Hilfe der TVOC-Werte erarbeitet.
Für die Bewertung von TVOC-Werten wurden 5 Stufen definiert und für die einzelnen Stufen wurden bestimmte Maßnahmen empfohlen.
Hierbei ist zu beachten, dass die toxikologisch begründeten Richtwerte des AIR stets Vorrang vor dem TVOC-Konzept haben." Umweltbundesamt
Eine seriöse Bewertung der Innenraumluftqualität ist somit neimals nur an Hand der TVOC- (=Summen-) Werte möglich, sondern erst nach Betrachtung der Einzelemissionen.
Neubewertung bisheriger Prüfberichte
Eine erforderliche "Neubewertung" bisheriger Raumluftprüfungen ergibt sich aus neuen Erkenntnissen zu Carbonsäuren (v.a. Essigsäure, Ameisensäure) nachdem sich erwiesen hat, dass die bisherigen Raumluftprüfungen mit "Tenax" keine ausreichenden Ergebnisse bei diesen Stoffen ergibt. Mit den neuen Prüfmethoden, z.B. auf Silicagel-Trägermaterial ( VDI Richtlinie 4301 Blatt 7) ergeben sich in Einzelfällen bis zu nahezu 3 fache Erhöhungen der festgestellten Werte. Damit ergibt sich eine neue Grundlage für die Einzelbewertung von Stoffen in den Messergebnissen, aber auch unter Umständen wesentlich höhere TVOC Werte. Siehe "Neue Normen und Bewertungsweisen 2018"
Definition Richtwerte 1 und 2
(erstellt vom Ausschuss für Innenraumrichtwerte, vormals Ad-hoc-Arbeitsgruppe), Umweltbundesamt…):
Richtwert I (RW I)
Der Richtwert I ist die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition von empfindlichen Personen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht ausgeschöpft, sondern nach Möglichkeit unterschritten werden.
Richtwert II (RW II)
Der Richtwert II ist ein wirkungsbezogener, begründeter Wert, der sich auf die toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Extrapolationsfaktoren stützt. Bei dem Richtwert II handelt es sich in der Regel um einen Langzeitwert, er kann aber auch als Kurzzeitwert abgeleitet sein und wird in diesem Fall entsprechend gekennzeichnet (RW IIK). Der Richtwert II stellt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft dar, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich Handlungsbedarf besteht, da diese Konzentration geeignet ist, insbesondere bei Daueraufenthalt in den Räumen die Gesundheit empfindlicher Personen einschließlich Kindern zu gefährden. Der Handlungsbedarf ist als unverzüglicher Prüfbedarf zu verstehen, z. B. im Hinblick auf Sanierungsentscheidungen zur Verringerung der Exposition. Eine Empfehlung zur Schließung von Räumen kann daher notwendig sein.
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/Basisschema_2012.pdf (Seite 280)
Wie entstehen diese Richtwerte:
Toxikologisch abgeleitete Bewertungen führen zur Bildung von Richtwerten, die gesundheitsbezogene Fragestellungen beantworten sollen. Im Experiment werden Versuchstiere verschiedenen hohen Substanzkonzentrationen ausgesetzt um die Konzentrationen zu finden, die keine erkennbaren Effekte auslösen. Ein alternativer Ausgangspunkt für die Ableitungen von Richtwerten sind Erfahrungen aus Arbeitsplatzuntersuchungen, bei denen Menschen relativ hohen Konzentrationen ausgesetzt sind. Um die Wirkungen von Expositionen im Niedrigdosisbereich des Innenraums für empfindliche Bevölkerungsgruppen (Kleinkinder, kranke Menschen) abzubilden, wird mit sog. Unsicherheitsfaktoren gearbeitet. Eine detaillierte Darstellung des Vorgehens für die Ableitung von Richtwerten der sog. Ad-hoc-AG wurde 19969 veröffentlicht.
Offene Fragen
Bei diesen toxikologischen Ableitungen bleibt offen, in wieweit unspezifische Gesundheitsstörungen wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen etc. in einem Tierexperiment oder bei Untersuchungen an Laborarbeitsplätzen erkennbar sind.
Bei Innenraumbelastungen stellen unspezifische Beschwerden die am häufigsten genannten gesundheitlichen Probleme dar. In der Innenraumluft liegen in der Regel Substanzgemische vor, die durch die toxikologische Ableitung allein nicht bewertet werden können. Die Festlegung von Unsicherheitsfaktoren wie z.B. dem Hundertfachen ist nicht mehr toxikologisch begründbar und beruht auf Konventionen. Der vergleichsweise hohe Aufwand für die toxikologische Begründung ist ein wesentlicher Grund für die geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Richtwerte. Dieses Konzept reicht nicht aus, um für die Vielzahl der Substanzen in der Innenraumluft eine gesicherte Bewertung zu ermöglichen. Es ist aber ein wichtiges Hilfsmittel, um die Frage nach gesundheitlicher Gefährdung für die Allgemeinbevölkerung zu beantworten.
Zitiert aus http://www.agoef.de/orientierungswerte/agoef-voc-orientierungswerte.html#c545
Weitere Begriffe: NIK und MAK Werte
NIK-Werte sind die niedrigsten toxikologisch interessierenden Konzentrationen (engl.: LCI = Lowest Concentration of Interest) für Innenräume im privaten und öffentlichen Bereich; sie beziehen sich nicht auf Arbeitsplatzbelastungen.
MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) beschreiben die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die auch nach täglicher achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
Allgemeine Hinweise zu Grenzwerten, Richtwerten, Definitionen
Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten
Qualität und Aussagekraft von Laborprüfberichten
Bedauerlicherweise bedienen sich nach wie vor zahlreiche Prüfer nicht der aktuellen Normen und Probenahme- Methoden,
so wird teilweise als Trägermaterial für die Probenahme noch immer auch "Aktivkohle" verwendet – damit können eine Reihe von VOC- Gruppen (Ester, Siloxane, Alkene, Glykole, Carbonsäuren...) überhaupt nicht ausreichend erfasst werden!
Beispiel
Uns liegt ein Prüfbericht eines "Baubiologen" vor, bei dem von errechneten 1500 µg/m³ TVOC nur 600 µg/m³ VOCs identifiziert wurden -
dennoch aber von unbedenklicher Raumluft ohne Richtwertüberschreitung und damit ohne Notwendigkeit weiterer Maßnahmen gesprochen wird.
Dies obwohl beispielsweise Stoffe wie Naphthalin, Furfural, Isothiazolinonen und Essig/Ameisensäure gar nicht identifiziert worden sind. Wieviele weitere toxische Stoffe in den nicht identifizierten 900 µg/m³ VOCS enthalten sein könnten (!) bleibt dahingestellt.
Solche "baubiologische Gutachten" schaden dem Image der Baubiologie massiv - leidtragend ist die große Anzahl seriös arbeitender und beratender Baubiologen.
Für unsere Beratungen von besonders "sensitiven" Menschen
sind solche Prüfberichte definitiv wertlos, da damit eine seriöse Verursachersuche von Raumbelastungen völlig unmnöglich ist.
Statt über 200 identifizierbare VOCs (in seriösen VOC Prüfberichten) finden sich immer wieder "Prüfberichte" mit wesentlich geringerer Anzahl identifizierter Stoffe- bei oft wesentlichen fehlenden Stoffgruppen wie z.B. Carbonsäuren – Essigsäure, Isothiazolinone, Alkane, Glykole, Halogenkohlenwasserstoffe, Aldehyde...Siehe dazu VOC Auflistung AGÖF
In einem uns jüngst vorgelegten Prüfbericht finden sich überhaupt nur 25 aufgelistete Stoffe - dennoch wird dabei dann ein sogenannter VOC- Summenwert angegeben, und dieser völlig unberechtigt mit Empfehlungswerten des Umweltbundesamtes "verglichen!"
1 Qualität der Laborprüfberichte
1.1 Unterschiedliche "Stoffbezeichnungen"
Bedauerlicherweise verwenden nach wie vor manche Labors unterschiedliche Bezeichnungen für VOCs mit "mehreren Synonyma") und verzichten auf die zusätzliche- eindeutige Ergänzung mit der eindeutigen CAS Nummer der jeweiligen Stoffe. Dies erschwert oft maßgeblich den Vergleich mehrerer Prüfberichte.
1.2 Unterschiedliche "Zuordnung" zum TVOC- Summenwert
Nach wie vor werden Prüfberichte erstellt, bei denen die Carbonsäuren nicht im TVOC- Wert enthalten sind. Dies ist allerdings inzwischen allgemeiner Standard.
1.3 Unterschiedliche Analytik- Möglichkeiten einzelner Institute
Manchen Instituten fehlen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine möglichst genaue Identifizierung möglichst vieler Einzelsubstanzen.
So liegen uns Prüfberichte mit einem Identifikationsbereich zwischen 66 und 250 ausgewerteten Stoffen vor – ein sehr wesentlicher "Qualitätsunterschied".
Unterschiede gibt es auch bei der technischen Möglichkeit der Erfassung (bei manchen Instituten kann ein Großteil der Stoffe erst ab 2 µg/m³ (Nachweisgrenze) erfasst werden, andere Institute arbeiten mit Nachweisgrenzen von bis zu 0,01 µg/m³.
Damit ergibt sich aber in vielen Fällen eine wesentlich unterschiedliche Aussagekraft der Prüfberichte!
1.4 Unverantwortliche Erstellung von TVOC- Summenwerten
Nicht nachvollziehbar ist, wenn auf Grund der veralteten Probenahme mit Aktivkohle, veralteter Analyse- Techniken oder Auswertungsmethoden, die nur vermindert ermittelten VOCs für die Benennung eines Summenwertes TVOC herangezogen werden. In den Prüfberichten, spätestens aber bei "Auseinandersetzungen" werden diese Summenwerte dann häufig in Relation gesetzt mit den TVOC-Empfehlungen für gute Raumluft des Umweltbundesamtes; so können beispielsweise Räume mit wesentlich erhöhten Essigsäurewerten sogar mit Richtwertüberschreitungen noch als "gut bewertet" werden, obwohl ein korrekter Summenwert natürlich weitaus höher wäre.
Institute berufen sich teilweise nach wie vor auf Empfehlungen des Umweltbundesamtes aus 1999 (!) und ignoriert werden dabei sehr oft die aktuellen Aussagen:
Zitat:
VOC können als Einzelstoffe (identifizierte und nicht identifizierte Verbindungen) und im Rahmen des TVOC-Konzeptes (TVOC = Total Volatile Organic Compounds) als Summenparameter betrachtet werden.
Als TVOC wird die Summe flüchtiger organischer Verbindungen, die zwischen n-Hexan und n-Hexadecan eluiert werden, bezeichnet [9]. Die Quantifizierung der identifizierten Substanzen hat substanzspezifisch anhand von Einzelstandards zu erfolgen, die der nicht identifizierten („unbekannten“) Substanzen jeweils als Toluoläquivalent. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/Handreichung.pdf (Seite 991)
Eine Addierung "reduzierter" Einzelstoffwerte zu einem "TVOC-Wert" ohne Einbeziehung des Toluoläquivalents ist aus unserer Sicht daher irreführend!
In einer bei EGGBI erst kürzlich beauftragten und erstellten Gegenüberstellung diverser VOC- Prüfberichte konnten wir feststellen, dass sich die Anzahl der identifizierten Stoffe bei verschiedenen Prüfinstituten in uns vorliegenden Prüfberichten zwischen 67 und 250 Stoffen bewegt – (AGÖF Orientierungswert- Liste listet inzwischen 358 identifizierbare VOCs auf) - einige wenige Institute weisen trotz geringer Stoffidentifizierungen noch immer keinen Toluoläquivalent - Wert aus.
Siehe dazu auch Zusammenfassung Gütezeichen
1.5 Mangelhafte Erfassung oder Auswertung einzelner Stoffe
Sowohl Essigsäure (anderes Trägermaterial bei der Probenahme), als auch Isothiazolinone und Chloranisole sollten mit besonderer Probenahme bzw. Laboranalytik gesondert identifiziert werden – dies ergibt teilweise wesentlich höhere Werte als bei der üblichen VOC-Auswertung. Gerade diese Stoffe können aber zu wesentlichen gesundheitlichen Problemen führen und sollten daher bestmöglich erfasst werden.
2 Empfehlung für Auftraggeber von VOC Prüfungen
Siehe dazu auch Kapitel:
Suche nach qualifizierten Beratern, Prüfern und Prüfinstituten
Vergewissern Sie sich, dass der Probenehmer, Prüfer nach DIN beprobt und auch bezüglich Raumvorbereitung (Lüftung…) diese Normen einhält.
Prüfen Sie im Angebot, ob Ihnen auch eine normgerechte Analytik (Angabe der angewandten Normen) angegeben wird.
Aussagen wie "in Anlehnung an die DIN EN…" sind nicht zufriedenstellen, wenn nicht dargelegt wird, warum überhaupt von der DIN abgewichen wird!
Lassen Sie sich aber auch die vom Institut "erfassbaren" Stoffe ebenso wie die jeweiligen Nachweisgrenzen benennen – ob zumindest die Stoffgruppen alle erfasst werden, die beispielsweise in der AGÖF- Orientierungswertliste aufgelistet sind.
Es handelt sich hier um die Wiedergabe von uns zur Verfügung gestellten Informationen – Korrekturwünsche werden nach Möglichkeit umgehend berücksichtigt, für die Meldung von sachlichen Fehlern und nicht funktionierender Links sind wir dankbar.
Disclaimer und Datenschutz-Hinweis